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Vereinsrecht - Anwaltskanzlei horak, Hannover/ München

Vereinsrecht - Anwaltskanzlei horak, Hannover/ München

Von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Beendigung eines Vereins gibt es vieles zu beachten. Wenn Sie einen Verein gründen wollen oder sich als Mitglied oder Organ eines Vereins über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten, beraten wir gerne.

Was ist ein Idealverein?

Der sogenannte Idealverein ist die häufigste und typische Form eines Vereins. Ein Idealverein ist ein Zusammenschluss,

  • dem mehrere Personen unter einem Vereinsnamen angehören,
  • der freiwillig ist und auf eine gewisse Dauer angelegt wurde,
  • der einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck verfolgt,
  • der einen Vorstand hat und
  • der als Vereinigung unabhängig von seinem Wechsel der Mitglieder besteht und damit körperschaftlich organisiert ist.

Ein ideeller Zweck ist ein Zweck, der nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die möglichen ideellen Zwecke sind vielfältig. Das zeigt die bunte Vereinslandschaft in Deutschland: Vereinigungen zur Förderung des Sports, der Kultur, von Natur und Umwelt oder karitativer Zwecke sind überwiegend als Idealvereine organisiert. Allerdings können auch Idealvereine wirtschaftlich tätig sein, nämlich dann, wenn diese Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist.

Beispiel: Ein Sportverein bleibt auch dann ein Idealverein, wenn er in seinem Vereinsheim ein Restaurant führt. Hier ist die wirtschaftliche Betätigung nämlich nur ein untergeordneter Nebenzweck - Hauptzweck bleibt die Förderung des Sports.

Gründung eines Idealvereins

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Themenbereichen Gründungsmitglieder, Gründungsprotokoll, Satzung und Eintrag in das Vereinsregister:

I. Vorüberlegungen zur Vereinsgründung

Ein Idealverein kann durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit nach § 21 BGB erlangen. Ohne Eintragung handelt es sich um einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des seit 1. Januar 2024 neu gefassten § 54 BGB. Er kann dennoch selbst Rechte und Pflichten haben, klagen und verklagt werden. Mitglieder haften grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Mitgliedschaft für Vereinsverbindlichkeiten. Wer im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet jedoch nach § 54 Abs. 2 BGB persönlich; mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner.

Ein eingetragener Verein kann Eigentümer oder Inhaber anderer Grundstücksrechte und als solcher im Grundbuch eingetragen sein. Auch der nicht eingetragene Idealverein ist nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung nach dem MoPeG grundbuchfähig, ohne zuvor in das Vereinsregister eingetragen werden zu müssen (etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 2 W 47/25). Die frühere pauschale Forderung, sämtliche Mitglieder statt des Vereins einzutragen, entspricht dieser Rechtsprechung nicht. Identität, Vertretung und grundbuchrechtliche Nachweise sind im Einzelfall zu klären.

Insgesamt sind also die rechtlichen Unterschiede nicht groß. Sie sollten sie bei der Gründung Ihres Vereins aber berücksichtigen.

Beispiel: Bei einem geplanten Grundstückserwerb kann die Eintragung ins Vereinsregister den Nachweis von Identität und Vertretungsverhältnissen erleichtern. Sie ist nach der genannten Rechtsprechung jedoch keine allgemeine Voraussetzung der Grundbuchfähigkeit eines Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit.

Ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden soll, ist dagegen leichter zu gründen und es bestehen auch keine Registerpflichten. Für die Verfolgung von kurzfristigen Zielen kann diese Vereinsform sinnvoller sein als der eingetragene Verein.

II. Gründungsmitglieder

An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwar bestimmt das Gesetz keine Gründerzahl. Der Verein wird geschaffen durch Einigung der Gründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind.

Für die Eintragung sind grundsätzlich mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB); die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und den Errichtungstag nennen (§ 59 Abs. 3 BGB). Ein zunächst von zwei Personen gegründeter Verein kann vor der Anmeldung weitere Mitglieder aufnehmen. Alternativ kann die Gründung von Anfang an mit sieben oder mehr Personen erfolgen.

Gründungsmitglieder können alle natürlichen Personen sein, aber beispielsweise auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere rechtsfähige Vereine, Stadtgemeinden und Landkreise oder auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.

Alle Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig sein, weil der Gründungsakt ein Vertrag ist. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, die mindestens sieben aber noch nicht 18 Jahre alt sind, können einen Verein nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, also meist der Eltern, gründen. Auch eine Person, für die ein Betreuer bestellt ist, kann Gründungsmitglied sein, es sei denn, sie ist geschäftsunfähig.

Wenn eines der Gründungsmitglieder bei der Vereinsgründung nicht geschäftsfähig war, dann ist der Gründungsakt dennoch wirksam, wenn nur die erforderliche Mindestzahl von Gründungsmitgliedern geschäftsfähig war.

III. Gründungsprotokoll

Die Gründer müssen sich über die Errichtung des Vereins und die Satzung einigen sowie den ersten Vorstand entsprechend der Satzung bestellen. Ein Gründungsprotokoll dokumentiert Beschlüsse und Wahlergebnis; seine Unterzeichnung richtet sich nach den maßgeblichen Vorgaben, insbesondere der Satzung. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Unterschrift aller Gründer unter das Protokoll besteht nicht. Davon zu unterscheiden sind die mindestens sieben Satzungsunterschriften für die Registeranmeldung nach § 59 Abs. 3 BGB.

Mit Einigung über die Satzung und Einrichtung der Vereinsorganisation entsteht der Verein. Ist seine Eintragung vorgesehen, wird er bis dahin als Vorverein bezeichnet; andernfalls bleibt er ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit.

IV. Satzung

Jeder Verein benötigt eine Satzung, die im Rahmen der Erstellung des Gründungsprotokolls beschlossen wird.

1. Inhalt

Es gibt Muss-, Soll und Kann-Inhalte in einer Vereinssatzung, die beachtet werden müssen. Mehr

2. Form

Es gibt zwar keine Formvorschriften für die Erstellung der Satzung.

Für die Registeranmeldung ist die unterzeichnete Satzung erforderlich: § 59 Abs. 2 und 3 BGB sieht die Einreichung einer Abschrift der Satzung vor, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und den Errichtungstag enthalten soll.

Im Übrigen ist auch beim nichteingetragenen Verein die Schriftform zu empfehlen. Die Satzung muss in deutscher Sprache verfasst werden. In Sachsen und Brandenburg sind auch Satzungen in Sorbisch mit einer deutschen Übersetzung zulässig.

V. Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister müssen Sie eine Anmeldung und bestimmte Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen.

Viele Vereinsregister werden bereits elektronisch geführt.

1. Zuständiges Amtsgericht

Örtlich zuständig ist im Grundsatz das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Bundesländer können aber die Vereinssachen mehrerer Bezirke einem bestimmten Amtsgericht zuweisen. Von dieser sogenannten "Konzentrationsermächtigung" haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.

2. Anmeldung

Beim Vereinsregister sind nach § 59 Abs. 1 und 2 BGB einzureichen:

1.) ein Anmeldungsschreiben,

2.) eine Abschrift der unterzeichneten Satzung und, soweit es die erforderlichen Beschlüsse dokumentiert, des Gründungsprotokolls sowie

3.) eine Abschrift über die Bestellung des Vorstands.

a) Anmeldungsschreiben

Das Anmeldungsschreiben soll Folgendes enthalten:

1.) die Anmeldung des gegründeten Vereins zur Eintragung im Vereinsregister,

2.) Namen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Vorstandsmitglieder und

3.) die öffentlich beglaubigten Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Anmeldung ist von den nach der Vertretungsregelung erforderlichen Vorstandsmitgliedern mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 BGB). Nicht stets müssen sämtliche Vorstandsmitglieder unterschreiben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt regelmäßig durch einen Notar; auch das gesetzlich vorgesehene Verfahren mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG ist zulässig.

Hinweis: Landesrecht kann weiteren Stellen Befugnisse zur öffentlichen Beglaubigung einräumen. Die aktuelle Zuständigkeit und die Verwendbarkeit für eine Vereinsregisteranmeldung sind vorab zu prüfen; eine gewöhnliche amtliche Unterschriftsbeglaubigung ersetzt die erforderliche öffentliche Beglaubigung nicht ohne Weiteres.

Das Anmeldungsschreiben kann vom Verein selbst erstellt werden. Aber auch der Notar kann ein solches Anschreiben erstellen und er kann die Anmeldung an das Registergericht weiterleiten. Für die Erstellung eines Anmeldungsantrags sind zusätzliche Kosten zu entrichten.

b) Beizufügende Unterlagen

Nach § 59 Abs. 2 BGB sind der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und den Tag der Errichtung nennen. Ist die Vorstandswahl im Gründungsprotokoll dokumentiert, kann dessen Abschrift den Bestellungsnachweis erbringen. Ein pauschales Erfordernis, zusätzlich die Satzungsurschrift einzureichen, ergibt sich daraus nicht.

3. Kosten

Die Gerichts- und Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die frühere Kostenordnung (KostO) und die darauf beruhenden Rechenbeispiele sind überholt.

Für das Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister sieht Nr. 13100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Gerichtsgebühr von 75 Euro vor. Mögliche Kostenbefreiungen, insbesondere nach Landesrecht, und gesonderte Auslagen sind zusätzlich zu prüfen.

Für eine gesondert gebührenpflichtige Unterschriftsbeglaubigung sieht Nr. 25100 KV GNotKG eine 0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro, vor. Die dortigen Anrechnungs- und Ausnahmebestimmungen sind zu beachten. Entwurfsleistungen, Auslagen und Umsatzsteuer können die Gesamtkosten beeinflussen; die Beglaubigungsgebühr ist kein pauschaler Gesamtpreis der Vereinsgründung.

VI. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

In das Vereinsregister werden nach § 64 BGB eingetragen:

- der Name des Vereins mit dem Zusatz "eingetragener Verein" oder nach abweichender Satzung in Kurzform "e. V.",

- der Sitz,

- der Tag der Satzungserrichtung,

- die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Vorstandsmitglieder,

- Regelungen in der Satzung, die die Vertretungsberechtigung des Vorstands und die Beschlussfassung betreffen.

§ 66 BGB regelt heute die Aufbewahrung der mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente durch das Amtsgericht. Die frühere Darstellung einer Veröffentlichung nach § 66 Abs. 1 und Rückgabe der Satzungsurschrift entspricht nicht mehr dem aktuellen Wortlaut.

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erwirbt der Verein Rechtspersönlichkeit als juristische Person (§ 21 BGB). Der bisherige Vorverein ist nun eine juristische Person. Der bisherige Vorverein wird eingetragener Verein (e.V.). Alle Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen auf den eingetragenen Verein über.

VII. Einsicht ins Vereinsregister

Das Vereinsregister und die vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Unterlagen, z. B. der Satzung des Vereins, kann jedermann beim Gericht kostenfrei einsehen (§ 79 Abs. 1 BGB).

Registerinhalte und elektronisch verfügbare Registerdokumente können seit dem 1. August 2022 über das gemeinsame Registerportal der Länder kostenlos abgerufen werden. Davon sind besondere Leistungen wie beglaubigte Ausdrucke zu unterscheiden, für die Kosten entstehen können.

Laufender Betrieb eines Vereins

I. Mitgliederversammlung

Bei Mitgliederversammlungen sind insbesondere Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung zu prüfen. § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht hybride Versammlungen; die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch virtuell einberufen werden können. Die Einladung muss die Ausübung der elektronischen Mitgliederrechte erläutern. Ohne Versammlung ist nach § 32 Abs. 3 ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen. Zulässige abweichende Satzungsregelungen nach § 40 BGB sind zu berücksichtigen.

II. Vorstand

Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. In diesem Kapitel geht es um die Rechtsstellung, die Aufgaben, die Bestellung und die Tätigkeit des Vorstandes. Mehr

III. Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten

Vereinsmitglieder haben Rechte und Pflichten. Nach § 38 BGB ist die Mitgliedschaft grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich; auch die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann grundsätzlich nicht einem anderen überlassen werden. Zulässige abweichende Satzungsbestimmungen nach § 40 BGB sind zu berücksichtigen.

IV. Spätere Änderungen im Verein

Im Laufe des Bestehens eines Vereins können sich die Verhältnisse eines Vereins ändern und neue Anforderungen an den Verein gestellt werden. Dies kann dazu führen, dass auch die Satzung des Vereins angepasst werden muss. Mehr

Ende des Vereins

Ebenso wie die Entstehung des eingetragenen Vereins als Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist auch seine Beendigung im Vereinsrecht geregelt. Die Beendigung eines eingetragenen Vereins setzt in der Regel seine Auflösung und in den meisten Fällen noch eine anschließende Liquidation voraus. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verein auf andere Weise erlischt, z. B. durch eine Umwandlung.

Das Vereinsrecht enthält ausreichende Regelungen für die Beendigung des Vereins. Diese Regelungen haben vielfach zwingenden Charakter, so dass in diesem Bereich die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Satzung begrenzt sind. Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen auch ohne zusätzliche Satzungsbestimmungen eine geordnete Beendigung eines Vereins. Gleichwohl lohnt es sich bei Gründung des Vereins auch zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen zu Auflösung und Liquidation durch Satzungsbestimmungen für den jeweiligen Verein geändert, ergänzt oder ausgefüllt werden sollten. Insbesondere bei Vereinen, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet werden, so dass schon bei der Gründung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit auch wieder aufgelöst werden müssen, sollte überlegt werden, ob auch besondere Satzungsregelungen für die Beendigung des Vereins zu treffen sind.

I. Auflösung des Vereins

Ein Verein kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Die Rechtsfolgen der Auflösung sind aber weitgehend gleich.

II. Liquidation des Vereins

Wenn nach Auflösung eines Vereins noch seine Liquidation erforderlich ist, besteht der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Mit Eintritt in das Liquidationsstadium endet aber die werbende Vereinstätigkeit. Anstelle des bisherigen Vereinszwecks tritt der Abwicklungszweck, d. h. die Vereinstätigkeit ist dann darauf beschränkt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.

Auch der Liquidationsverein hat noch seine Mitglieder und auch eine Mitgliederversammlung, die weiterhin einberufen werden kann. Auch während der Liquidation kann die Mitgliederversammlung noch die Vereinssatzung ändern. Die Mitgliederversammlung kann insbesondere auch Liquidatoren bestellen und abberufen. Sie kann, solange der Verein noch nicht beendet ist, und der Auflösungsgrund nicht entgegensteht, auch die Fortsetzung des Vereins beschließen, so dass dieser wieder zum werbenden Verein wird. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss ist in der Regel immer möglich, wenn der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Fristablauf aufgelöst wurde.

1. Zuständigkeit für die Liquidation

Für die Liquidation eines Vereins sieht das Vereinsrecht mit den Liquidatoren ein besonderes Vereinsorgan vor. Sie treten als gesetzliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan an die Stelle des Vorstandes. "Geborene Liquidatoren" sind die Vorstandsmitglieder, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Liquidation zuständig sind. Mit Eintritt des Vereins ins Liquidationsstadium werden die Vorstandsmitglieder zu den Liquidatoren. Ist

§ 48 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar oder dem Vorstand auch noch ausdrücklich in der Satzung die Aufgabe der Liquidation zugewiesen, dann besteht für die einzelnen Vorstandsmitglieder Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren zu machen.

Die Vereine können aber in der Satzung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen oder die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen. Wenn in der Satzung keine besonderen Regelungen für die Einsetzung dieser Liquidatoren getroffen wurden, sind sie nach den für die Bestellung des Vorstandes bestehenden Bestimmungen einzusetzen.

Hat ein aufgelöster Verein keine Liquidatoren und kann die Mitgliederversammlung auch keine bestellen, weil ohne die Liquidatoren kein Einberufungsorgan vorhanden ist, können Liquidatoren im Wege der Notbestellung nach § 48 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 BGB vom Amtsgericht bestellt werden.

2. Rechtsstellung der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben nach § 48 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung des Vorstands. Sie sind also das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Ebenso wie Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Liquidatoren nach § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich jederzeit abberufen. Auch die Liquidatoren können ihr Amt grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist niederlegen.

Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird durch den Abwicklungszweck bestimmt. Hat ein Verein mehrere Liquidatoren, können diese Beschlüsse zur Geschäftsführung nach § 49 Abs. 3 BGB nur einstimmig fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten.

Hinweis: Durch die Satzung kann aber eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung und andere Arten der Vertretung bestimmt werden, insbesondere auch Mehrheits- oder Einzelvertretung für die Liquidatoren vorgesehen werden.

3. Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben nach § 49 Abs. 1 BGB den Verein abzuwickeln, d.h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.

Über ihre Tätigkeit haben die Liquidatoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, ist nach §§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3, 666 BGB zumindest eine Schlussrechnung zu erteilen und ggf. einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. Dauert die Liquidation längere Zeit, so müssen die Liquidatoren auch das vorhandene Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten, z. B. vorhandenes Kapital zinsbringend anlegen. Die Liquidatoren müssen auch entscheiden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält, ob und wo Bücher und Schriften des Vereins nach der Beendigung aufbewahrt werden sollen. Sie können darüber aber auch die Mitgliederversammlung entscheiden lassen und dann deren Beschluss ausführen.

Die Liquidatoren haben die Auflösung nach § 50 BGB öffentlich bekannt zu machen und Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Maßgeblich ist das in der Satzung bestimmte Bekanntmachungsblatt. Fehlt eine Bestimmung oder erscheint das Blatt nicht mehr, gilt nach § 50a BGB das für Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts bestimmte Blatt. Der frühere Verweis auf § 66 BGB ist hierfür überholt.

Soweit den Liquidatoren die Vereinsgläubiger bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Abs. 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind. Für die Mitteilung an die bekannten Gläubiger sieht das Gesetz keine besondere Form vor.

Hinweis: Es empfiehlt sich allerdings, eine schriftliche Mitteilung vorzusehen und diese so an den Gläubiger zu übermitteln, dass ihr Zugang im Streitfall auch bewiesen werden kann.

Erfüllen die Liquidatoren ihre Bekanntmachungspflichten aus § 50 BGB nicht und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind sie, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, diesem nach § 53 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das verbleibende Vereinsvermögen darf nach § 51 BGB nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Die Befriedigung der Vereinsgläubiger ist davon zu unterscheiden. Bei bekannten Forderungen, die nicht angemeldet werden, sowie bei noch nicht erfüllbaren oder streitigen Forderungen gelten die Hinterlegungs- und Sicherungspflichten des § 52 BGB.

Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Wird das restliche Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres ausgezahlt und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind die Liquidatoren, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Hinweis: Es empfiehlt sich daher für Liquidatoren nicht, Vereinsvermögen schon vor Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten auszuzahlen.

4. Abschluss der Liquidation

Mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anfallberechtigten und der Durchführung sonstiger noch notwendiger Abwicklungsmaßnahmen, wie z. B. der Beendigung von Prozessen mit Gläubigern des Vereins, wird die Liquidation abgeschlossen.

Der Abschluss der Liquidation ist Voraussetzung für die Beendigung des Vereins. Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren. Ist die Liquidation beendet, wird im Vereinsregister das Registerblatt des Vereins nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen. Das Registergericht kann das Registerblatt eines aufgelösten Vereins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinsregisterverordnung auch schließen, wenn während eines Jahres nach der Eintragung der Auflösung keine weitere Eintragung stattfand und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.

Allgemeine Hinweise zum Steuerrecht

Besondere Anforderungen an die Gründung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte können sich aus dem Steuerrecht ergeben, wenn ein Verein Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.

Steuervergünstigungen werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen gewährt. Dies sind Vereine, die

  • in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 AO),
  • in mildtätiger Weise hilfsbedürftige oder einkommensschwache Personen selbstlos unterstützen (§ 53 AO) oder
  • mit kirchlicher Tätigkeit die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbstlos fördern wollen (§ 54 AO).

Damit ein Verein von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wird, müssen Vereinssatzung und -tätigkeit besondere Anforderungen erfüllen, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Weiterführende Hinweise dazu können Sie in den nachfolgend angegebenen Informationsmaterialien finden. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO auf der Website des Bundesfinanzministeriums, Abgabenordnung auf Juris). Er enthält Anwendungshinweise zum Gemeinnützigkeitsrecht in den §§ 51 bis 68 AO. Mustersatzungsbestimmungen für gemeinnützige Vereine finden sich in der Anlage 1 zu § 60 AO.

Hinweis: Es ist ratsam, vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem zuständigen Finanzamt zu sprechen, das gegebenenfalls auch Hinweise auf weitere Förderungsmöglichkeiten für den Verein geben kann.

Weitere Informationen zum Vereinsrecht

  • Vereinsgründung Hannover
  • Verbandsrecht Anwalt
  • Vereinsorgane
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat
  • Aufsichtsrat
  • Vorstandshaftung
  • gemeinnütziger Verein
  • Sportverein
  • Sportverband
  • Vereinsauflösung, Vereinsliquidation
  • Förderverein
  • Mitgliedschaft

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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