horak Rechtsanwalt Hannover: Designrecht
FAQ Geschmacksmusterrecht (Designrecht)
Was ist ein Design?
Das Designgesetz schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Voraussetzung für ein wirksames eingetragenes Design sind insbesondere Neuheit und Eigenart. Entscheidend ist der Gesamteindruck beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit. Ein erfinderischer Schritt wie im Patentrecht oder ein besonderer ästhetischer Qualitätsgrad wird nicht verlangt.
Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.
Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Welche Unterschiede bestehen gegenüber einem Urheberrecht?
Ein deutsches Design wird ohne Prüfung der Neuheit und Eigenart in das Register eingetragen; diese Voraussetzungen können später überprüft werden. Urheberrecht entsteht ohne Registrierung, wenn eine eigene geistige Schöpfung in einer hinreichend bestimmbaren Ausdrucksform vorliegt. Designschutz und Urheberrecht sind getrennt zu prüfen und können nebeneinander bestehen. Eine pauschal besonders hohe Gestaltungshöhe für angewandte Kunst ist kein zutreffender Maßstab.
Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag, sofern der Schutz aufrechterhalten wird. Eine deutsche Sammelanmeldung kann bis zu 100 Designs umfassen; eine einheitliche Warenklasse ist nicht erforderlich. Im EU-System sind höchstens 50 Designs je Sammelanmeldung vorgesehen. Nationale und europäische Anmeldungen sind deshalb getrennt zu planen.
Im EU-System gilt seit 1. Juli 2026 die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über Unionsgeschmacksmuster, zusammen mit den einschlägigen delegierten und Durchführungsregeln. Die früher als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichneten Rechte schützen im Gebiet der Europäischen Union. Nationale Designrechte und Übergangsregelungen sind gesondert zu beurteilen.
Wie lange wirkt ein Geschmacksmusterschutz?
Der Schutz eines deutschen eingetragenen Designs entsteht mit der Registereintragung. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag, sofern die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung erfüllt werden. Eingetragene und nicht eingetragene EU-Designs sind hiervon zu unterscheiden.
Welchen räumlichen Schutz bietet ein Geschmacksmuster?
Ein deutsches eingetragenes Design schützt in Deutschland. EU-Designs bieten Schutz im Gebiet der Europäischen Union. Über das Haager System kann internationaler Designschutz für die benannten Vertragsparteien beantragt werden; ein automatisch weltweit geltendes Designrecht entsteht dadurch nicht.
Darf das Design vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)?
Für Designs kann eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingreifen. Dies darf nicht auf technische Schutzrechte übertragen werden: § 3 Abs. 1 GebrMG sieht für bestimmte eigene Offenbarungen eine sechsmonatige Gebrauchsmuster-Schonfrist vor. Vor einer Veröffentlichung sollte die Schutzstrategie für jedes betroffene Land geprüft werden.
Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere:in erster Linie Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.
Wie entsteht das Geschmacksmuster?
Der Schutz des deutschen eingetragenen Designs entsteht durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt nach einer entsprechenden Anmeldung. Die Registrierung ersetzt keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen. http://www.dpma.de
Wie verläuft das Geschmacksmuster-Erteilungsverfahren?
Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä.
Das Eintragungsverfahren kann mit Registrierung und Veröffentlichung oder bei entgegenstehenden Eintragungshindernissen mit Zurückweisung enden. Neuheit und Eigenart werden im regulären Eintragungsverfahren nicht geprüft.
Kann gegen ein Geschmacksmuster mit einem kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden?
Im Unterschied zum Patent- oder Markenrecht kennt das Geschmacksmusterrecht keine fristabhängige Einspruchs-/ Widerspruchsverfahren.
Gegen ein eingetragenes deutsches Design kann beim DPMA ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt werden (§ 34a DesignG). Dieses amtliche Verfahren ist von den gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden.
Im Nichtigkeitsverfahren werden die geltend gemachten gesetzlichen Nichtigkeitsgründe geprüft, insbesondere fehlende Neuheit oder Eigenart. Ein patentrechtlicher erfinderischer Schritt ist keine Designschutzvoraussetzung.
Was benötigen wir, um Ihr Design anzumelden?
Für die Anmeldung benötigen wir insbesondere klare, zur gewählten Anmelderoute passende Wiedergaben des Designs, Angaben zum Anmelder und zum Erzeugnis sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben. Die Darstellung bestimmt den Schutzgegenstand; eine bloße Beschreibung oder ein Anschauungsobjekt ersetzt die erforderliche Wiedergabe nicht.
In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Möbel, Stoffe, Bedarfsgegenstände, technisches Design, Verpackung usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschließlich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.
Weitere designrechtliche Themen:
- Designs
- Designrecht
- Geschmacksmuster
- Geschmacksmusterrecht
- Anmeldung eines Designs
- Verletzungsklage
- Abmahnung
- Unterlassungserklärung
- EU-Designschutz
- Designanmeldung
- Designverletzung
- Wettbewerbsrecht/ sklavische Nachahmung
- Patentanwalt
- Fachanwalt
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner im Designrecht
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
- Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.


















