Urheberrecht & Copyright: horak Fachanwälte Hannover/München
FAQ zum Urheberrecht
Was ist ein Urheberrecht oder ein “Copyright”?
Das deutsche Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst und umfasst persönlichkeitsrechtliche sowie vermögensrechtliche Befugnisse. Daneben bestehen verwandte Schutzrechte, etwa für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Computerprogramme unterliegen besonderen Regeln. Bei Websites können je nach Eigenart Texte, Bilder, Gestaltung und gegebenenfalls Programmcode geschützt sein; der bloße technische Aufbau begründet nicht automatisch Schutz.
“Copyright” als Charakterisierung ist allerdings unvollständig: Der Schutz umfasst keineswegs nur die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kopie, geschützt wird auch die öffentliche Wiedergabe, Verbreitung, Übersetzung, Änderung, Aufnahme uvam - und zwar sowohl hinsichtlich des Gesamtwerkes als auch wesentlicher Teile. Des Weiteren stammt “Copyright” aus dem angloamerikanischen Raum. Das dortige “Copyright” ist nicht in allen Einzelheiten mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar (insbesondere ist das sog. - in Deutschland existierende - Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar, Arbeitnehmer werden anders beurteilt u.a..).
Was kann durch ein Urheberrecht geschützt sein?
Urheberrechtsschutz setzt grundsätzlich eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Dazu können etwa Texte, Musik, Architektur, Filme und wissenschaftliche Darstellungen gehören. Ob die erforderliche Originalität vorliegt, ist am konkreten Werk zu prüfen. Ausländische Schutzmaßstäbe unterscheiden sich; sie lassen sich nicht pauschal auf einen bloßen Arbeitsaufwand reduzieren.
Dem Urheberrecht zugänglich ist auch Software. So genannte Leistungsschutzrechte (nicht wettbewerbsrechtliche) sind ebenfalls im Urhebergesetz geregelt und umfassen z.B. Datenbanken.
Welche Gegenstände können nicht geschützt werden?
Ideen als solche sind nicht - auch nicht urheberrechtlich - geschützt. Insoweit verbleibt der Grundsatz “die Gedanken sind frei” in jeder Hinsicht. Erst eine konkrete Ausdrucksform der Idee kann Urheberrechtsschutz erlangen: Der Autor eines Buches über die Geschichte Deutschlands mag Urheberrechtsschutz hinsichtlich dieses Buches haben. Er kann deswegen jedoch nicht die “Idee” eines Werkes über die Geschichte Deutschlands untersagen. Wer bspw. eine bestimmte Idee eines Internet-Unternehmens im Wege einer persönlichen geistigen Schöpfung realisiert, genießt Urheberrechtsschutz für die so entstandene Homepage - die Idee als solche kann gleichwohl aufgegriffen werden.
Der Urheberrechtsschutz umfasst i.d.R. nicht Titel (mögl. markenrechtl. Werktitelschutz), Namen, Slogans (streitig) und ähnlich kurze Bezeichnungen. Erfasst werden (mangels Schöpfungshöhe) ebenfalls nicht Massenartikel durchschnittlichen “Schaffens”.
Wie lange hält ein Urheberrechtschutz an?
Das Urheberrecht wirkt in der Regel zunächst einmal während der Lebenszeit des Urhebers und darüber hinaus 70 Jahre nach dessen Tod. Bei Miturhebern ist der Längstlebende entscheidend.
Wie entsteht ein Urheberrecht?
In Deutschland entsteht - wie heute in vielen Staaten - der Urheberrechtsschutz automatisch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Irgendeine Eintragung oder irgendwelche amtlichen Gebühren fallen nicht an (zu Beweiszwecken ist eine Hinterlegung des Werkes i.d.R. empfehlenswert).
Sind Urheberrechte übertragbar?
Das Urheberrecht ist nach § 29 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar; gesetzliche Ausnahmen betreffen insbesondere die Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen und die Erbauseinandersetzung. Der Urheber kann nach § 31 UrhG einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Diese sind vom Urheberrecht als solchem zu unterscheiden.
Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Absatz 5 UrhG). Eine klare Regelung der Nutzungsarten und Grenzen bleibt deshalb wichtig.
Eine zentrale Rolle im Rahmen der Einräumung von Verwertungsrechten bilden sog. Lizenzen. Dahinter verbirgt sich eine Vielfalt rechtlicher, tatsächlicher und finanzieller Regelungen.
Der Urheber ist Eigentümer seiner “Worte”, nicht “seiner” Bücher.
Urheberschaft ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen. Der Autor eines Buches hat hieran ein - immaterielles (intellectual) - Recht. Auch unrechtmäßige Kopien “gehören” nicht dem Urheber - gleichwohl kann er deren Vernichtung erzwingen.
Welche Bedeutung hat der Copyrighthinweis?
Eine Urheberbezeichnung kann unter den Voraussetzungen des § 10 UrhG eine widerlegbare Vermutung der Urheberschaft begründen. Ein beliebiger ©-Vermerk bewirkt jedoch keine uneingeschränkte Beweislastumkehr hinsichtlich aller Schutzvoraussetzungen und Rechte. Der Schutz entsteht in Deutschland grundsätzlich ohne Copyrightvermerk.
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Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, Leistungsschutzrecht
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