Leasing und Leasingvertrag - horak Rechtsanwälte, Hannover
Der Leasingvertrag als “Mietvertrag” hat folgende Kennzeichen:
- Verantwortung: Beim Operating-Leasing verbleiben häufig wesentliche Investitions- und Verwertungsrisiken beim Leasinggeber. Wer Wartung, Versicherung und Reparaturen übernimmt, richtet sich nach Vertrag und anwendbarem Recht; eine stets vollständige Risikoübernahme durch den Leasinggeber lässt sich nicht zusagen.
- Kündigung: Laufzeit, ordentliche Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Eine sofortige oder kurzfristige Kündigung ist nicht allein wegen der Bezeichnung als Operating-Leasing zulässig.
- Bezahlung: (monatliche) Miete
- Eigentum: Der Leasinggeber bleibt regelmäßig Eigentümer des Leasingobjekts. Operating-Leasing kann insbesondere bei einem zeitlich begrenzten Nutzungsbedarf geeignet sein. Die wirtschaftliche Eignung hängt von Gesamtkosten, Flexibilität und Risikoverteilung ab; die steuerlichen 40-Prozent-Grenzen einzelner Finanzierungsleasingmodelle sind keine allgemeine Nutzungsempfehlung.
Die Kennzeichen des Finanzierungs-Leasing-Vertrags:
- Verantwortung: Der Leasingnehmer trägt die Verantwortung für das Leasingobjekt und damit das Risiko.
- Kündigung: Beim Finanzierungsleasing wird häufig eine während der Grundmietzeit ordentlich nicht kündbare Bindung vereinbart. Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bei Vorliegen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen möglich. Nicht jede einzelne verspätete Rate erlaubt ohne Weiteres eine fristlose Kündigung oder einen pauschalen Schadensersatz. Steuerliche Zurechnung: Die bekannten 40/90-Prozent-Grenzen stammen aus bestimmten Leasingerlassen und sind keine universellen gesetzlichen Mindest- und Höchstlaufzeiten jedes Leasingvertrags. Maßgeblich sind Vertragsmodell, tatsächliche Durchführung, Nutzungsdauer, Optionen und gegebenenfalls Spezialleasing. Ob der Gegenstand steuerlich dem Leasinggeber oder Leasingnehmer zuzurechnen ist, ist nach § 39 AO und den einschlägigen Regeln gesondert zu prüfen.
- Bezahlung: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und Finanzierungskosten des Objekts plus den Gewinn für den Leasinggeber zahlt (Fachjargon “amortisiert”) der Leasingnehmer (je nach Vertragsart) entweder allein durch Raten oder durch Raten und An- oder Schlusszahlungen (Beginn, Ende der Grundmietzeit).
Es gibt zwei Arten von Finanzierungs-Leasing-Verträgen:
“Vollamortisationsverträge” und “Teilamortisationsverträge”
Vollamortisation heißt, dass der Leasingnehmer mit seinen Leasingraten die gesamten Kosten, also die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten und alle Nebenkosten, während der Grundmietzeit abdeckt.
Möglichkeiten der Vertragsgestaltung: Leasingnehmer und Leasinggeber können vereinbaren, dass nach Ablauf der Grundmietzeit
- das Objekt an den Leasinggeber zurückfällt.
- der Leasingnehmer bei wirksam vereinbarter Kaufoption das Objekt zu den vereinbarten Bedingungen erwerben kann; ein besonders niedriger Optionspreis kann die steuerliche Zurechnung beeinflussen.
- der Leasingnehmer die Leasingzeit verlängern kann (reduzierte Rate).
Kennzeichen des Teilamortisationsvertrags:
- Der Leasingnehmer deckt mit seinen Raten nicht die gesamten Kosten während der Grundmietzeit. Es bleibt ein Restbetrag, der kalkulierte Restwert.
- Wie hoch nach Vertragsablauf der Restwert ist, vereinbaren Leasingnehmer und Leasinggeber bei Abschluss des Vertrags. Im Idealfall entspricht der vertraglich vereinbarte Restwert dem tatsächlichen Marktwert zum Ende der Leasingzeit. Der Leasingnehmer hat also keine überhöhten oder zu niedrigen Raten bezahlt, weil der Restwert zutreffend kalkuliert wurde.
Möglichkeiten der Vertragsgestaltung:
Leasingnehmer und Leasinggeber können vereinbaren, dass nach Ablauf der Grundmietzeit
- das Objekt an den Leasinggeber zurückfällt.
- Das Objekt kann nach entsprechender Vereinbarung an einen Dritten verkauft werden; auch der Leasingnehmer kann als Kaufinteressent auftreten. Eine Beteiligung am Verwertungserlös bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Die aus einem steuerlichen Teilamortisationsmodell bekannte Beteiligung des Leasinggebers an mindestens 25 Prozent des Mehrerlöses ist keine gesetzliche Erlösverteilung für sämtliche Leasingverträge. Auch eine Pflicht des Leasingnehmers, einen Mindererlös auszugleichen, folgt aus der konkreten Risikoverteilung und deren Wirksamkeit. Ein Andienungsrecht besteht nur, wenn es wirksam vereinbart wurde. Es kann dem Leasinggeber erlauben, vom Leasingnehmer den Erwerb zu den festgelegten Bedingungen zu verlangen. Davon zu unterscheiden ist eine Kaufoption, die dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht gibt.
Sonderfall: Der kündbare Finanzierungs-Leasingvertrag
Ein kündbarer Finanzierungsleasingvertrag muss Kündigungsvoraussetzungen, Termine und eine etwaige Abschlusszahlung wirksam regeln. Die in einzelnen steuerlichen Modellen angesprochenen 40 Prozent der Nutzungsdauer begründen kein allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht und keine universelle Mindestlaufzeit.
Kredit oder Leasing
Eine Bankauskunft über die Bonität wird nur im Rahmen der dafür geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Hausbank ist nicht allein wegen eines Leasingvorhabens verpflichtet, dem Leasinggeber Kundendaten offenzulegen. Finanzierung, Einwilligungen beziehungsweise andere Rechtsgrundlagen und Förderbedingungen sind gesondert abzustimmen. Kontaktieren
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


















