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Muster eines Arbeitsvertrages für eine geringfügige Beschäftigung

Muster eines Arbeitsvertrages für eine geringfügige Beschäftigung

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.bwlh.de  “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@bwlh.de .

Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte

Zwischen … (Arbeitgeber)

und

…   (Arbeitnehmer)

wird folgendes vereinbart:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird ab dem [Datum] unbefristet als [Tätigkeit] am Arbeitsort [Anschrift] eingestellt. Dieses Muster betrifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem gewerblichen Betrieb.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt insgesamt 8 Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Arbeitstage mit jeweils 4 Stunden. Die konkreten Wochentage und Arbeitszeiten werden vor Vertragsunterzeichnung hier eingetragen: [Wochentag, Beginn, Ende] und [Wochentag, Beginn, Ende]. Zusätzliche Arbeitsstunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden vergütet; gesetzliche Arbeitszeitgrenzen und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung sind zu beachten.

§ 3 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für jede vergütungspflichtige Stunde 13,90 EUR brutto, mindestens jedoch den jeweils anwendbaren gesetzlichen oder verbindlichen höheren Mindestlohn. Ab 1. Januar 2027 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 14,60 EUR. Die Vergütung wird monatlich anhand der vergütungspflichtigen Stunden abgerechnet und am Monatsende auf das mitgeteilte Konto überwiesen. Bei 8 Wochenstunden ergibt sich rechnerisch ein Monatsdurchschnitt von rund 481,87 EUR brutto im Jahr 2026. Die Minijobgrenze beträgt 2026 regelmäßig 603 EUR monatlich. Vorhersehbare Sonderzahlungen und weitere Beschäftigungen sind bei der Einordnung einzubeziehen. Vergütungspflichten dürfen nicht zur Einhaltung der Grenze gekürzt werden.

§ 4 Urlaub

Bei einer regelmäßigen Zwei-Tage-Woche erhält der Arbeitnehmer 10 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Urlaubstage sind Tage, an denen ohne Urlaub gearbeitet werden müsste. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage ist der Anspruch entsprechend umzurechnen. Für Wartezeit, Teilurlaub, Gewährung und Übertragung gelten die gesetzlichen Vorschriften; der gesetzliche Mindesturlaub wird nicht unterschritten.

§ 5 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer teilt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten die Anzeige- und Nachweispflichten des § 5 EntgFG. Gesetzlich Krankenversicherte lassen die Arbeitsunfähigkeit zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten ärztlich feststellen; soweit das eAU-Verfahren greift, ruft der Arbeitgeber die Daten ab. Bei nicht vom eAU-Verfahren erfassten Fällen, insbesondere privat Versicherten oder einer Feststellung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, gelten die gesetzlichen Vorlagepflichten. Eine frühere ärztliche Feststellung bzw. ein früherer Nachweis kann im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer wahrt vertrauliche betriebliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Die Pflicht gilt nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Allgemeines berufliches Wissen und rechtmäßig öffentlich bekannte Informationen sind ausgenommen. Gesetzlich zulässige Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, sowie die Wahrnehmung eigener Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Weitere Beschäftigungen

Weitere Beschäftigungen bei Vertragsbeginn: [keine / Arbeitgeber, Art, regelmäßige Vergütung und Arbeitszeit eintragen]. Der Arbeitnehmer teilt die Aufnahme, Beendigung und wesentliche Änderung weiterer Beschäftigungen unverzüglich mit, soweit dies für Sozialversicherung, Lohnabrechnung oder Arbeitszeitgrenzen erforderlich ist. Der Arbeitgeber prüft die gesetzlich gebotene Zusammenrechnung; ein Anspruch auf einen bestimmten Versicherungsstatus wird nicht zugesichert.

§ 8 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Befreiung beantragen. Seit 1. Juli 2026 ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einmalige Aufhebung der Befreiung für die Zukunft möglich. Der Antrag ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über die persönlichen Auswirkungen kann die Deutsche Rentenversicherung beraten.

§ 9 Probezeit/Kündigungsfristen

Der erste Monat ist Probezeit; während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Anschließend gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Kündigungen bedürfen der gesetzlichen Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Eine Kündigung des Anstellungsvertrages vor Dienstantritt ist ausgeschlossen.

§ 10 Ausschlussklausel

Eine vertragliche Ausschlussfrist wird nicht vereinbart. Für Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln und zwingenden gesetzlichen Fristen.

§ 11 Formerfordernis

Änderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Kündigungen und Aufhebungsverträge.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Ort: Hannover

Datum: [Datum]

Arbeitgeber Arbeitnehmer

Hinweise zur Anpassung: Tätigkeit, Arbeitsort, konkrete Arbeitszeiten und gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sind vor Verwendung zu ergänzen. Weitere Nachweispflichten, etwa zu Fortbildung oder betrieblicher Altersversorgung, richten sich nach den tatsächlich vereinbarten Bedingungen. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Das Muster ist kein Ersatz für die Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses.

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