Bildrecht und Photorecht (mit Recht am eigenen Bild) Rechtsanwalt Hannover
Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aufnahme und Veröffentlichung sind getrennt zu prüfen. Daneben stehen Urheber- oder Leistungsschutzrechte des Fotografen: Eine persönliche geistige Schöpfung kann als Lichtbildwerk geschützt sein, andere Fotos können Lichtbildschutz genießen. Die Schutzdauer und einzelne Voraussetzungen unterscheiden sich; § 68 UrhG nimmt Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke vom verwandten Schutzrecht aus. Auch zulässig angefertigte Bilder dürfen nicht ohne Weiteres für Werbung verwendet werden. kontaktieren
Wo ist das Recht am eigenen Bild geregelt?
Wesentlich sind §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht und, soweit anwendbar, die DSGVO sowie ergänzendes Datenschutzrecht. Strafrechtlich ist insbesondere § 201a StGB einschlägig; § 202a StGB betrifft dagegen das Ausspähen von Daten.
Was wird geschützt?
Das Recht am eigenen Bild schützt die Person, nicht das Foto als Gegenstand. § 22 KUG verlangt grundsätzlich die Einwilligung für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Bei einer Entlohnung für das Abbilden wird die Einwilligung im Zweifel vermutet; ihr Umfang bleibt zu prüfen. Bis zehn Jahre nach dem Tod ist grundsätzlich die Einwilligung der Angehörigen erforderlich: überlebender Ehegatte oder Lebenspartner und Kinder, ersatzweise die Eltern, wenn keine der vorrangigen Personen vorhanden ist. Ausnahmen und berechtigte Interessen nach § 23 KUG sowie das anwendbare Datenschutzrecht bleiben zu beachten.
§§ 22 und 23 KUG regeln unmittelbar die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Bereits die Herstellung kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Datenschutzvorschriften oder Strafrecht verletzen.
Wann wird keine Einwilligung benötigt?
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 KUG verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Eine bekannte Person muss nicht jede Veröffentlichung hinnehmen. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG betrifft Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Informationsinteresse, Aufnahmesituation und berechtigte Interessen nach Abs. 2 sind im Einzelfall abzuwägen.
Zulässig ist eine Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. In Zweifelsfällen ist zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen.
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Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner im Bildrecht
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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