Muster eines Softwarevertrages
Sie können die softwarerechtlichen Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.bwlh.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@bwlh.de .
Vertrag über die Lieferung und Installation von Software
zwischen
1. ...
vertreten durch
- nachfolgend kurz “Kunde” -
und
2. ...,
- nachfolgend kurz “AUFTRAGNEHMER” -
Präambel:
Hier sind ggfs. Absichtserklärungen aufzunehmen, die der späteren Vertragsauslegung dienen.
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und Installation .... Der Leistungsumfang dieser Produkte wird auf der Grundlage der Pflichtenhefte vom [...] vereinbart.
(2) Produkte, Lieferumfang sowie die Preisstellung sind in Angebot Nr. ... vom ... beschrieben. Dieses Angebot ist als Anlage (A) Bestandteil dieses Vertrages. Die hier genannte Preisstellung hat den Kauf des gesamten angebotenen Systems zur Voraussetzung.
Art, Inhalt und Umfang der Softwarenutzung regeln gesonderte Software-Lizenzverträge. Dieser Vertrag wird durch die Lizenzverträge nicht beeinträchtigt.
Mit ... wird ein Software-Maintenance-Vertrag für ein Jahr abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind mit dem Festpreis abgegolten. Der Vertrag beinhaltet Software-Updates und technischen Support per Telefon und email. Nach Ablauf des ersten Jahres kann der Software-Maintenance-Vertrag nach Ermessen des Kunden weitergeführt oder gekündigt werden. Ein Software-Maintenance-Vertrag für Oracle ist darin enthalten . Maßgeblich ist das als Anlage (C) beigefügte Global Maintenance Agreement.
§ 2
Dienstleistungen
(1) Alle im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Dienstleistungen werden durch einen Festpreis abgegolten. Dieser beträgt [...] €.
(2) Alle weitergehenden Dienstleistungen bedürfen der Genehmigung durch den schriftlich benannten Projektverantwortlichen des Kunden. Insbesondere wird kein AUFTRAGNEHMER-Mitarbeiter Dienstleistungsaufträge annehmen, die nicht durch den Projektverantwortlichen oder die Geschäftsleitung des Kunden erteilt wurden.
Projektverantwortlicher des Kunden:
Vorname: _______________ Nachname: ______________
Position: _____________________________
§ 3
Zahlungsbedingungen
Als Anzahlung auf die Angebotssumme werden ... Euro vereinbart. Die Restsumme wird nach Projektfortschritt hälftig nach Teilabnahme des Redaktionssystems und hälftig nach Gesamtprojektabnahme bezahlt.
§ 4
Zeitplan, zugesicherte Eigenschaften, Vertragsstrafe
(1) Das Projekt wird von den Parteien in Meilensteine untergliedert, die jeweils bis zu einem vorgesehenen Zeitpunkt erreicht werden sollen.
(2) Die Meilensteine sowie der Zeitplan ergeben sich aus Anlage (E) zu diesem Vertrag.
(3) Eine Vertragsstrafe wird in diesem Muster nicht automatisch vereinbart. Soll sie gelten, sind die schuldhaft verletzte Pflicht, eine angemessene Berechnung und eine verhältnismäßige Gesamthöchstgrenze konkret festzulegen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Die Parteien bestimmen im Pflichtenheft (in Anlage F) bestimmte Eigenschaften der Software. Diese Eigenschaften gelten als von AUFTRAGNEHMER zugesichert.
§ 5
Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden
(1) Änderungswünsche im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur und die Installationsmodalitäten kann AUFTRAGNEHMER berücksichtigen, muß es aber nicht, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen.
(2) AUFTRAGNEHMER steht es frei, die von dem Kunden gewünschte Änderung gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen.
(3) Im Falle von nachträglichen Änderungen, die AUFTRAGNEHMER aufgrund von Wünschen des Kunden durchführt, kommt es zu einer angemessenen zeitlichen Verzögerung, d.h. die Meilensteine werden entsprechend dem zeitlichen Aufwand, den die Änderungswünsche in Anspruch nehmen, nach hinten geschoben.
§ 6
Gewährleistung
(1) Die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion ergeben sich aus Leistungsbeschreibung und Pflichtenheft. Für Mängel, Nacherfüllung und Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften des auf die konkrete Leistung anwendbaren Vertragsrechts. Etwaige besondere Fristen sind ausdrücklich und rechtlich zulässig festzulegen.
(2) Bei einem Werkvertrag bleiben die gesetzlichen Selbstvornahme- und Vorschussrechte nach § 637 BGB unter deren Voraussetzungen erhalten.
(3) Rücktritt, Minderung und weitere Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweils anwendbaren Vertragsrechts.
(4) Eine Verzögerung bei der Nacherfüllung ist nach Art und Dringlichkeit des Mangels sowie den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Gesetzliche Schadensersatz- und sonstige Mängelrechte werden nicht pauschal für drei Wochen ausgeschlossen.
§ 7
Haftung
(1) Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unterschiedslose Begrenzung sämtlicher Ansprüche auf die Auftragssumme wird nicht vereinbart.
(2) Datensicherungspflichten und Wiederherstellungsziele werden entsprechend den tatsächlichen Verantwortlichkeiten vereinbart. Bei einem Datenverlust richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich eines gegebenenfalls zu berücksichtigenden Mitverschuldens; eigene Sicherungspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt (§ 14 ProdHaftG).
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AUFTRAGNEHMER (Anlage G) werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
§ 8
Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach der Fertigstellung der Gesamtleistung. Diese gilt mit der Installation des Programms auf der Hardware des Kunden, dem Abschluss der Einweisung der Mitarbeiter und der Aushändigung der Dokumentation als erbracht.
(2) Nach der Installation des Programms weist AUFTRAGNEHMER durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften gemäß Anlage (F) sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen.
(3) Hat die installierte Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von AUFTRAGNEHMER verpflichtet, eine schriftliche Teilabnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in dieser Teilabnahmeerklärung festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion setzt die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB voraus, insbesondere Fertigstellung, angemessene Frist und keine fristgerechte Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich der dort vorgesehene Hinweis in Textform erforderlich.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen sollen schriftlich dokumentiert werden. Individuelle Abreden haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit nach § 38 ZPO zulässig, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Zwingender Verbraucherschutz und gesetzliche ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
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(Ort, Datum) (Ort, Datum)
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[Kunde] [Auftragnehmer]
Anlage A: Angebot-Nr. ... vom ...
Anlage B: Global End User License Agreement
Anlage C: Global Maintenance Agreement
Anlage D: Preisliste
Anlage E: Zeitplan
Anlage F: Pflichtenheft
Anlage G: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vor Verwendung sind Vertragsart, Teilabnahmen, Rechteumfang und Rangfolge aller Anlagen einheitlich festzulegen. Produktnamen und Wartungsbedingungen sind Platzhalter aus dem früheren Beispiel. Die Rechtekette einschließlich Dritt- und Open-Source-Komponenten ist nachzuweisen. Zwingende Nutzungsbefugnisse nach § 69g UrhG sowie besondere Regeln über digitale Produkte für Verbraucher bleiben unberührt.


















