Beihilferecht/ Subventionsrecht (EU-Kartellrecht) - horak Rechtsanwälte, Hannover
Das EU-Beihilferecht
Das europäische Beihilfenrecht bzw. Subventionsrecht stellt einen Teilbereich des europäischen Kartellrechts dar. Das europäische Kartellrecht umfasst zum einen Vorschriften, die auf Unternehmen Anwendung finden. So müssen Unternehmen danach bestimmte Regeln beachten, wie etwa das Kartellverbot oder das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Zum anderen setzen die beihilferechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV wirtschaftlichen Interventionen der Mitgliedstaaten zu Gunsten von Unternehmen bestimmte Grenzen, die in diesem Leitfaden aufgezeigt werden. Die Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts begrenzen dabei die gemäß Art. 345 AEUV grundsätzlich bestehende Freiheit der Mitgliedstaaten, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen.
Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt mehrere Merkmale voraus, insbesondere eine aus staatlichen Mitteln zurechenbare selektive Begünstigung, eine drohende oder tatsächliche Wettbewerbsverfälschung und eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Ein wirtschaftlicher Vorteil allein genügt nicht; auch ist nicht jede Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Entsprechend der gefestigten Praxis der Kommission und der europäischen Gerichte (d.h. des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union) wird der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weit ausgelegt. Viele staatliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick „unverdächtig“ erscheinen, können daher Beihilfeelemente enthalten. Die Kommission ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Beihilfenrechts in den Mitgliedstaaten betraut. Sie ist gemäß Art. 17 EUV in Verbindung mit den Art. 107 ff AEUV die einzige Aufsichtsbehörde für Fragen des Beihilfenrechts, die verbindlich über die Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen entscheiden kann.
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe ist anhand der jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Grundlage und gegebenenfalls der aktuellen Leitlinien zu prüfen. Je nach Regelwerk spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Zweck der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse,
- Eignung der Beihilfe zur Erreichung dieses Ziels sowie Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit und
- Begrenzung des Ausmaßes der Wettbewerbs- und Handelsverfälschung bei Überwiegen der positiven Aspekte.
Neue, anmeldepflichtige Beihilfen dürfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV grundsätzlich erst nach der erforderlichen Entscheidung der Kommission durchgeführt werden. Nicht jede Förderung bedarf jedoch einer Einzelgenehmigung: In Betracht kommen insbesondere Gruppenfreistellungen und bereits genehmigte Regelungen. Maßnahmen, die sämtliche Voraussetzungen einer einschlägigen De-minimis-Verordnung erfüllen, fallen nicht unter den Beihilfetatbestand. Voraussetzungen, Schwellen, Kumulierung und Dokumentation sind vor Gewährung zu prüfen; eine rechtswidrige Durchführung kann Rückforderungen und weitere Rechtsfolgen auslösen.
Beihilferechtlich relevante Vorhaben der Länder müssen frühzeitig unter Einschaltung der zuständigen Bundesbehörden mit der Kommission abgestimmt werden. Dies ist notwendig, weil gegenüber der Europäischen Union der Bund für die regelgerechte innerstaatliche Umsetzung des europäischen Beihilfenrechts verantwortlich ist. Soweit auf Landesebene unionsrechtswidrige
Entscheidungen getroffen werden, muss der Bund diese gegenüber der Europäischen Union rechtfertigen.
Unsere kartellrechtlichen Tätigkeiten im Beihilferecht/Subventionsrecht
Wir beraten private und öffentliche Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts im Beihilfenrecht, Subventionsrecht, sowie im Übrigen im gesamten Kartellrecht und Vergaberecht.
Dabei werden wir in beihilfenrechtlichen Verfahren vor nationalen sowie europäischen Gerichten und Behörden aktiv. Um jene beihilferechtlichen Fragestellungen mit fachlicher Expertise zu bewerkstelligen, werden verschiedene Bereiche des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechtes unserer Praxis einbezogen. Natürlich kennen wir die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission und deren Praxis.
Im Einzelnen können wir die nachfolgenden beihilferechtlichen Themen abdecken:
- Verfahren zur Gewährung/Genehmigung von Beihilfen oder Subventionen
- Vertretung in Rückforderungsverfahren bei Rückforderung von Beihilfen
- Konkurrentenklagen gegen Beihilfen
- Vertretung in Verfahren gegenüber nationalen Behörden und der Europäischen Kommission
- Prozessführung vor nationalen Gerichten und den Unionsgerichten in Luxemburg
- Beihilfenrechtskonforme Begleitung von Privatisierungen, ÖPP/PPP und Rekommunalisierungen
- Subventionsrechtliche Beratung von Unternehmen in der Krise
- Beratung und Unterstützung bei der Teilnahme an Förderprogrammen
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


















