Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung
Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.bwlh.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an horak@bwlh.de .
Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen [Name/Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigung des Erfinders bzw. Rechteinhabers] – nachfolgend „Erfinder“ – und [Name/Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigung des Interessenten] – nachfolgend „Interessent“ – wird diese Vereinbarung für die Entwicklung [konkrete Beschreibung/Anlage] geschlossen. Zweck des Informationsaustauschs ist ausschließlich die Prüfung einer möglichen Lizenzierung oder eines Erwerbs der Entwicklung. § 1 Geheimhaltung
Beide Parteien behandeln die im Zusammenhang mit der Entwicklung übermittelten Informationen vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder sich ihre Vertraulichkeit aus Inhalt und Umständen erkennbar ergibt. Dazu können technische Unterlagen, Versuchsergebnisse, Quellcode, Kalkulationen und Geschäftsplanungen gehören. Sie dürfen ausschließlich für den vereinbarten Prüfungszweck genutzt werden. Zugang erhalten nur Personen, die ihn hierfür benötigen und durch Vertrag oder Gesetz angemessen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Parteien treffen dem Schutzbedarf angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere Zugriffsbeschränkungen und geschützte Übertragungswege, und informieren einander unverzüglich über erkannte unbefugte Zugriffe oder Offenlegungen.
§2 Verwertungsrechte
Die Übermittlung räumt außer der Nutzung für den vereinbarten Prüfungszweck keine Lizenz und kein sonstiges Verwertungsrecht ein. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Berechtigten. Bestehende Rechte verbleiben bei ihrem jeweiligen Inhaber; die Bezeichnung als Erfinder ist keine Zusicherung alleiniger Rechteinhaberschaft. Gesetzliche Rechte Dritter, insbesondere aus dem Arbeitnehmererfinderrecht, bleiben unberührt. Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Tests überlassener Prototypen zur Erlangung vertraulicher Informationen außerhalb des vereinbarten Prüfungszwecks sind nur mit vorheriger Zustimmung in Textform gestattet, soweit gesetzlich abdingbar.
§3 Unterlagen und Informationen
Nach Beendigung der Gespräche oder auf Verlangen des Informationsgebers sind dessen vertrauliche Unterlagen einschließlich Arbeitskopien nach dessen Wahl zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder erforderliche Beweissicherung entgegensteht. Eine hiernach zulässige Archivkopie ist gesperrt aufzubewahren und darf nur für diesen Zweck verwendet werden. Technisch nicht einzeln löschbare Sicherungskopien bleiben bis zur regulären Überschreibung geschützt und dürfen nicht produktiv genutzt werden. Die fortbestehenden Geheimhaltungspflichten gelten auch für zurückbehaltene Daten.
§4 Schranken
Die Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt oder zugänglich sind oder werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, ihm rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder von ihm unabhängig ohne Verwendung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden. Das Fehlen von Patentfähigkeit allein begründet keine Ausnahme. Gesetzlich zulässige Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und § 5 GeschGehG, bleiben unberührt. Bei gesetzlich oder behördlich verpflichtender Offenlegung wird der Informationsgeber, soweit zulässig, vorab informiert und die Offenlegung auf das erforderliche Maß begrenzt.
§5 Vertragsstrafe
[Vor Verwendung auszugestalten: Soll eine Vertragsstrafe vereinbart werden, sind ein angemessener Betrag in EUR oder ein bestimmbares Verfahren, der erforderliche Verschuldensmaßstab, die Behandlung zusammenhängender Verstöße und das Verhältnis zu Schadensersatz gesondert zu regeln und auf den konkreten Vertrag abzustimmen. Dieser Platzhalter begründet keine Vertragsstrafe.] Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
§6 Sonstiges
1. Es gilt deutsches Recht. Zwingend anwendbare gesetzliche Schutzvorschriften bleiben unberührt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird mit diesem Muster nicht getroffen; es gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Eine gesonderte Gerichtsstandsklausel ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 38 ZPO und gegebenenfalls einschlägigem Unionsrecht, zu verwenden.
2. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Soweit AGB-Recht anwendbar ist, richtet sich die Behandlung insbesondere nach § 306 BGB; eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstliegende Regelung wird nicht vereinbart.
3. Vor Unterzeichnung sind der Zeitraum des Informationsaustauschs [Beginn/Ende] und die Dauer der vertraglichen Geheimhaltung nach dessen Ende [angemessene Dauer einsetzen] festzulegen. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG dauert die Geheimhaltung fort, solange die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen und keine Ausnahme nach § 4 dieser Vereinbarung eingreift. Diese Vereinbarung verpflichtet nicht zum Abschluss eines Lizenz- oder Kaufvertrags.
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Ort, Datum
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Unterschrift
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Unterschrift
Hinweise zum Geheimnisschutz: Diese Vorlage ist vor Verwendung insbesondere hinsichtlich Parteien, Informationen, Zweck, Laufzeit und einer gegebenenfalls gewünschten Vertragsstrafe auszufüllen und anzupassen. Die Vereinbarung allein ersetzt keine angemessenen tatsächlichen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 GeschGehG. Zugriffe, Weitergaben und Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem konkreten Schutzbedarf festzulegen und zu dokumentieren.


















