horak Rechtsanwälte Hannover: Familienrecht
Das Familienrecht betrifft Themen wie Ehevertrag, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Kind, Scheidung und Unterhalt.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann gesetzliche Regelungen innerhalb der rechtlichen Grenzen an die Lebens- und Vermögensverhältnisse eines Paares anpassen. Vorlagen ersetzen keine individuelle Prüfung. Eheverträge bedürfen nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile; anwaltliche Beratung und ein Vertragsentwurf ersetzen diese Form nicht.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann grundsätzlich ohne Scheidungsverfahren beendet werden. Sie ist jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtlich unverbindlich: Gemeinsame Verträge, Eigentum, Ausgleichsansprüche sowie Rechte und Pflichten gegenüber Kindern können fortbestehen.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften begründet werden. Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben rechtlich relevant und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in eine Ehe umgewandelt werden. Die Ehe steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Kind
Die Rechte von Kindern hängen nicht von einer Wertung als ehelich oder nichtehelich ab. Für die elterliche Sorge gelten jedoch unterschiedliche Ausgangslagen: Bei nicht verheirateten Eltern entsteht gemeinsame Sorge insbesondere durch Sorgeerklärungen, spätere Heirat oder gerichtliche Übertragung nach § 1626a BGB. Eine bereits bestehende gemeinsame Sorge endet nicht automatisch durch Trennung oder Scheidung.
Scheidung
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch rechtskräftige richterliche Entscheidung aufgehoben oder geschieden werden.
Zu unterscheiden sind insbesondere die folgenden Fälle und Begriffe:
- Nichtigerklärung: Eine allgemeine rückwirkende Ehenichtigkeitsklage ist im geltenden deutschen Eherecht kein eigenständiger regulärer Auflösungstatbestand; besondere Fälle einer unwirksamen Eheschließung bedürfen gesonderter Prüfung.
- Aufhebung: Eine bestehende Ehe kann aus den gesetzlich bestimmten Gründen nach §§ 1313 ff. BGB durch richterliche Entscheidung mit Wirkung ab Rechtskraft aufgelöst werden.
- Scheidung: Eine Ehe kann nach §§ 1564 ff. BGB durch richterliche Entscheidung aufgelöst werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Scheitern der Ehe, vorliegen.
Die Regel ist die Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der einzige Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Unterhalt
Das Gesetz bestimmt:
- dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB)
- Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (§ 1602 BGB)
- Maßgeblich für den Unterhalt ist die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB)
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