Gewerberecht, horak Rechtsanwälte/Fachanwälte, Hannover
Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen für das gesamte Gewerberecht vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung und das Gewerberecht.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Grundlagen der Gewerbeordnung und des Gewerberechts
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt u.a.
- die Gewerbeanzeigepflicht (“Gewerbeschein”)
- die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe, und der Betrieb von Spielhallen die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie z. B. Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute, das Reisegewerbe
- die Festsetzung von Märkten und Messen
- die Gewerbeuntersagung
Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:
- Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
- Land- und Forstwirte (Urproduktion)
Auch ohne Gewerbeanzeigepflicht sind die steuerlichen Anzeige- und Registrierungspflichten zu beachten. Je nach Beruf und Tätigkeit können zusätzlich berufsrechtliche Zulassungen, Kammerpflichten und weitere fachrechtliche Anforderungen bestehen; eine Steuernummer allein ersetzt diese nicht.
Gewerbeanmeldung
Wer ist zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet?
Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.
Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen evtl. zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist die Gewerbemeldestelle das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.
Die Gewerbeanzeige ist auf einem bundeseinheitlichen Vordruck zu erstatten. Der Vordruck ist in der Regel auf der Internetseite der Gewerbemeldestelle zu finden. Die Gewerbeanzeige kann entweder schriftlich oder elektronisch oder direkt bei der Gewerbemeldestelle vorgenommen werden.
Gewerbeschein
Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Gewerbeanzeige wird der Empfang von der Behörde auf einem Durchschlag bestätigt. Dies ist Ihr Gewerbeschein. Diese Empfangsbestätigung erhalten Sie unabhängig davon, ob für Ihren Gewerbebetrieb eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht.
Gewerbeerlaubnis
Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit. Die Gewerbeanzeige ist jedoch keine Erlaubnis und bestätigt nicht die Zulässigkeit des Vorhabens. Für erlaubnispflichtige Tätigkeiten muss die erforderliche Erlaubnis vor ihrer Aufnahme vorliegen; weitere Anforderungen, etwa aus Bau-, Handwerks- oder Berufsrecht, bleiben zu prüfen.
Ist sie erteilt, so ist diese bei der Gewerbeanmeldung mit vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbe unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) wird in diesen Fällen immer verlangt. Häufig ist eine besondere Sach- und Fachkunde erforderlich. In manchen Fällen muss der Betrieb selbst bestimmte Einrichtungen haben.
Die erforderliche Erlaubnis ist bei der hierfür zuständigen Behörde (Landratsamt oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Hierbei ist das Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 GewO ausübt, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere nach §§ 55a und 55b GewO, sind zu beachten. Maßgeblich sind die konkreten Tätigkeiten außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und die weiteren gesetzlichen Merkmale.
Weitere gewerberechtliche Themen sind:
- Gewerbeordnung
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeabmeldung
- Gewerbesteuer
- Gewerbefreiheit
- Handwerksordnung
- Handwerkskammer
- Gewerbepflichten
- Wirtschafts- und Gewerberecht
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Ordnungsamt
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


















