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AGB-Recht - Hannover, horak Rechtsanwälte

AGB-Recht -  Hannover, horak Rechtsanwälte

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihrem Vertragspartner vorgeben. Die Vertragsbedingungen müssen also nicht jedes Mal individuell ausgehandelt werden. Das AGB-Recht fällt in Deutschland jedoch verhältnismässig streng aus. Für Unternehmen gelten beispielsweise die strengen verbraucherschützenden Regelungen nicht unmittelbar, überwiegend aber mittelbar.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Ihnen, als Verwender der AGB, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den unternehmerischen Bedingungen angepasst werden und bei immer wiederkehrenden Vertragsabschlüssen eingesetzt werden (z.B. Einzelhandel). Sie vereinfachen den Geschäftsverkehr daher enorm.

Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Damit die AGB wirksam werden, müssen sie in den jeweiligen Vertrag miteinbezogen werden. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

  • muss der Verwender bei Vertragsschluss grundsätzlich ausdrücklich auf die AGB hinweisen und dem Verbraucher eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben. Der Verbraucher muss mit ihrer Geltung einverstanden sein.
  • Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, kann ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen. Ein mündlicher Vertrag allein rechtfertigt diese Ausnahme nicht.
  • muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis zu erklären. Die Einverständniserklärung kann dadurch zustande kommen, dass der Vertrag geschlossen wird.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

  • gelten die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht unmittelbar. Dennoch müssen sich die Parteien über die Geltung der AGB einigen; ein bloßer einseitiger Verweis nach Vertragsschluss genügt grundsätzlich nicht.
  • Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die AGB im Angebot eindeutig bezeichnet und dem Vertragspartner rechtzeitig zugänglich gemacht werden.

Eine laufende Geschäftsbeziehung oder Branchenüblichkeit macht jedes Schweigen des Kunden noch nicht zur Zustimmung. Ob AGB für weitere Verträge vereinbart sind, ist anhand der Absprachen, des bisherigen Geschäftsverlaufs und einschlägiger Handelsbräuche zu prüfen.

AGB im Online-Handel

Im elektronischen Geschäftsverkehr sind neben §§ 305 ff. BGB insbesondere die Informations- und Gestaltungspflichten zu beachten. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verlangt die Möglichkeit, Vertragsbestimmungen einschließlich AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Kunde muss sie nicht tatsächlich herunterladen oder ausdrucken; ein gesondertes Bestätigungsfeld ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben.

Widerrufsrechte bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen richten sich insbesondere nach dem BGB und den Informationsvorschriften des EGBGB. Eine bloße AGB-Klausel ersetzt die erforderliche klare, rechtzeitige und in der vorgeschriebenen Weise erteilte Widerrufsinformation nicht. Siehe auch § 312d BGB: Informationspflichten.

Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

  • einfache, für Laien geeignete Formulierung können vorteilhaft sein, jedenfalls bei Verwendung gegenüber Verbrauchern;
  • übersichtliche Gestaltung, nachvollziehbarer Aufbau;
  • “ins Auge fallende” Positionierung im Vertrags-, Auftrags- oder Bestellschreiben und auf jeden Fall zur Einbeziehung in den Vertrag vor Vertragsschluss vorliegend;
  • Einhaltung der §§ 305 bis 310 BGB, insbesondere der Einbeziehungsvoraussetzungen, des Transparenzgebots und der jeweils anwendbaren Klauselverbote;
  • Beachtung der unterschiedlichen Regelungen für Verbraucher- und Unternehmer-Kunden
  • Kein bloßes Zusammenkopieren fremder AGB: Widersprüche, überraschende Klauseln und unklare Formulierungen können die Wirksamkeit beeinträchtigen. Auslegungszweifel gehen grundsätzlich zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB); die Folgen unwirksamer Klauseln bestimmt insbesondere § 306 BGB.

Folgende Themen behandeln wir ebenfalls im AGB-Recht:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen bgb
  • AGB-Gesetz
  • AGB-Recht Kommentar
  • Muster-AGB
  • Verkaufs-AGB
  • Einkaufs-AGB
  • Transparenzgebot
  • AGB-Prüfung
  • Aufbau von AGB

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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