Sortenschutz/ Sortenschutzrecht - horak Rechtsanwälte/Fachanwälte, Hannover/ München
Schutz von Pflanzensorten
Leistungsfähige Pflanzensorten gehören zu den wichtigsten Produktionsmitteln in Landwirtschaft und Gartenbau. Die großartigen Leistungssteigerungen der deutschen Landwirtschaft und des Gartenbaus seit 50 Jahren wären ohne die Erfolge der Pflanzenzüchtung nicht denkbar gewesen. Das gilt für die Zunahme der Hektarerträge, für die Fortschritte in der Anbaueignung vieler Nutzpflanzenarten, verbesserter Qualität und für die höhere Widerstandsfähigkeit gegen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.
Voraussetzungen des Sortenschutzes
Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.
Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
Der Sortenschutz gewährt dem Inhaber die in § 10 SortSchG bezeichneten Ausschließlichkeitsrechte, insbesondere hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung zu Vermehrungszwecken, Angebot, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr sowie bestimmter Aufbewahrungshandlungen. Schutzumfang, Erntegut, wesentlich abgeleitete Sorten, Ausnahmen und Erschöpfung sind nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden besondere Schutzwirkungen.
Seit 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch im Wesentlichen abgeleitete Sorten, d. h. Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind und die, abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in den wesentlichen Merkmalen der Ursprungssorte entsprechen.
Unterscheidbar, homogen, beständig
Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen.
Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt.
Der deutsche Sortenschutz dauert bis zum Ende des 25. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres; bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten bis zum Ende des 30. Kalenderjahres (§ 13 SortSchG). Die Regeln für gemeinschaftlichen Sortenschutz sind hiervon gesondert zu unterscheiden.
Bundessortenamt Hannover
In Deutschland ist das Bundessortenamt zuständig für die Erteilung von Sortenschutz und Sortenzulassung und unterstützt damit die vielfältigen Aktivitäten zur Förderung des Züchtungsfortschritts und der biologischen Vielfalt. Das Sortenschutzrecht schützt das geistige Eigentum an definierten Pflanzensorten und sichert so den Ertrag der züchterischen Arbeit durch Gewährung eines privaten Schutzrechtes. Sortenschutz kann für Sorten des gesamten Pflanzenbereichs – ausgenommen Mikroorganismen – beantragt werden.
Voraussetzung für das Inverkehrbringen und den gewerblichen Vertrieb von Saat- und Pflanzgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten, Rebe und Gemüsearten ist deren Zulassung. Diese gewährleistet Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau und schließlich auch dem Verbraucher die Versorgung mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut.
Bei Sorten landwirtschaftlicher Arten werden für die Zulassung auch Wert gebende Eigenschaften wie Ertrag, Qualität, Gesundheit und Anbaueigenschaften geprüft. Informationen hierüber finden Sie in den “Beschreibenden Sortenlisten”, die beim Bundessortenamt in Hannover online einsehen können. In ihnen werden alle in Deutschland und zum Teil in Europa zugelassenen Sorten in ihren wichtigsten Merkmalen beschrieben und geben somit wichtige Hinweise insbesondere für den Saat- und Pflanzgutverbraucher und die Offizialberatung, aber auch für alle, die sich in Beruf, Schule, Studium oder privat mit Sorten der wichtigsten Pflanzenarten beschäftigen.
Auch das Amtsblatt des Bundessortenamtes, dem “Blatt für Sortenwesen” kann online eingesehen werden.
Das gemeinschaftliche Sortenamt/ EU-Sortenamt
Das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) entscheidet über den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94. Dieser verleiht ein unionsweit geltendes Schutzrecht. Die technische Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prüfungsämtern.
Es wurde eine Beschwerdekammer eingerichtet, deren Aufgabe es ist, über Beschwerden gegen bestimmte technische Entscheidungen des Amtes zu befinden. Diese Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden für jeden zu behandelnden Fall (nach einem genau festgelegten Verfahren) aus einer Liste ausgewählt werden. Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit.
Entscheidungen der Beschwerdekammer können nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden. Ein weiteres Rechtsmittel zum Gerichtshof ist unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Die wichtigsten Schritte bei einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (EU-Sortenschutz)
Schritt 1: Einreichen des Antrags
Der Antragsteller reicht den Antrag auf Sortenschutz entweder direkt beim CPVO oder bei einer der nationalen Behörden ein, die diesen dann an das CPVO weiterleiten.
Schritt 2: Prüfen des Antrags
Die Mitarbeiter des CPVO prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Wenn keine Gründe dem Gewähren von gemeinschaftlichem Sortenschutz entgegenstehen, organisiert das CPVO die technische Prüfung der Kandidatensorte.
Schritt 3: Die technische Untersuchung
Die technische Prüfung wird mit dem Ziel durchgeführt festzustellen, dass die Kandidatensorte von anderen Sorten unterscheidbar ist, dass sie in ihren Merkmalen homogen ist und dass sie stabil ist (DUS – Distinct, Uniform, Stable). Die Dauer der Untersuchung liegt zwischen einem Jahr für die meisten Zierpflanzen und sechs Jahren für bestimmte Arten von Obstbäumen.
Schritt 4: Sortenbezeichnung
Unabhängig von den zuvor genannten Anforderungen, muss die Kandidatensorte durch einen Sortennamen gekennzeichnet sein, der ebenfalls einer Prüfung durch das CPVO unterliegt.
Schritt 5: Erteilung des Schutzrechts. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die Grunddauer reicht bis zum Ende des 25., bei Reben und Baumarten des 30. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Für Kartoffeln sowie für Spargel und bestimmte Gruppen von Blumenzwiebeln, verholzenden Beerenobst- und Zierpflanzen bestehen besondere Verlängerungsregelungen. Dabei sind Übergangsbestimmungen und gegebenenfalls anzurechnende frühere nationale Schutzzeiten zu prüfen.
Weitere sortenschutzrechtliche Themen:
- Sortenschutzgesetz
- Bundessortenamt Hannover
- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Sortenschutzanmeldeverfahren
- Sortenrecht
- EU-Sortenschutz
- Internationales Sortenschutzrecht
- Sorte, Pflanzensorte
- Saatgut, Saatgutverkehrsgesetz
- Sortenname, Sortenmarke, Sortenkennzeichnung, Sortenbezeichnung
- Hybrid, hybride Sorte
- Sortenschutzanwalt
- Patentanwalt Hannover
- Patentanwaltskanzlei
- Fachanwalt
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
- Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.


















