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Bodenschutzrecht/ Bodenrecht (Umweltrecht des Boden) - horak Rechtsanwälte, Hannover

Bodenschutzrecht/ Bodenrecht (Umweltrecht des Bodens) - horak Rechtsanwälte, Hannover

Böden (durch die Vielzahl der unterschiedlichen Bodentypen und Bodeneigenschaften verwenden Bodenwissenschaftler den Begriff in der Mehrzahl) bilden ein verletzbares Teilsystem unserer Umwelt. Sie sind Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, filtern Niederschlagswasser auf dem Weg zum Grundwasser, stellen eine Regelgröße im Naturhaushalt dar und sind unersetzbares Kulturgut.

Böden nehmen aber auch Nutzungsfunktionen für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen ein. An jeden Quadratmeter werden die vielfältigsten Nutzungsansprüche gestellt – z. B. als Siedlungsraum, als Verkehrsträger, als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Rohstofflagerstätte.

Diese Ansprüche an die Bodennutzung sind nicht immer mit den natürlichen Bodenfunktionen in Einklang zu bringen. Es ist leicht vorstellbar, dass letztlich alle Nutzungen unsere Böden auf vielfältige, mitunter schädliche Weise beeinflussen. Gleichzeitig sollten wir uns darüber bewusst sein, dass Böden kaum vermehrbar oder erneuerbar sind. Daher müssen sie mit höchster Priorität nach dem Prinzip der Vorsorge genutzt und geschützt werden.

Bundesbodenschutzgesetz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz bildet zusammen mit der seit 1. August 2023 geltenden Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und den ergänzenden Landesvorschriften den rechtlichen Rahmen. In Niedersachsen ist insbesondere das NBodSchG zu beachten. Bei Altunterlagen sind der jeweilige Fassungsstand und Übergangsvorschriften zu prüfen; ein früher verlinktes PDF muss nicht die heutige Rechtslage wiedergeben.

Eine umfassende Bodenvorsorge – im Sinne des Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen und des Sicherstellens der vielfältigen Bodenfunktionen auch für künftige Generationen – ist darüber hinaus jedoch nur durch die Einhaltung folgender Grundprinzipien möglich:

  • Wirksamkeit auf der gesamten Fläche: Bodenschutz muss flächendeckend auf der gesamten Landesfläche erfolgen.
  • Schutz der natürlichen Bodenfunktionen: Die natürlichen Bodenfunktionen sind gegenüber den Nutzungsfunktionen vorrangig zu schützen, andernfalls ist auf Dauer auch die Nutzung nicht mehr möglich.
  • Begrenzung von Schadstoffeinträgen: Menschen können nicht darauf verzichten, den Boden zu nutzen, doch sind Eintragsüberschüsse nur auf niedrigstem Niveau und zeitlich befristet tolerabel. Langfristig ist eine ausgeglichene Bilanz bei allen Schadstoffen anzustreben.
  • Begrenzung von sogenannten „nichtstofflichen” Bodenbelastungen: Bodenerosion, Bodenverdichtung und Bodenversiegelung müssen vermieden, der Flächenverbrauch beschränkt werden.

Altlastensanierung

Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altlasten sind dauerhafte Aufgaben des Bodenschutzes. Ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den konkreten Gefahren, dem Standort und den geltenden Anforderungen.

Es wird zunehmend darauf ankommen, den nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz zusammenzuführen, um Nachhaltigkeit beim Umgang mit dem Boden sicherzustellen.

Bodenrechtlicher Rahmen:

 

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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