Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung - Hannover: horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte
Ein Fall, der Ihnen in Ihrer unternehmerischen Praxis nicht selten passieren wird: Der Kunde “Privat- oder Geschäftskunde” erhält eine Ware oder Leistung von Ihnen und stellt Mängel fest. In diesem Fall kann Ihr Kunde Ansprüche geltend machen, die sich ergeben aus:
- Gewährleistung: gesetzliche Haftung des Verkäufers
- Garantieleistungen: freiwillige Haftung des Herstellers oder des Verkäufers
- Produkthaftung: gesetzliche Haftung des Herstellers oder des Importeurs oder ggf. des Verkäufers/Lieferant
Gewährleistung: gesetzliche Haftung des Verkäufers
Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers richten sich grundsätzlich gegen seinen Verkäufer. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Verjährung hängen insbesondere von Vertragsart, Mangel und Parteistellung ab. Die kaufrechtliche Darstellung lässt sich nicht unverändert auf Werk- oder Dienstleistungsverträge übertragen.
Gewährleistung gegenüber Privatkunden
Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. Für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk eingesetzt wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten grundsätzlich fünf Jahre. Sonderregeln, insbesondere bei Arglist, digitalen Elementen und beim Verbrauchsgüterkauf, sind zu beachten.
Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 BGB). Die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Beim Kauf lebender Tiere gilt eine Frist von sechs Monaten. Für dauerhaft bereitgestellte digitale Elemente enthält § 477 Abs. 2 BGB ergänzende Regeln.
Ob ein Sachmangel oder eine nachträgliche Beschädigung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Abgrenzungen relevant:
- Gebrauchsbedingter Verschleiß
- Kenntnis eines Mangels: § 442 BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht. Abweichungen von objektiven Anforderungen müssen dort die besonderen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 BGB erfüllen.
- Eigenverschulden des Kunden (z.B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung usw.)
Nacherfüllung
Bei einer mangelhaften Ware kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 BGB). Die gesetzlichen Grenzen, insbesondere Unmöglichkeit und unverhältnismäßige Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung, sind im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ausnahme für geringwertige Alltagswaren besteht nicht.
Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt und Minderung setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Grundsätzlich erhält der Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Beim Verbrauchsgüterkauf enthält § 475d BGB besondere Fälle, in denen keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich ist. Eine starre Regel, dass stets zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen sind, besteht nicht. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen, eine Minderung kann dennoch möglich sein.
Schadenersatz
Schadensersatz setzt eine zurechenbare Pflichtverletzung, einen ersatzfähigen Schaden und die weiteren Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage voraus. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann sich der Schuldner entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Eine Beschränkung auf persönlich vom Verkäufer verursachte Mängel ist unzutreffend; gesetzliche Zurechnung, Garantien und besondere Haftungstatbestände sind zu berücksichtigen.
Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden:
Auch im Geschäftsverkehr gilt ohne wirksame Abweichung die gesetzliche Verjährung; eine Ein-Jahres-Frist entsteht nicht allein durch die Unternehmereigenschaft. Vertragliche Verkürzungen sind gesondert auf Wirksamkeit zu prüfen. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt grundsätzlich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Diese Regel gilt nicht unterschiedslos für jeden Kauf durch einen Unternehmer.
Gewährleistung zwischen Hersteller und Händler:
Im Lieferantenregress sind insbesondere §§ 445a, 445b und bei Verbrauchsgüterkäufen § 478 BGB zu beachten. Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den eigenen Lieferanten, der nicht zwingend der Hersteller ist. Voraussetzungen und Umfang hängen von Lieferkette, Mangel und den gegenüber dem Kunden erfüllten Ansprüchen ab; § 377 HGB bleibt gegebenenfalls relevant.
Garantieleistung: freiwillige Haftung des Herstellers oder Verkäufers
Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers. Sie ist je nach Hersteller und Produkt unterschiedlich und beträgt üblicherweise zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren. Die Garantie ist eine zusätzliche Leistung des Herstellers. Sie besteht unabhängig von der gesetzlich festgelegten Gewährleistung. Die Garantie ist zweifellos auch ein Marketinginstrument. Viele Unternehmen bieten zum Beispiel eine längere Garantiefrist als die gesetzliche festgelegte Gewährleistungsfrist an. Außerdem gilt sie meist nicht nur für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung vorlagen, sondern auch für Mängel, die während des Garantiezeitraum auftreten.
Im Garantiefall ist derjenige Ansprechpartner, der die Garantie abgegeben hat.
Produkthaftung: gesetzliche Haftung des Herstellers oder des Importeurs oder ggf. des Verkäufers/Lieferant
Nach dem am 1. November 2026 geltenden Produkthaftungsgesetz kann ein fehlerhaftes Produkt eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht insbesondere bei Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung auslösen. Sachschäden werden nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 erfasst: Die beschädigte andere Sache muss für privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hauptsächlich so verwendet worden sein. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst und reine Vermögensschäden sind davon zu unterscheiden.
Weiterführende Links: Produkthaftungsgesetz
In der Regel haftet lt. Gesetz immer der Hersteller des Endprodukts, allerdings gibt es Ausnahmen. Haften kann auch
- der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war.
- Einführer, die ein Produkt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu einem wirtschaftlichen Vertriebszweck in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen oder verbringen (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG).
- der Händler, wenn er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.
- der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.
Der Kunde kann sich daher im Schadensfall den Finanzkräftigsten herausgreifen. Der Hersteller (oder andere Beteiligte s.o.) haftet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Diese Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben.
Der Hersteller haftet auch dann, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Und er haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Aufwendungsersatzansprüche nach § 445a Abs. 1 BGB verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. § 445b Abs. 2 enthält für die dort bezeichneten Rückgriffsansprüche eine Ablaufhemmung bis mindestens zwei Monate nach Erfüllung der Käuferansprüche. Eine pauschale fünfjährige Verjährungsfrist für sämtliche Lieferantenregressansprüche besteht nicht.
Bei Verbrauchsgüterkäufen darf die Verjährung vor Mitteilung eines Mangels grundsätzlich nicht auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Waren nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. Eine zulässige Verkürzung setzt die besondere vorherige Information des Verbrauchers sowie eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung voraus. Für Neuware ist eine pauschale Ein-Jahres-Frist gegenüber Verbrauchern unzulässig.
Vom dreijährigen Verjährungszeitraum ist das grundsätzliche Erlöschen nach zehn Jahren seit Inverkehrbringen durch den Hersteller nach § 13 ProdHaftG zu unterscheiden. Die gesetzlichen Ausnahmen, etwa für anhängige Gerichts- oder Mahnverfahren, sind zu beachten.
Zusätzlich sind gesetzliche Haftungsausschlüsse, Mitverschulden, der Selbstbehalt bei Sachschäden und Haftungshöchstbeträge zu prüfen. Das bisherige Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 außer Kraft; für künftige Sachverhalte sind das neue Recht und dessen Übergangsregelungen maßgeblich. Die vorstehende Übersicht beschreibt den Stand am 1. November 2026.
Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, verlängert eine Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB; Übergangsrecht in Art. 229 § 72 EGBGB). Vor der Nacherfüllung muss der Unternehmer über die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie diese Verlängerung informieren. Weitere Schutzregeln des § 475e betreffen Mindestzeiträume nach erstmaligem Auftreten eines Mangels und nach Rückgabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware; für digitale Elemente und Aktualisierungspflichten gelten zusätzliche Besonderheiten.


















