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HORAK · RECHTLICHE EXPERTISE
Compliance - horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover/ München

Compliance - horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover/ München

Compliance umfasst die Einhaltung der für das Unternehmen geltenden rechtlichen Pflichten und verbindlichen internen Regeln. Ergänzende Werte und Verhaltensstandards können Teil der Unternehmensorganisation sein, sind aber nicht automatisch gesetzliche Pflichten.

Unternehmen müssen ihre Organisation so ausgestalten, dass einschlägige Pflichten eingehalten und wesentliche Risiken angemessen beherrscht werden. Umfang und Ausgestaltung richten sich unter anderem nach Rechtsform, Größe, Tätigkeit und Risikolage. Nicht jedes Unternehmen muss dasselbe formalisierte Compliance-Management-System vorhalten; besondere gesetzliche Organisations- und Aufsichtspflichten bleiben zu beachten.

Dabei sind risikobehaftete Unternehmensbereiche zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen sowie zur Begrenzung von Haftungsrisiken umzusetzen. Zuständigkeiten von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorganen müssen klar geregelt sein.

Compliance Management und Compliance Manager (externe Compliance Officer)

Unsere gesellschaftsrechtliche Praxis berät und unterstützt Sie bei der Umsetzung des Compliance-Managements sowie durch die Tätigkeit als externer Compliance Officer. Nach der Risikoanalyse entwickeln wir auf Ihr Unternehmen abgestimmte rechtliche Maßnahmen für das Compliance-Management-System. Dazu können Hinweisgeberkanäle gehören. Das HinSchG verlangt grundsätzlich bei Beschäftigungsgebern mit mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle; für bestimmte Branchen gelten abweichende Voraussetzungen. Die Übertragung auf einen Dritten nach § 14 HinSchG entbindet den Beschäftigungsgeber nicht von seinen eigenen Abhilfepflichten. Für die Prüfung eines Compliance-Management-Systems kann IDW PS 980 (09.2022) herangezogen werden. Davon zu unterscheiden ist eine Zertifizierung nach einem geeigneten Anforderungsstandard wie ISO 37301:2021. Die frühere Leitlinie ISO 19600 wurde zurückgezogen und durch ISO 37301 ersetzt. Prüfungsumfang, Aussagekraft und gegebenenfalls erforderliche unabhängige Prüfer sind gesondert festzulegen. Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeiter ergänzen die rechtliche Beratung und unterstützen die praktische Umsetzung.

Die im Lichte des Compliance sich ergebende Organisation wird ergänzt durch  Absicherungsstufen in den Entscheidungsfindungsprozessen und in der gesamten Aufsichtsorganisation.

Vorstandsmitglieder einer AG können bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 93 AktG gegenüber der Gesellschaft haften; für den Aufsichtsrat gilt insbesondere § 116 AktG. Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern richtet sich insbesondere nach § 43 GmbHG. Ein Verweis auf § 93 AktG ist hierfür nicht die unmittelbare Anspruchsgrundlage. Pflicht, Verschulden, Schaden, Kausalität und die jeweilige Darlegungs- und Beweislast sind im konkreten Fall zu prüfen.

Für (die) Geschäftsführer einer GmbH gilt dies gemäss § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG.

Die Mitglieder der Leitungsorgane sind hinsichtlich Ihrer Pflichterfüllung beweisbelastet. In Korrelation mit der Branche und Größe des Unternehmens sowie dessen nationaler oder internationaler Ausrichtung, steigen die Haftungsrisiken sowohl für das Unternehmen als auch – insbesondere – auch für die Leitungsorgane.

Compliance Risiko und Compliance Strategie

Die im Einzelfall der Compliance Risiko-Identifizierung einschlägigen Rechtsgebiete umfassen dabei insbesondere folgende Bereiche:

Die sachkundige Organisation regelgerechten Verhaltens im Unternehmen sowie der Nachweis einer Compliance Organisation, sind mithin für nachfolgende Themen zumindest vorteilhaft:

  • Minimierung der Haftungsrisiken des Unternehmens und der persönlichen Haftung der Leitungsorgane;
  • Zuschlag öffentlicher und privater Aufträge;
  • Kreditwürdigkeit, Kreditvergabe und -konditionen;
  • Vermeidung von Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten
  • Going Public.

Weitere Informationen zur Compliance und was wir beraten/ vertreten:

  • Compliance Management
  • Compliance Officer
  • Compliance Regeln
  • Compliance Recht
  • Compliance Richtlinienmanagement
  • Interne Untersuchungen
  • Compliance Due Diligence
  • Compliance Board
  • Compliance Abteilung
  • Compliance-Regel-Verstoss
  • Einführung von Compliance Regeln
  • Verbandssanktionenrecht
  • Verbandsgeldbußen und Aufsichtspflichten nach §§ 30, 130 OWiG
  • Transparenzregister
  • Ombudsmann
  • Hinweisgebersystem
  • Whistle Blowing
  • ISO 37301:2021 für Compliance-Management-Systeme
  • Standard ISO 37001 Anti-Korruption
  • Geldwäsche-Prävention
  • Optimierung der vorhandenen Compliance
  • Compliance für Führungskräfte

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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