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27.05.2004 · Sozialrecht, Wirtschaftsrecht

Sozialgericht Hannover: Künstlersozialversicherung für eine Webdesignerin

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 27. Mai 2004 ]

Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: „Webdesigner“ haben einen Anspruch auf den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK). Die Versicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen für selbständige Künstler und Publizisten. Wer zu diesem Personenkreis gehört und wer nicht, wurde jetzt mit dem Beruf des Webdesigners neu definiert. Eine klassische künstlerische Ausbildung ist weder allein ausreichend noch generell erforderlich. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studierte und sich durch eine Weiterbildung für den künstlerischen Beruf als Webdesignerin qualifizierte, klagte gegen die Ablehnung der KSK erfolgreich. Die Künstlersozialkasse muss sie jetzt rückwirkend aufnehmen. Noch ist der Weg zur KSK für alle Webdesigner nicht ganz geebnet – die KSK hat für dieses Verfahren Revision angekündigt, weil hier die wechselseitige Argumentation besonders detailliert und der Sachverhalt im Übrigen unstreitig sei. 

Kategorien: Sozialrecht, Wirtschaftsrecht

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