Muster eines Lizenzvertrages
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Lizenzvertrag zur exklusiven Nutzung eines Patentes
zwischen der Firma
-nachstehend Lizenzgeber genannt-
und der Firma
-nachstehend Lizenznehmer genannt-
Präambel
die Vertragsparteien gehen von folgendem aus:
1.Der Lizenzgeber ist Inhaber und Verfügungsberechtigter über das Patent DE........ angemeldet beim DPMA, offengelegt am...... erteilt am.......... Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur ... Der Lizenzgeber hat noch keine Lizenz für das genannte Patent erteilt.
2.Der Lizenzgeber verfügt darüber hinaus über Fabrikgeheimnisse und technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Herstellung und Verwendung des Trägers.
Die genannten Patente und Fabrikationsgeheimnisse sind bereits Gegenstand einer industriellen Auswertung durch den Lizenzgeber. Dieser hat auch praktische Erfahrungen für den Einsatz in der Wand- und Deckenschalung erworben. Auf dieser Grundlage wird folgendes vereinbart:
§ 1 Art der Lizenz
(1) Der LG erteilt dem LN eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes .
(2) Der LG behält sich jedoch das Recht vor, die unter die Lizenz fallenden Gegenstände selbst im Vertragsgebiet herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen.
§2 Vertragsgebiet
(1) Die Lizenz an dem bezeichneten deutschen Patent gilt für Deutschland. Weitere ausländische Schutzrechte und zugehörige Nutzungsrechte sind mit Registerdaten gesondert aufzuführen. Ein deutsches Patent allein vermittelt keinen Patentschutz in Frankreich.
(2) Ein pauschales Exportverbot und eine dreifache Lizenzgebühr als Sanktion werden nicht vereinbart. Besondere Vertriebsbeschränkungen sind anhand Art. 101 AEUV und der seit 1. Mai 2026 geltenden Verordnung (EU) 2026/877 über Technologietransfer-Vereinbarungen gesondert zu beurteilen. Gebiet, Wettbewerbsverhältnis, aktive und passive Verkäufe sowie Erschöpfung sind zu berücksichtigen.
§ 3 Sachlicher Lizenzbereich
(1) Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Erfindung, wie sie in der Einleitung umschrieben ist, einschließlich technischer Weiterentwicklungen, soweit sie das vertragsgegenständliche technische Gebiet betreffen.
(2) Als Lizenzgegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Patentanspruch fällt oder dafür geheimes, vom LG stammendes Wissen benutzt.
§ 4 Übertragbarkeit
Die Übertragung der Lizenz oder ihre Einbringung in eine Gesellschaft ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet.
§5 Unterlizenzen
Der LN darf Unterlizenzen im Umfang seiner eigenen Berechtigung erteilen. Er muss die für die jeweilige Nutzung maßgeblichen vertraglichen Pflichten an Unterlizenznehmer weitergeben. Für eigenes Verschulden und zurechenbares Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Eintragung der Lizenz
Jede Partei ist berechtigt, die Eintragung der Lizenz auf ihre Kosten in die Patentregister zu beantragen. Der LG verpflichtet sich, dem LN alle hierfür erforderlichen Vollmachten und Unterschriften zu erteilen.
§ 7 Lizenzierung von Know-how
(1) Der LG stellt dem LN geheime technische Kenntnisse und Know-how bezüglich der Fertigung des Lizenzgegenstandes im Umfang der in der Anlage 1 aufgeführten Unterlagen und Zeichnungen zur Verfügung.
(2) Die Übersendung der Unterlagen erfolgt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zahlung der unter § 12(2) genannten Beträge. Sind für die Gültigkeit des Vertrages Genehmigungen erforderlich, so rechnet die Frist ab Erteilung sämtlicher Genehmigungen.
(3) Der LN hat die Unterlagen geheimzuhalten und darf diese nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des LG an Zulieferer weitergeben.
(4) Der LN verpflichtet sich, Angestellte, Zulieferer eine Verpflichtungserklärung gemäß dem in der Anlage 2 beiliegenden Muster unterschreiben zu lassen. Kopien dieser Verpflichtungen sind an den LG zu senden.
(5)nach Ablauf des Vertrages sind sämtliche Unterlagen an den LG zurückzugeben. Der LN verpflichtet sich, die darin enthaltenen Kenntnisse auch weiterhin geheimzuhalten. Er wird diese Verpflichtung auch den Angehörigen seines Betriebes und Zulieferern auferlegen. Diese Verpflichtung gilt solange das Know-how nicht offenkundig ist.
(6) Hinsichtlich des Umfangs der Geheimhaltungsverpflichtung trägt der LN die Beweislast dafür, dass technisches Wissen, das ihm aufgrund dieses Vertrages mitgeteilt wurde, bereits offenkundig war.
§ 8 Technische Hilfe
(1) Der LG verpflichtet sich, dem LN für die Dauer von vier Wochen Fachpersonal zur Verfügung zu stellen, das die Fertigung einrichtet und deren Beginn überwacht.
(2) Für die Einarbeitung gilt ein vorab ausdrücklich zu vereinbarender Tagessatz von [Betrag] EUR zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher Umsatzsteuer je eingesetzter Person. Der historische DM-Betrag ist kein aktuelles Preisangebot.
(3) Er trägt darüber hinaus Fahrtspesen und die steuerlich anerkannten Tages- und Übernachtungssätze.
§ 9 Anlernung von Arbeitskräften des LN
(1) Der LG erklärt sich bereit, Arbeitnehmer des LN in seinem Betrieb zu unterweisen und in die Verwertung des Lizenzgegenstandes einzuführen.
(2) Der LN übernimmt die Zahlung der Gehälter und sämtlicher Kosten für die Unterbringung, Tagessätze, Fahrtkosten usw., seiner AN. Er bezahlt darüber hinaus pro Tag und AN an den LG einen Pauschalbetrag von 50 EUR. Die Einweisung ist auf 10 AN und 14 Tage pro AN beschränkt.
§ 10 Garantieklausel
(1) Der LG erklärt nach tatsächlicher Prüfung, welche Rechtsmängel, Vorbenutzungsrechte, Abhängigkeiten von Drittrechten und technischen Mängel ihm bekannt sind; diese sind in einer Anlage konkret aufzuführen. Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.
(2) Der LG haftet für die Herstellbarkeit der Legierung gemäß der Angaben in Anlage 1 sowie die statischen Eigenschaften des Trägers.
(3) Der LG haftet nicht für die Patentfähigkeit und Rechtsgültigkeit der lizenzierten Schutzrechte sowie für die kaufmännische Verwertbarkeit und/oder Fabrikationsreife der Erfindung.
§11 Ausübungspflicht
Der LN ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben. Die jährlich herzustellende Mindestmenge beträgt.................. .
§ 12 Lizenzgebühr
(1) Der LN zahlt dem LG eine Lizenzgebühr in Höhe von % der seinen Abnehmern in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge ohne MWSt. und Frachtkosten und ohne Händler- und Barzahlungsrabatte. Die Fälligkeit der Lizenzgebühren ist der Tag der Rechnungsstellung des LN, wobei Zahlungsausfälle die Höhe der Lizenzgebühren nicht beeinflussen. Die Mindestlizenzgebühr beträgt
im 1. Jahr
im 2.Jahr
im 3.Jahr und den folgenden Jahren
Die Mindestlizenzgebühr wird auf die umsatzbezogene Gebühr angerechnet.
(2) Für technische Unterlagen und das in Anlage 1 konkret bezeichnete Know-how zahlt der LN binnen drei Wochen nach Vertragsschluss den ausdrücklich zu vereinbarenden Betrag von [Betrag] EUR zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung richten sich Rückabwicklung und Vergütung bereits erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften und wirksamen Einzelvereinbarungen. Eine Rückforderung wird nicht für jeden denkbaren Beendigungsgrund ausgeschlossen.
(4) Die Bestimmungen in §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§ 13 Buchführungspflicht
(1) Der LG hat das Recht, die Buchführung des LN zu überprüfen, soweit sie die Abrechnung der Lizenzgebühren betrifft.
(2) Die Einsichtnahme in die Bücher kann halbjährlich in den Monaten Januar und Juli ausgeübt werden.
(3) Das Recht auf Einsichtnahme ist ausgeschlossen, wenn der LN den Bericht eines vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegt.
§ 14 Meistbegünstigung
(1) Der LG verpflichtet sich, falls in Lizenzverträgen mit Dritten diesen günstigere Bedingungen hinsichtlich der Lizenzgebühren eingeräumt werden, diese auch dem LN einzuräumen.
(2) Mit dem LG verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne von (1).
(3) Schadenersatzzahlungen von Verletzern oder Lizenzzahlungen aufgrund von Zwangslizenzen fallen nicht unter diese Regelung.
§ 15 Qualitätskontrolle
(1) Der LN hat den Lizenzgegenstand in der vom LG vorgegebenen Qualität herzustellen. Der LG hat das Recht, die vereinbarte Qualität zu überwachen und den Vertrieb minderwertiger Produkte zu untersagen. Sein Kontrollrecht kann der LG durch persönliche Kontrolle der Produktion ausüben.
(2) Kommt der LN einer Forderung des LG auf Abstellung von Mängeln nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach, so hat der LG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(3) Eine Freistellung des LG von berechtigten Drittansprüchen erfolgt nur, soweit sie auf einer vom LN zu vertretenden Pflichtverletzung, insbesondere eigenen unzutreffenden Werbeaussagen, beruhen. Verantwortungsanteile des LG und zwingende Rechte Geschädigter bleiben unberührt; die Rechtsverteidigung ist abzustimmen.
Die widersprüchlichen technischen Beispiele (Vorrichtung, Träger, Legierung und Schalung) sind vor Verwendung auf den tatsächlichen Lizenzgegenstand abzustimmen. Eigennutzungsvorbehalt, Weiterentwicklungen, Schutzrechtskosten, Laufzeit, Kündigung und Abwicklung sind ausdrücklich festzulegen. Die Vertragsbezeichnung allein bestimmt nicht die Reichweite der Ausschließlichkeit. Die Geheimhaltungspflichten betreffen vertrauliche Informationen, an deren Schutz ein berechtigtes Interesse besteht. Sie gelten nicht für rechtmäßig allgemein bekannte oder unabhängig erlangte Informationen, gesetzlich gebotene Offenlegungen sowie gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und § 5 GeschGehG.


















