Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht: Horak Rechtsanwälte Hannover
Welche Tatbestände gehören typischerweise zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht?
Der Oberbegriff des Wirtschaftsstrafrechts (oder der Wirtschaftskriminalität) umfasst die Anwendung des Strafrechts im Wirtschaftsleben. Der Schwerpunkt liegt auch insoweit bei den einschlägigen Tatbeständen des StGB, jedoch werden wichtige Gebiete des sogenannten Nebenstrafrechts in den Vordergrund gestellt. Dabei handelt es sich z. B. um Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) über die Sanktionierung von Unternehmen, das Wettbewerbsstrafrecht, das Lebensmittelstrafrecht, das Arzneimittelstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht, das Finanzmarktstrafrecht und aus dem Abgabenstrafrecht vor allem die Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige. Die letztgenannten Sondermaterien werden üblicherweise dem Steuerstrafrecht zugeordnet und neben dem Wirtschaftsstrafrecht aufgestellt.
Eine Wirtschaftsstrafsache im rein prozessualen Sinne ist allerdings erst ein Strafverfahren, das nach § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht zugewiesen ist.
Was unterscheidet eine Wirtschaftsstrafsache von allgemeinem Strafrecht?
Strafrechtliche Vorwürfe richten sich grundsätzlich gegen natürliche Personen; im Wirtschaftsstrafrecht können dies etwa Organmitglieder, Führungskräfte oder sonstige Beschäftigte sein. Daneben kommen insbesondere Verbandsgeldbußen und Einziehungsmaßnahmen in Betracht. Durchsuchungen, die Sicherstellung von Unterlagen und IT-Systemen sowie Vermögensarreste können den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen. Untersuchungshaft setzt grundsätzlich dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus; die jeweiligen gesetzlichen Sonderregeln sind zu beachten. Umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen können lange dauern.
Wann ist ein Verteidiger erforderlich?
So frühzeitig wie möglich sollte ein Anwalt mit der Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie beauftragt werden oder - günstigenfalls - solche Gestaltungsspielräume aufzeigen, dass keine Wirtschaftsstraftat erfolgt.
Eine wirksame Verteidigung erfordert eine vertrauensvolle Abstimmung zwischen Mandant und Verteidiger. Vor einer Aussage sollten Aktenlage, Risiken und Verteidigungsziele sorgfältig geprüft werden. Ob ein Verteidigerwechsel sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; er ist nicht generell nachteilig. Komplexe Wirtschaftsstrafverfahren können eine umfangreiche Aufarbeitung von Tatsachen und Unterlagen erfordern.
Selbst ein verfahrensbeendender “Deal” zwischen Verteidiger, Staatsanwalt und in der Regel dem Gericht erfordert umfangreiche Detailkenntnisse.
Was können wir im Steuer- oder Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?
Im Steuerstrafrecht beraten und vertreten wir Unternehmen und Mitarbeiter, insbesondere präventiv sowie in Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren. Bei Durchsuchungen begleiten wir die Kommunikation mit Steuerfahndung und anderen Behörden. Unsere Tätigkeit umfasst auch Außenwirtschafts- und Zollrecht. Bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO müssen Vollständigkeit, Nachzahlungsvoraussetzungen und Sperrgründe vorab geprüft werden. Insbesondere die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kann die strafbefreiende Wirkung ausschließen; sie darf bei laufenden Ermittlungen nicht pauschal zugesagt werden.
Im Wirtschaftsstrafrecht (und -ordnungswidrigkeitenrecht) beraten und vertreten wir Unternehmen und Mitarbeiter zu Themen des gewerblichen Rechtsschutzes (Plagiatismus/ Raubkopiererei, auch im Bereich der Musik- und Film-/Videotitel, Werbeverstöße, Vertriebstatbestände etc.) sowie insbesondere auch im Subventionsstrafrecht, Korruptionsstrafrecht und im Insolvenzstrafrecht einschließlich der regelmäßigen Begleitstraftaten. Des Weiteren begleiten wir Sie beispielsweise durch Betrugs- oder Untreuevorwürfe, auch in besonderen Situationen, wie dem Abrechnungsbetrug oder Bank- und Börsenstrafrecht. Ein weiteres Feld stellt unsere umfassende Tätigkeit im Umweltstrafrecht dar, einschließlich daraus folgender Verwaltungs- oder Zivilprozessverfahren.
Was benötigen wir, um Ihre strafrechtliche Frage zu bearbeiten?
Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Handlungen oder Unterlassungen in Rede stehen. Für den Fall, dass bereits Ermittlungsergebnisse vorliegen, bräuchten wir diese Dokumente. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.
Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht behindert und Beweismittel nicht vernichtet oder verändert werden. Für Mitarbeiter als Zeugen gelten andere Aussagepflichten und mögliche Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte. Ein pauschales Aussageverbot für alle Beschäftigten ist daher unzutreffend. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien richtet sich nach § 110 StPO; auf Anordnung der Staatsanwaltschaft können auch deren Ermittlungspersonen zur Durchsicht befugt sein.
Als Beschuldigter steht Ihnen die Beiziehung eines Rechtsanwalts zu; zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerade in der “Anfangsphase”, also der ersten äußerlich erkennbaren Ermittlungen, gilt es, keine Grundsteine für bestimmte Verteidigungsstrategien zu legen und keine - wenn auch später “widerrufbaren” - (Teil-) Geständnisse zu leisten.
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Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


















