RECHTSANWÄLTE · FACHANWÄLTE · PATENTANWÄLTEHannover   /   Deutschland
HORAK · RECHTLICHE EXPERTISE
Zwangsvollstreckung - horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover

Zwangsvollstreckung - horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover

Rechtlicher Erfolg stellt sich durch Erreichen eines Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde etc.) ein; der tatsächliche Erfolg, ob durch eine Zahlung, Herausgabe, Handlung oder Unterlassen erfordert häufig eine Umsetzung des Titels mittels Zwang: Der Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung - Beginn und summarischer Inhalt

Für die Zwangsvollstreckung werden grundsätzlich ein vollstreckbarer Titel, gegebenenfalls eine Vollstreckungsklausel sowie die erforderliche Zustellung benötigt. Weitere Voraussetzungen, etwa Sicherheitsleistungen oder Wartefristen, hängen vom Titel und der Vollstreckungsart ab.

Vermittels der Zwangsvollstreckung soll eine Leistung, Zahlung, Herausgabe, Handlung, Unterlassung durchgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung wird vom jeweils zuständigen Rechtsanwalt kostenoptimiert in das Vermögen des Schuldners zugunsten des Gläubigers betrieben. Wir vertreten in der Zwangsvollstreckung sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Ferner arbeiten wir eng mit den zuständigen Gerichtsvollziehern und den Rechtspflegern der Gerichte sowie dem Vollstreckungsgericht zusammen.

Vorgehen des Gläubigers durch unsere Kanzlei in der Zwangsvollstreckung

Welche Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung durchgeführt werden,  richtet sich nach der Art des zu vollstreckenden Anspruchs. So kann wegen einer Geldforderung, wegen der Herausgabe von Sachen oder wegen der Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung, wegen einer Auskunftserteilung etc die Vollstreckung eingeleitet werden.

Die geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen richten sich nach dem Anspruch und den verfügbaren Vermögenswerten. Der Gerichtsvollzieher kann bewegliches Vermögen pfänden. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch verlangt werden. Sie dient dazu, pfändbare Vermögenswerte und Forderungen zu ermitteln.

Zudem können Ansprüche des Schuldners gegenüber Dritten gepfändet werden, dies können bspw. folgende Ansprüche sein:

  • Guthaben auf Bankkonten
  • Arbeitsentgelt des Schuldners
  • Rückzahlungsanspruch des Schuldners aus Darlehen
  • Rentenanspruch des Schuldners
  • etc.

Forderungen werden regelmäßig durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO kann den Rang vorläufig sichern, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Umfang der Sperrwirkung und gesetzlicher Pfändungsschutz, insbesondere bei Pfändungsschutzkonten, sind gesondert zu beachten.

Des Weiteren kommen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen beispielsweise bei Grundeigentum  in Betracht.

Bei juristischen Personen ist zwischen der Vollstreckung in deren Vermögen und der Durchsetzung persönlich zu erfüllender Auskunfts- oder Handlungspflichten zu unterscheiden. Ob Zwangsmittel gegen ein vertretungsberechtigtes Organ zulässig sind, richtet sich nach der jeweiligen Vollstreckungsnorm und den konkreten Voraussetzungen; eine automatische persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht dadurch nicht.

Möglichkeiten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

Der Schuldner kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen diverse Rechtsbehelfe geltend machen, u.a.

  • einstweiliger Einstellungsantrag (§§ 707, 719, 775 ZPO)
  • Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO)
  • Schutzantrag (§ 712 ZPO)
  • bei Wohnungsräumung durch Beantragung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO)
  • Vollstreckungserinnerung (§§ 732, 766, 777 ZPO)
  • Vollstreckungsabwehrklage ( §§ 767, 785, 786 ZPO)
  • Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO)

Für die Vermögensauskunft gelten die §§ 802c ff. ZPO. Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach § 802g ZPO einen Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft erlassen. Ein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch ist hierfür nicht allgemein erforderlich.

EU-Vollstreckung und internationale Zwangsvollstreckung

Bei grenzüberschreitender Vollstreckung innerhalb der EU erleichtern unionsrechtliche Regelungen, insbesondere die Brüssel-Ia-Verordnung in ihrem Anwendungsbereich, die Durchsetzung von Entscheidungen. Die erforderlichen Unterlagen, Zustellungen, Versagungsgründe und das Vollstreckungsverfahren im jeweiligen Staat bleiben zu prüfen. Für andere Staaten und Sachgebiete können andere Regeln gelten.

Typische Vollstreckungsmaßnahmen

  • Kontovorpfändung/ vorläufiges Zahlungsverbot
  • Kontopfändung/ Pfändung und Überweisung von Bankguthaben
  • Pfändung von Arbeitslohn, Versicherungsansprüchen, Rentenansprüchen, Darlehensforderungen
  • Taschenpfändung
  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
  • Gerichtsvollzieherräumung
  • Teilungsversteigerung von Grundstücken und WEG-Einheiten
  • Zwangsversteigerung von Grundstücken und WEG-Einheiten
  • Eintragung von Zwangssicherungshypotheken
  • Zwangsverwaltung
  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
SPRECHEN WIR DARÜBER

Ihr nächster Schritt beginnt hier.

Anfrage senden ↗