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Gaststättenrecht - Anwaltskanzlei horak Fachanwälte, Hannover

Gaststättenrecht - Anwaltskanzlei horak Fachanwälte, Hannover

Was ist ein Gaststättengewerbe nach Gaststättenrecht?

Das Gaststättenrecht richtet sich nach dem Bundesland. In Niedersachsen gilt das NGastG mit einem Anzeigeverfahren, grundsätzlich vier Wochen vor Betriebsbeginn; eine allgemeine Gaststättenerlaubnis nach dem Bundes-GastG ist dort nicht erforderlich. Wo das Bundes-GastG fortgilt, beschreibt dessen § 1 insbesondere folgende Tätigkeiten:

    Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)

    oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

    oder, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gaststättenerlaubnis

Im Anwendungsbereich des Bundes-GastG bedarf der Gaststättenbetrieb grundsätzlich einer Erlaubnis, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 GastG eingreift, etwa bei ausschließlich alkoholfreien Getränken oder zubereiteten Speisen. In Niedersachsen und anderen Ländern mit eigenem Gaststättenrecht gelten stattdessen die jeweiligen Landesregelungen. Die folgenden Ausführungen zur Bundeserlaubnis dürfen daher nicht unterschiedslos auf einen Betrieb in Hannover übertragen werden.

Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.

Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogene Stellvertretererlaubnis erforderlich.

Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:

  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde

Die zuständige Behörde kann noch weitere Nachweise verlangen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

Fachliche Zuverlässigkeit

Soweit das Bundes-GastG einschlägig ist, kann der Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG erforderlich sein; anerkannte Ausnahmen und Anforderungen bei juristischen Personen sind gesondert zu prüfen. Davon unabhängig gelten bei den erfassten Lebensmittel-Tätigkeiten §§ 42 und 43 IfSG. Für die erstmalige Tätigkeitsaufnahme darf die vorgeschriebene Bescheinigung grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein; dies ist keine allgemeine dreimonatige Gültigkeitsdauer einer bereits ordnungsgemäß verwendeten Bescheinigung.

Objektbezogene Voraussetzungen

  • Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind.

Regelungen für den laufenden Betrieb

Beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieten von Leistungen gegenüber Endverbrauchern sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

Die Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Nach § 13 PAngV sind die Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Dieses ist zum Angebotszeitpunkt gut lesbar anzubringen, auf den Tischen auszulegen oder dem Gast vor Entgegennahme der Bestellung und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Die Preise müssen eindeutig und vollständig zugeordnet sein.

Neben dem Eingang muss ein Preisverzeichnis die Preise der wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke erkennen lassen. Ist die Gaststätte Teil eines anderen Betriebs, genügt der Eingang des Gaststättenteils. Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge müssen in den angegebenen Preisen enthalten sein.

Nach § 6 GastG müssen, wenn der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet ist, zumindest auf Nachfrage auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.

Nach der Bundeslebensmittel-Hygieneverordnung ist jedes Gaststättengewerbe verpflichtet, geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem selbst entwickelten Kontrollkonzept durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Gaststättenbetreiber in seinem produzierenden Bereich alle möglichen Punkte und Prozesse auflisten muss, von denen negative Beeinflussungen der Lebensmittel ausgehen könnten und diese Punkte und Prozesse einer regelmäßigen routinemäßigen Beobachtung unterzieht. Diese Kontrollen sollten dokumentiert werden, dann kann den Lebensmittel überwachenden Behörden damit zugleich die Einhaltung des ordnungsgemäßen Produktionsablaufs nachgewiesen werden.

Nach § 43 Absatz 4 IfSG muss der Arbeitgeber die betroffenen Personen nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre über die einschlägigen Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehren. Die Teilnahme ist zu dokumentieren; Bescheinigung und letzte Belehrungsdokumentation sind nach den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren und verfügbar zu halten.

Bei vielen künstlichen Zusatzstoffen besteht bei der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung, und In-Verkehr-Bringung eine Kennzeichnungspflicht, weshalb der Unternehmer den Verbraucher über diese Zusatzstoffe in Kenntnis setzen muss.

Verbote nach dem GastG

Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel dürfen nicht durch Automaten angeboten werden. In Ausübung des Gewerbes dürfen alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene verabreicht werden.

Das Verabreichen von Speisen darf nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht werden. Außerdem dürfen die Preise von Speisen bei einer Nichtbestellung von Getränken nicht erhöht werden.

Genauso darf die Verabreichung alkoholfreier Getränke nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden oder die Preise der nichtalkoholischen Getränke bei einer Nichtbestellung von alkoholischen Getränken erhöht werden.

Es ist nicht gestattet, neben dem erlaubten Ausschank von alkoholischen Getränken keine alkoholfreien Getränke anzubieten.

Beachtung des Jugendschutzes

Nach § 4 JuSchG dürfen sich unter 16-Jährige grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in Gaststätten aufhalten; ohne Begleitung ist zwischen 5 und 23 Uhr die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zulässig. Für 16- und 17-Jährige ist der unbegleitete Aufenthalt zwischen 24 und 5 Uhr grundsätzlich untersagt. Gesetzliche Ausnahmen gelten etwa bei Reisen oder Veranstaltungen anerkannter Jugendhilfeträger. Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe bleiben für Minderjährige unzulässig.

Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und entsprechende Mischungen mit alkoholfreien Getränken dürfen grundsätzlich nicht an unter 16-Jährige abgegeben und deren Konsum darf ihnen nicht gestattet werden. Für 14- und 15-Jährige greift die Ausnahme bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person. Andere alkoholische Getränke und entsprechend alkoholhaltige Lebensmittel dürfen Minderjährigen nicht abgegeben werden; eine bloß erziehungsbeauftragte Begleitung hebt diese Altersgrenzen nicht auf.

In Zweifelsfällen ist das Alter des Gastes von dem Gewerbetreibenden zu überprüfen. Gewerbetreibende haben die in ihrem Betrieb geltenden Regelungen des Jugendschutzgesetzes bekanntzugeben. Der Gewerbetreibende hat deshalb einen Aushang gut sichtbar für jeden in seiner Betriebsstätte zu platzieren.

Nebenleistungen

Gem. § 7 GastG dürfen Gewerbetreibende im Gaststättengewerbe auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zusatzleistungen anbieten.

Zubehörwaren und -leistungen müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen. Sie dürfen nur gegenüber Gästen, also gegenüber Personen denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde, erbracht werden.

Eine klassische Schankwirtschaft darf danach zum Beispiel auch Tabakwaren, Süßigkeiten, Obst und Postkarten als Zusatzleistungen anbieten. Ein Hotel dürfte auch Zeitungen, Zeitschriften, Fahrpläne, Fahrkarten, Friseurleistungen, das Waschen und Bügeln von Kleidung oder das Schuheputzen anbieten.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung gastronomischer Umsätze nach § 12 UStG

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG in der zum 1. November 2026 geltenden Fassung der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent; die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgenommen. Die frühere pauschale Gleichsetzung von Vor-Ort-Verzehr mit dem Regelsteuersatz ist deshalb überholt.

Bei reinen Lieferungen, etwa Speisen zum Mitnehmen, richtet sich die Ermäßigung insbesondere nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2. Nicht jede Speise oder jedes Getränk ist automatisch ermäßigt. Bei kombinierten Angeboten sind die einzelnen Leistungsbestandteile und gegebenenfalls eine Aufteilung zu prüfen.

GEMA

Die GEMA nimmt bestimmte Rechte an Musikwerken wahr. Für öffentliche Musiknutzungen kann vorab eine Lizenz erforderlich sein, soweit das genutzte Repertoire von ihr vertreten wird und keine Ausnahme greift. Die GEMA ist keine allgemeine Lizenzstelle für sämtliche Filme und Bilder; Film-, Bild-, Leistungsschutz- und weitere Rechte sind je nach Nutzung zusätzlich bei den zuständigen Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften zu klären.

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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