Energierecht: Energiewirtschaft, Regulierung und Wettbewerb
Die Regelung des Energiewirtschaftsrechts (Unbundling/ Entflechtung):
Die Liberalisierung der Energiemärkte wird durch Vorgaben zur Entflechtung und zum diskriminierungsfreien Netzzugang abgesichert. Das Energiewirtschaftsgesetz enthält hierfür unterschiedliche Anforderungen, die von Funktion, Unternehmensstruktur und gesetzlichen Ausnahmen abhängen.
Unbundling (engl.) bedeutet übersetzt Entflechtung. Gemeint ist hierbei im wirtschaftlichen Kontext die Entflechtung von einzelnen zu einem Unternehmen „verflochtenen“ Geschäftsfeldern aufgrund gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben. Ein Geschäftsfeld ist hierbei die Tätigkeit eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt.
Was bedeutet Entflechtung/ Unbundling?
Für die leitungsgebundene Energienetzwirtschaft (Gas, Elektrizität) bedeutet Entflechtung eine Trennung von energiewirtschaftlichen Funktionen.
Im Elektrizitäts- und Gasbereich sollen Netzfunktionen gegenüber wettbewerblichen Tätigkeiten wie Erzeugung oder Vertrieb unabhängig wahrgenommen werden. Welche rechtlichen, organisatorischen, informationellen, buchhalterischen oder eigentumsbezogenen Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Betreiber und der einschlägigen Vorschrift ab. Beispielsweise sieht § 7 Absatz 2 EnWG eine Ausnahme von der rechtlichen Entflechtung bestimmter Verteilernetzbetreiber bei weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden vor; daraus folgt keine pauschale Befreiung von sämtlichen Entflechtungsregeln.
Nötig wird eine solche Entflechtung in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft, um eine Marktliberalisierung zu ermöglichen, denn die Transportleitungen bilden quasi ein natürliches Monopol zwischen Produktion und weiterem Vertrieb. Hierdurch konnten vertikal integrierte Energieversorger, das heißt Unternehmen, die neben dem Netzbetrieb zugleich als Produzenten oder Vertreiber von Gas oder Strom tätig sind, eine marktbeherrschende Stellung erlangen. Ein wirklich freier Wettbewerb zwischen dem marktbeherrschenden Konzern und einem Konkurrenten auf einem Geschäftsfeld kann nicht entstehen, wenn der Konkurrent zugleich für seine Geschäftstätigkeit auf die Ressource „Netzbetrieb“ des marktbeherrschenden Konzerns angewiesen ist. Hierbei kommt es zwangsläufig zu Diskriminierungen der Konkurrenten und zu Wettbewerbsverzerrungen.
Welche Ziele verfolgt das Unbundling?
Ziel der Entflechtung muss es folglich sein, wettbewerbsnotwendige Bereiche, wie die Netze in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft, aus den Energieversorgungsunternehmen soweit auszugliedern, dass ein Zugang aufgrund transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien auch für konzernfremde Unternehmen gewährleistet wird und somit alle Netzkunden jeglicher Art neutral behandelt werden.
Für das angestrebte Ziel einer Entflechtung werden verschiedene Mechanismen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität verwendet. Die verschiedenen Unbundling-Arten sind zu unterteilen in:
- eigentumsrechtliche Entflechtung
- (gesellschafts-) rechtliche Entflechtung
- operationelle Entflechtung
- informationelle Entflechtung
- buchhalterische Entflechtung
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