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Aussenwirtschaftsrecht, Import/ Export - horak Rechtsanwälte

Der Außenwirtschaftsverkehr, das heißt der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern, ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU und aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.

Das EU- und das nationale Aussenwirtschaftsrecht umfassen folgende Aspekte des Außenhandels:

Einfuhr von Waren

Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Sie werden durch Kapitel 3 AWV – Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften für die Einfuhr – ergänzt. Die Einfuhrliste, bisher eine Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz, die einen Überblick über Waren bot, für deren Einfuhr Beschränkungen oder besondere Verfahrens- oder Meldevorschriften zu beachten sind, wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts zum 1. September 2013 aufgehoben. Die Einfuhrliste sah – anders als die Ausfuhrliste – keine originären nationalen Listenpositionen vor, sondern fasste nur Genehmigungserfordernisse und sonstige Beschränkungen aus EU-Verordnungen sowie Verfahrensvorschriften aus sonstigen internationalen Vorgaben (EKM-Meldungen) zusammen. Diese europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden.

Ausfuhr von Waren

Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Auch die Ausfuhrliste (AL) wurde im Zuge der Novellierung der AWV neu gefasst. Sie führt nur noch Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Dadurch wird der Kompetenz der EU für die Regelung des Außenhandels Rechnung getragen.

Dual-Use Güter

Auch in Bezug auf so genannte Dual-Use Güter, also Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, wird seit jeher eine restriktive Exportkontrollpolitik betrieben.

Sie ist auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ebenso gerichtet wie darauf, nicht zu einer Anhäufung von konventionellen Rüstungsgütern in Krisengebieten beizutragen. Genehmigungspflichtige Ausfuhren in bestimmte Länder, insbesondere Embargo-Länder und solche Länder, die Proliferationsprogramme haben, werden deshalb sehr kritisch geprüft und bei möglicher politischer Relevanz erst nach Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Auswärtigen Amt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entschieden. Entscheidend sind dabei außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitische Erwägungen.

Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Dual-Use-Gütern ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009) (PDF: 4,43 MB). Diese wird durch die nationalen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung ergänzt.

In einer Clearingstelle, die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtet wird, werden die mit der Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Dual-Use-Güter befassten Ministerien und Behörden regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsam zu beraten und möglichst schnell zu entscheiden und langwierige schriftliche Verfahren zu vermeiden. Es werden damit jetzt auch im Dual-Use-Güter-Bereich bewährte Formate aus den Exportkontrollverfahren für Rüstungsgüter und andere ausfuhrgenehmigungsbedürftige Güter eingeführt.

Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kontrolliert den Export von ᅵberwachungstechnik streng. Dies betrifft u. a. Technik mit denen Computer ausgesp¦ht, das Internet berwacht oder Telefongespr¦che abgeh￶rt werden k￶nnen.

Für verbindliche Regeln zum Export von Dual-Use-Gütern und damit auch für solche der Überwachungstechnik ist die EU zuständig. Die jüngsten internationalen Beschlüsse zu neuen Kontrollen (für “Staatstrojaner” und Technik der Handy-, Satellitenfunk- und Internetüberwachung) sollen noch in 2014 in der EU in Kraft treten. Die Bundesregierung setzt sich für eine EU-weit einheitliche und effektive Handhabung der neuen Kontrollen ein. Bis die neuen Kontrollen auf EU-Ebene gelten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Export dieser Überwachungstechnik in Länder mit zweifelhafter Menschenrechtslage mit den verfügbaren Instrumenten des Außenwirtschaftsrechts unterbinden, wenn durch die Überwachungstechnik in diesen Ländern Menschrechtsverletzungen drohen.

Embargos

Zu den Regelungsgegenständen des Außenwirtschaftsgesetzes gehören auch Embargos. Dies sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Es handelt sich dabei in aller Regel um die Umsetzung internationaler Wirtschafts- und Finanzsanktionen (z. B. Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder Beschlüsse der Europäischen Union), etwa gegen einzelne Länder oder Personen.

In erster Linie ist die Europäische Union für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen zuständig. Waffenembargos werden national durch Rechtsakte der Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Übrigen sind im nationalen Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen Verfahrensfragen, Vorschriften zu Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt Embargos administrativ um, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Für die administrative Umsetzung betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe ist die Deutsche Bundesbank zuständig.

Aktuelle Informationen zu Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft werden auf der Homepage der Europäischen Union angeboten. Der Internetauftritt beinhaltet insbesondere eine elektronische Datenbank (モConsolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctionsヤ) in der sanktionierte Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind.

Investitionsprüfung

Deutschland ist eine offene Volkswirtschaft. Ausländische Investitionen sind im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich in allen Bereichen möglich und willkommen.

Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer aber im Einzelfall überprüfen.

Um zu prüfen, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, werden sogenannte sektorübergreifende oder – beim Erwerb bestimmter Rüstungs- bzw. IT-Sicherheitsunternehmen – sektorspezifische Investitionsprüfungen durchgeführt.

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz,

 

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