Weinrecht - horak Rechtsanwälte, Hannover/ München
“Weinrecht” lässt sich als Teilgebiet des Lebensmittelrechts einordnen. Während jedoch das Lebensmittelrecht den rechtlichen Rahmen für alle Lebensmittel bildet, existieren in vielen Bereichen lebensmittel-spezifische Sonderregelungen, die das allgemeine Lebensmittelrecht ergänzen.
Weinrecht betrifft Anbau, Verarbeitung, Vertrieb und Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Wein. Unmittelbar geltendes EU-Recht wird durch das deutsche Weingesetz und die einschlägigen Verordnungen ergänzt. Hinzu kommen insbesondere Lebensmittel-, Wettbewerbs-, Kennzeichnungs-, Vertrags- und Markenrecht. Das EU-Weinpaket der Verordnung (EU) 2026/471 und die neue deutsche Weinüberwachungsverordnung von 2026 sind in der jeweils anwendbaren Fassung zu berücksichtigen.
Dies gilt für allgemeine Kennzeichnungspflichten ebenso, wie für Kaufrecht, Landpachtrecht, Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und das Inkasso offener Forderungen.
Wein in Deutschland
Deutschland hat 13 bestimmte Weinanbaugebiete. Erntemengen und Flächenanteile schwanken und sollten mit Bezugsjahr genannt werden: Nach der Destatis-Mitteilung vom 13. Oktober 2026 wurde für die Weinmosternte 2026 eine Menge von 8,0 Millionen Hektolitern erwartet. Es handelt sich um eine Schätzung zum 20. September 2026, nicht um ein endgültiges Ernteergebnis oder einen langfristigen Durchschnitt.
Auch der Weinmarkt ist wirtschaftlich bedeutsam. Die vorläufige amtliche Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2024/25 nennt eine Inlandsverwendung von 17,9 Millionen Hektolitern. Diese Größe umfasst neben Trinkwein auch Verarbeitung und ist von Ernte, Weinerzeugung, Einfuhren und tatsächlichem Trinkverbrauch zu unterscheiden. Undatierte frühere Angaben von 20 Millionen Hektolitern und ein pauschaler internationaler Import-Rang sind keine aktuelle Statistik.
Vor dem Anlegen eines Weinbergs sind die Regeln über Neuanpflanzungsgenehmigungen und bei bestehenden Flächen über Wiederbepflanzungen zu prüfen. Hinzu kommen gegebenenfalls landpachtrechtliche Bestimmungen und Fristen. Im Kellerbetrieb sind insbesondere Herstellung, Weinbuchführung, Überwachung, Qualitätsprüfung und die jeweils einschlägigen Mengenbegrenzungen zu beachten.
Herkunftsgeschützte Weinnamen und Weinmarkt
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Wein unterliegen insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1143 und den verbleibenden sektorspezifischen Weinregeln. Schutz, Produktspezifikation, zulässige Namensverwendung und Kontrolle sind voneinander zu unterscheiden.
Hektarhöchsterträge und Mengenregelungen richten sich nach dem jeweils einschlägigen EU-, Bundes- und Landesrecht sowie gegebenenfalls der Produktspezifikation. Die zulässigen Erträge sind gebiets- und produktbezogen zu prüfen; eine ältere Prognose zur Zunahme einfacher Weine ersetzt diese Prüfung nicht.
Neuanpflanzungsgenehmigungen sind von Wiederbepflanzungen zu unterscheiden. Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält den unionsrechtlichen Rahmen und Möglichkeiten für Begrenzungen. Deutschland hat in § 7 WeinG für die Jahre 2016 bis 2026 einen Satz von 0,3 Prozent der zum 31. Juli des Vorjahres bepflanzten Rebfläche festgelegt. Regionale Beschränkungen und die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/471 sind zusätzlich zu prüfen; die frühere pauschale Angabe von einem Prozent beschreibt die deutsche Genehmigungsmenge nicht zutreffend.
Europäisches Weinrecht
In der Europäischen Union sind die einschlägigen Regelungen für den Weinhandel mit Drittländern in folgenden Verordnungen festgelegt:
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007.
- Für den aktuellen Drittlandhandel, Begleitdokumente und Kontrollen sind insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Verordnungen (EU) 2018/273 und 2018/274 maßgeblich. Die früher hier allein aufgeführte Verordnung (EG) Nr. 555/2008 bildet den heutigen Rechtsrahmen nicht vollständig ab; Änderungen und Übergangsbestimmungen sind zu beachten.
Weinrechtlicher Rahmen der Weinherstellung
Der Wein muss korrekt hergestellt sein.
Önologische Verfahren, Herstellung und einschlägige Beschränkungen richten sich insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 in ihrer geltenden Fassung. Der frühere Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist hierfür überholt.
Weinrechtliche Weinkennzeichnung
Der Wein muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Für Kennzeichnung und Aufmachung sind insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, die LMIV und die einschlägigen Herkunftsschutzregeln maßgeblich. Seit dem 8. Dezember 2023 gelten zusätzliche Zutaten- und Nährwertangaben; für vorher erzeugte Weine bestehen Übergangsregeln bis zur Erschöpfung der Bestände. Bei zulässiger elektronischer Information müssen insbesondere Allergene und Brennwert weiterhin auf dem physischen Etikett stehen. Die konkrete Produktkategorie und die Änderungen durch das Weinpaket 2026 sind zu berücksichtigen. Verordnung (EG) Nr. 607/2009
Weinrechtlicher Weintransport
Für die Beförderung sind grundsätzlich die Begleitdokumentregeln der Verordnungen (EU) 2018/273 und 2018/274 sowie die Weinüberwachungsverordnung von 2026 zu prüfen. Je nach Erzeugnis, Menge, Verpackung und Beförderung gelten Ausnahmen oder alternative Dokumente. Die frühere Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist nicht mehr die aktuelle Grundregel.
Weinrechtliche Einfuhr
Für Wein aus Drittländern ist vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen grundsätzlich das Dokument V I 1 mit Bescheinigung und Analyseangaben nach Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/273 erforderlich. Zuständige Drittlandsstellen und Laboratorien sind anhand der aktuellen Kommissionsverzeichnisse zu prüfen. Der bisherige Link zur Liste 06.pdf bleibt als historischer Verweis erhalten; seine Aktualität ist vor Verwendung zu prüfen. http://ec.europa.eu/agriculture/wine/lists/06.pdf (PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)
Ausnahmen von V-I-1-Anforderungen ergeben sich insbesondere aus Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/273, etwa für bestimmte Kleinmengen, Reisegepäck und Ausstellungszwecke, jeweils unter den dort genannten Bedingungen. Dies ist von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Reisefreimengen zu unterscheiden.
Seit dem 2. September 2026 ist insbesondere § 25 der neu erlassenen Weinüberwachungsverordnung maßgeblich; der frühere Verweis auf § 32 ist überholt. Für Drittlanderzeugnisse ist grundsätzlich eine Zulassung zur Einfuhr erforderlich. Die Vorschrift regelt amtliche Prüfung, Ausnahmen sowie die Behandlung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführten Erzeugnissen.
Bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter kann nach § 25 Abs. 2 WeinÜV von der amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. Das gilt nicht pauschal für jede abgefüllte Ware. Zuständigkeit und Dokumentenprüfung regelt insbesondere § 26 WeinÜV; Fragen sind mit der zuständigen Zollstelle abzustimmen.
Weinrechtliche Tätigkeiten unserer Anwälte
Zu den nachfolgenden Themen sind wir im Weinrecht aktiv:
- Bezeichnungsrecht (z.B. auch Herkunftsbezeichnungen, Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angabe g.A., geschützte Ursprungsbezeichnung g.g.U., Prüfung der Produktspezifikationen etc)
- Weinkennzeichnungspflichten (z.B. Aufmachung, Etikettierung, Angaben zur Bezeichnung von Wein, Irreführung und Schutz vor Täuschung)
- Antrag auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben
- Verwendung von Lagennamen
- Önologische Herstellungsvorschriften
- Hektarertragsregelungen
- Übermengen
- Destillation
- Qualitätsweinprüfung
- Ausschluss von der Qualitätsweinprüfung
- Landpachtrecht
- Nationale, europäische und internationale Vermarktungsregeln (mit Japan)
- Anbauregelungen
- Wein-Subventionsrecht
- Amtliche Überprüfung und Kontrolle von Wein und Weinbau
- Inverkehrbringen von Wein
- Verkehrsverbot für Wein
- Beanstandungen und Ermittlungsverfahren der Weinkontrolle
- Weinstrafrecht
- Weinordnungswidrigkeitenrecht
- Weinrechtliche Verwaltungsverfahren
- Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben
- Erteilung von Pflanzrechten, Umwandlung von Pflanzungsrechten, Übertragung von Pflanzrechten, Rodungsverpflichtung
- Weinlaborrecht
- Flurbereinigung (Bodenneuordnung)
- Widerspruchs- und gerichtliche Konkurrentenverfahren
- Weinhandelsrecht
- Weinausläuferprobleme (defekte Verschlüsse, Lohnabfüllung, Kork etc)
Dabei gehören im Weinrecht u.a. die nachfolgenden Unternehmen zu unseren Mandanten:
- Winzer und Weingüter
- Weinkellereien
- Sektkellereien
- Verbände und Organisationen der Weinwirtschaft
- Weinhändler
- Spirituosenhersteller
- Im- und Exporteure von Wein- und Spirituosen
Internationale Harmonisierung des Weinrechts
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche Fachorganisation auf Grundlage des Übereinkommens vom 3. April 2001; ihre Vorgängerorganisation geht auf 1924 zurück. Nach dem aktuellen OIV-Verzeichnis gehören ihr 51 Staaten an. Die Europäische Union und weitere Organisationen nehmen als Beobachter teil. OIV-Resolutionen sind Empfehlungen; ihre rechtliche Verbindlichkeit hängt insbesondere von der Übernahme in einschlägiges Recht ab.
Die OIV ist weltweit die wichtigste Referenzorganisation für den Weinsektor. Mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung erarbeitet und verabschiedet die OIV Empfehlungen („Resolutionen“) zur Begriffsbestimmung, Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Analyse und Kennzeichnung in den Bereichen Rebe, Wein, sonstige Getränke weinbaulichen Ursprungs wie Likörwein oder Weinbrand, Tafeltrauben, Rosinen und andere Erzeugnisse aus der Rebe. Die wirtschaftlichen und statistischen Ausarbeitungen der OIV zum internationalen Weinbau (Anbauflächen, Produktion, Handel und Konsum) sind zudem für die Mitgliedsländer eine wichtige Informationsquelle, auf deren Basis entsprechende Entscheidungen getroffen werden können.
Rechtliche Quellen zum Weinrecht:


















