Abfallrecht - horak Rechtsanwälte, Hannover
Der Umgang mit Abfall wird in Deutschland maßgeblich durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes, das vom jeweiligen Landesabfallgesetz konkretisiert wird, ist es, möglichst wenig Abfall entstehen zu lassen und möglichst viel davon wieder zu verwerten.
So der relativ klare Wille des Gesetzgebers im Abfallrecht
Abfallrecht und Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallentsorgung in Deutschland wesentliche “Abfallgesetz” ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es wird durch zahlreiche weitere abfallrechtliche Vorschriften des Bundes ergänzt.
Das Gesetz soll insbesondere die Vermeidung von Abfällen stärken und das Recycling von Abfällen nachhaltig fördern. Es definiert Grundbegriffe, trifft Regelungen zu Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft, enthält Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreise und kreisfreie Städte), es regelt Grundfragen der Produkt- und der Planungsverantwortung und enthält Vorgaben für die abfallrechtliche Überwachung.
Die folgenden abfallrechtlichen Punkte zum Kreislaufwirtschaftsgesetz sind auch für Unternehmen, Gewerbetreibende, Verbände oder Privatpersonen von Interesse, unter anderem:
- Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG sind spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 18 KrWG), beispielsweise entsprechende Altkleidersammlungen.
- Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gelten die Anzeige- und Erlaubnispflichten der §§ 53 und 54 KrWG sowie der AbfAEV. Bei gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
- Die zuständigen Abfallbehörden bestimmen sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Zuständigkeiten können je nach Aufgabe zwischen verschiedenen Behörden verteilt sein.
- Für Abfälle aus privaten Haushalten gelten grundsätzlich die Überlassungspflichten des § 17 KrWG. Ausnahmen, etwa für zulässige Eigenverwertung, Rücknahmesysteme oder erlaubte Sammlungen, sind gesondert zu prüfen.
Wichtige abfallrechtliche Gesetze:
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien sowie Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG); das frühere BattG wurde weitgehend abgelöst.
Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen zum Abfallrecht:
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)
- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): erste Regelungen gelten seit 12. August 2026. Die frühere VerpackV und das bisherige VerpackG sind nicht mehr der aktuelle allgemeine Rechtsrahmen; Übergangsvorschriften bleiben zu beachten.
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen; sie ersetzt die frühere Transportgenehmigungs- beziehungsweise Beförderungserlaubnisverordnung. TgV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)
- Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften richten sich nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV); die frühere Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ist abgelöst.
- Die frühere Batteriegesetz-Durchführungsverordnung (BattGDV) ist außer Kraft. Maßgeblich sind die EU-Batterieverordnung, das BattDG und die einschlägigen Übergangsbestimmungen.
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV)
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


















