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Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

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GbR-Vertrag

Zwischen
 

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(Vollständiger Name und Anschrift des 1. Gesellschafters)

und

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(Vollständiger Name und Anschrift des 2. Gesellschafters)

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Zum gemeinsamen Betrieb eines Designgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

„Hans Meier und Max Müller Designagentur GbR“

gegründet.

Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.

Sitz der Gesellschaft ist …………………………… (Stadt)

§ 2 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt am …………… Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

…………………………… (Gesellschafter 1) bringt in bar ……… € sowie …………………………… (Einrichtungsgegenstände) und …………………………… (Maschinen) im Wert von ……… €  ein.

…………………………… (Gesellschafter 2) bringt in bar ……… € sowie …………………………… (Einrichtungsgegenstände) und …………………………… (Maschinen) im Wert von ……… €  ein.

Beide Gesellschafter sind zu jeweils 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Die Beiträge sowie die für oder durch die rechtsfähige Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören zum Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB).

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung wird von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich ausgeübt. Die Gesellschaft wird durch beide Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Gesetzliche Befugnisse für unaufschiebbare Maßnahmen bleiben unberührt.

Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  • Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken;
     
  • Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art;
     
  • Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften;
     
  • Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 5.000 übersteigt;
     
  • Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen.
  •  

§ 6 Pflichten der Gesellschafter

Die Gesellschafter unterlassen ohne Zustimmung des anderen konkrete Konkurrenzgeschäfte, die berechtigte Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen. Art, sachlicher Umfang und gegebenenfalls Ausnahmen sind vor Unterzeichnung festzulegen: [Regelung]. Andere berufliche Tätigkeiten werden nicht branchenunabhängig pauschal verboten. Eine Vertragsstrafe wird mit diesem Muster nicht vereinbart.

Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

Rechtsfolgen eines Wettbewerbsverstoßes richten sich nach der wirksamen konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Herausgabe sämtlicher Vergütungen aus jeder außerhalb der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit wird nicht vereinbart.

§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von ……… € zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Kündigung eines Gesellschafters

Im Falle der wirksamen Kündigung der Mitgliedschaft scheidet der kündigende Gesellschafter aus. Verbleibt dadurch nur noch ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation; das Gesellschaftsvermögen geht gemäß § 712a BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über. Die Abfindung und sonstigen Rechte und Pflichten des Ausscheidenden sind nach diesem Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzuwickeln.

Die Abfindung wird anhand des tatsächlichen Werts des Anteils zum Ausscheidensstichtag ermittelt, einschließlich eines vorhandenen Geschäftswerts. Bewertungsmethode und gegebenenfalls ein Verfahren zur neutralen Wertermittlung sind vor Unterzeichnung festzulegen. Die gesetzlichen Ansprüche auf Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten bzw. Sicherung bleiben zu beachten.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 9 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

§ 10 Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.

Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

§ 12 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

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Ort, Datum

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Register und Haftung: Ob die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder für beabsichtigte Registergeschäfte eingetragen sein muss, ist vor Aufnahme solcher Geschäfte zu klären. Nach Eintragung ist der Zusatz „eGbR“ bzw. „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu führen. Die Eintragung beschränkt die persönliche Gesellschafterhaftung nicht. Bei Grundstücken, GmbH-Anteilen oder anderen formbedürftigen Geschäften sind die besonderen Register- und Formanforderungen gesondert zu prüfen.

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