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HORAK · RECHTLICHE EXPERTISE
Wann sind AGB notwendig?

Wann sind AGB notwendig?

Grundsätzlich gibt es keine generelle Pflicht für Unternehmen, im geschäftlichen Verkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Allerdings sind AGB sehr weit verbreitet und in vielen Fällen auch notwendig.

Was sind AGB?

AGB sind grundsätzlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 BGB). Für Verbraucherverträge gelten nach § 310 Abs. 3 BGB bestimmte Schutzvorschriften auch bei einmalig vorformulierten Bedingungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte. Gesetzliche Informationspflichten im Online-Handel begründen für sich allein keine allgemeine Pflicht, ein eigenständiges AGB-Regelwerk zu verwenden.

Welchen Inhalt haben AGB?

AGB können wiederkehrende Vertragsabläufe verständlich regeln und gesetzliche Vorgaben im zulässigen Rahmen ergänzen. Einseitige Abweichungen zugunsten des Verwenders unterliegen insbesondere der Inhalts- und Transparenzkontrolle nach §§ 307 ff. BGB. AGB können zum Beispiel Folgendes regeln:

  • Wessen AGB wie gelten
  • Vertriebsbeschränkungen von Waren und Dienstleistungen
  • Vertragsinhalte
  • Gewährleistungsregeln
  • Rückabwicklungsregeln
  • Haftungsbeschränkungen
  • Schriftformklausel
  • Gerichtsstandsklausel
  • Anwendbares Recht

Natürlich könnten in AGB statt einer Haftungsbeschränkung auch eine Haftungserweiterung normiert werden.

Wann kann auf AGB verzichtet werden?

Ob eigene AGB sinnvoll sind, hängt vom Geschäftsmodell und den zu regelnden Verträgen ab. Auch beim Vertrieb an Verbraucher besteht keine allgemeine Pflicht, ein eigenständiges AGB-Regelwerk zu erstellen. Gesetzliche Informationspflichten, Datenschutzinformationen und Anforderungen an Cookies oder Formulare sind davon unabhängig zu erfüllen.

Können AGB vom Wettbewerber kopiert werden?

“Können” freilich schon, “dürfen” häufig nicht. Zum einen sind auch AGB als bloßer Text urheberrechtsfähig und mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Schöpfungshöhe kann im bloßen Kopieren und Verwenden eine Urheberrechtsverletzung liegen.

Eine sprachliche Abwandlung kopierter AGB bleibt risikoreich, weil die Abwandlung ggfs rechtlich etwas anderes bedeutet und bei Übernahme erheblicher Teile noch immer eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.

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