Urheberrechtsverletzung (Urheberverletzungsverfahren) - horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte für Urheberrecht, Hannover/ München
Verletzungen von Urheberrechten haben durch die Digitalisierung stark zugenommen. Dies liegt auch an der häufig schwer überschaubaren (Urhebernutzungs-)Rechte-Landschaft: Ein Musikstück beinhaltet die Urhebernutzungsrechte des Komponisten und des Texters. Ferner treten Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinzu. Es können Rechte einem Musikverlag eingeräumt und im Falle einer GEMA-Mitgliedschaft einige Verwertungsrechte durch die GEMA wahrgenommen sein. Bei einem Film kommen weitere Komponenten hinzu. Auch einfache Fotografien können nach § 72 UrhG geschützt sein. Die Ausnahme für Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nach § 68 UrhG ist zu beachten. Ferner können sich überlagernde Designrechte oder quasi-Schutzrechte aus dem wettbewerbsrechtlichen Bereich ein erhebliches Risikopotential der Rechtsverletzungen bilden.
In einigen Bereichen, vor allem in weiten Teilen der Musikbranche sowie in einigen Teilen der Film-Branche bemüht sich die Rechtsprechung nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt, teils auch ausufernde angebliche Rechtsverletzungen und deren Folgen zu begrenzen. In den meisten Teilbereichen der weiteren Urheberrechtsverletzungen, wie bei Bildrechtsverletzungen, haben sich der Digitalisierung stetig besser Rechnung tragende Einzelfall-Entscheidungen ausgebildet.
Urheberrechtsschutz für Werke
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik; ...
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Schutz entsteht von Gesetzes wegen bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen ohne einen Anmeldezwang. Er kann schon für Entwürfe entstehen.
Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung
Die häufig schwierige Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, beginnt mit der Frage, ob ein Urheberrecht/ Leistungsschutzrecht vorliegt.
Sodann muss geprüft werden, ob das konkret in Rede stehende Recht verletzt wurde. Darüber lassen sich mitunter auch Sachverständigengutachten führen; bspw. bei der Frage, ob eine bestimmte Tonsequenz eines Musikstückes die Komposition eines anderen verletzt, wird in der Regel ein Gutachten erforderlich.
Teilweise lässt sich die Verletzungsfrage auch umständehalber beantworten.
Anders als in den Fällen der weiteren Schutzrechte, wie Marken, Patenten und Designs, genügt auch eine private, nicht-geschäftliche Verletzung. Dieser besonders weite Schutzbereich von Urheberrechten wirft vielseitige Probleme auf, die auch von der Rechtsprechung nicht durchgängig genügend Berücksichtigung finden.
Berechtigungsanfrage gegenüber dem Urheberrechtsverletzer bei einer Urheberrechtsverletzung
Statt einen Urheberrechtsverletzungsfall mit einer Abmahnung zu beginnen, empfiehlt sich von Fall zu Fall eine Berechtigungsanfrage. Diese stellt ein deutlich milderes Mittel als die Abmahnung dar. Hier wird der potentielle Urheberrechtsverletzer auf den zu beanstandenden Sachverhalt und die eigenen Schutzrechte hingewiesen, aber nur angefragt, weshalb er meint, zu diesen Handlungen berechtigt zu sein.
Eine sachlich formulierte Berechtigungsanfrage kann eine frühzeitige Stellungnahme ermöglichen und ein Verletzungsverfahren vermeiden. Sie ist jedoch nicht unabhängig von Inhalt und Umständen stets kosten- oder haftungsfrei. Insbesondere darf eine tatsächlich als Abmahnung wirkende Aufforderung nicht allein durch ihre Bezeichnung anders eingeordnet werden.
Nachteilig an einer Berechtigungsanfrage wegen Verletzung eines Urheberrechts/ Urhebernutzungsrechts sind die nach außen tretende Kenntnis von der Verletzung, die u.a. für den Verjährungsbeginn und Fragen der Dringlichkeit bei einem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren von Bedeutung sind.
Kommt es zu keiner Einigung, muss mitunter sehr kurzfristig abgemahnt und gerichtliche Hilfe beansprucht werden.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Mit der Abmahnung wird der Urheberrechtsverletzer auf den beanstandeten Sachverhalt und auf den bestehenden Urheberrechtsschutz hingewiesen.
Dabei wird typischerweise für die Vergangenheit Schadensersatz/ Auskunft und für die Zukunft Lizenz oder Unterlassung verlangt. Zudem schließt die Abmahnung mit der Drohung der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Der wesentliche Unterschied zur Berechtigungsanfrage liegt in diesen, vorgenannten Aspekten und dem Gesamteindruck, den eine Abmahnung auf Abgemahnte hat: Die Abmahnung stellt die rechtlichen Drohungen stark in den Vordergrund.
Geht der Gegner darauf ein, ist ein Verletzungsprozess vermieden und das gewünschte Ergebnis erreicht worden.
War die Abmahnung nicht erfolgreich, bleibt die Urheberrechtsverletzungsklage.
Urheberrechtsverletzungsklage
Urheberrechtsverletzungen können insbesondere vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Ob Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, dem Streitwert und etwaigen Konzentrationsverordnungen nach § 105 UrhG. Die allgemeine Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG beträgt seit 2026 grundsätzlich 10.000 Euro; Sonderzuständigkeiten und Übergangsrecht bleiben zu beachten.
Vor Land- und Oberlandesgerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang; vor Amtsgerichten ist anwaltliche Vertretung grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Welche Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt vom Einzelfall ab. In Betracht kommen insbesondere:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch (Vernichtungsanspruch)
- vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadensersatz
- Auskunft
Am Ende des Prozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten.
Wenn ein Urheberrechtsinhaber einen gerichtlichen Prozess wegen Urheberverletzung anstrengt, so kann dies eine Vielzahl an Gründen neben der Urheberverletzung als solcher aufweisen. Es muss dem Rechtsinhaber nicht zwingend um die Verhinderung der Verletzung gehen; mitunter können auch finanzielle Interessen den Leitgedanken bilden.
Die Kosten eines Urheberrechtsverfahrens hängen insbesondere von Streitwert, Instanz, Verfahrensverlauf, Zahl der Beteiligten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten ab. Maßgeblich sind die anwendbaren Gebührenregeln und eine etwaige Vergütungsvereinbarung. Eine pauschale Spanne von 1.500 bis 10.000 Euro oder die Behauptung besonders niedriger Kosten im europäischen Vergleich ist ohne konkrete Berechnung nicht belastbar.
Zudem haben die bekannten Urheberverletzungsgerichte, also beginnend mit den Landgerichten in Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart, Köln, München und Mannheim sich auch international einen überdurchschnittlich guten Ruf für zügige und verlässliche Entscheidungen erarbeitet.
Über die Instanzen sind Urheberverletzungsverfahren für deutsche Verhältnisse jenseits des internationalen Vergleiches dennoch kostenintensiv.
Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Urheberrechtsverletzung
Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Mit einer einstweiligen Verfügung kann dem Urheberrechtsverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt werden, die kopierten oder gefälschten Produkte weiterhin anzubieten. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel das Gericht der Hauptsache zuständig, je nach Zuständigkeit also ein Amts- oder Landgericht. Die einstweilige Verfügung kann unter Umständen ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden. Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Eine von einer einstweiligen Verfügung bedrohte Partei kann vorbeugend eine Schutzschrift hinterlegen. Sie ermöglicht es dem Gericht, die Gegendarstellung frühzeitig zu berücksichtigen, garantiert jedoch keine mündliche Verhandlung und verhindert nicht automatisch den Erlass einer Verfügung.
Strafverfahren bei Urheberrechtsverletzung
Nicht jede zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Maßgeblich sind insbesondere §§ 106 ff. UrhG. Für die in § 109 UrhG genannten Delikte ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich; bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreiten.
Der Verletzte beziehungsweise eine sonst gesetzlich antragsberechtigte Person kann Strafantrag stellen. Der Antrag kann nach § 158 StPO bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht angebracht werden. Die grundsätzlich dreimonatige Frist beginnt nach § 77b StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt; die gesetzlichen Sonderregeln sind zu beachten.
Bei den diversen Staatsanwaltschaften haben sich häufig Sonderzuständigkeiten für Urheberrechtsverletzungen gebildet. Auch zu Beweiszwecken im Zivilverfahren kann ein Strafverfahren förderlich sein.
Weitere Aspekte einer Urheberrechtsverletzung:
- Bildrechtsverletzung
- Abmahnung wegen Urheberrechten
- Filesharing-Abmahnung
- Urheberrechtsverletzung auf ebay
- Urheberrechtsverletzung auf amazon
- Urheberrechtsverletzung auf Verkaufsplattformen (z.B. ebay)
- Urheberrechtsrecherche
- Musikrecht
- GEMA
- Filmrecht
- Verlagsrecht
- GVL
- Nachweis der Rechtekette
- Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht


















