horak Rechtsanwälte Hannover/ München: Filmrecht
Es gibt kein besonderes “Filmgesetz”; stattdessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen.
So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum möglich sind. Je nachdem, aus welcher/ wessen Sicht eine konkrete Situation zu prüfen oder zu begleiten ist, müssen jeweils individuelle Rechtsbeziehungen geprüft werden.
Filmrecht erfasst sowohl Kino- als auch Fernseh- und andere audiovisuelle Produktionen. Die rechtliche Komplexität hängt insbesondere von Beteiligten, Finanzierung, Rechteeinräumung und Auswertungswegen ab; Fernsehproduktionen unterliegen nicht generell einfacheren Regeln.
Was ist ein Produzent?
Der Filmproduzent hält in der Regel alle Verbindungen zu allen Beteiligten. Eine ebenfalls häufig besonders wichtige Funktion übt der Co-Produzent aus; dieser finanziert häufig den Film mit und hat - je nach Art des Co-Produzenten - ein Mitbestimmungsrecht.
Was kann ich als Autor beachten?
Ob eine Produktion ein Exposé, Treatment oder Drehbuch erwartet, hängt vom Projekt und den Einreichungsbedingungen ab. Vor einer unverlangten Übersendung sollten Vertraulichkeit, Nachweisbarkeit und mögliche Schutzrechte geprüft werden. Bloße Ideen sind urheberrechtlich nicht als solche geschützt; konkrete Ausgestaltungen können bei entsprechender schöpferischer Eigenart geschützt sein.
Auch bei einem Treatment folgt der urheberrechtliche Schutz nicht automatisch aus Detailfülle oder Abstimmung mit der Produktion. Entscheidend ist eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG; dies ist für die jeweilige Ausgestaltung zu prüfen.
Wem stehen in der Regel ebenfalls Rechte zu?
- Regisseur (eigene Urheberrechte)
- Produzent (Leistungsschutzrechte)
- Kameramann ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
- Tonmeister ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
- Cutter ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
- Kostümbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
- Szenenbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
- Filmdarsteller (§§ 73-83 UrhG, keine Miturheberschaft am Gesamtwerk)
Welche typischen Verträge existieren?
Es gibt zwar einige typische Verträge; die Vielfalt der einzelfallabhängigen Gestaltung belegt indes zugleich die Vielfalt der unterschiedlichen Vertragsarten, so dass nachfolgend lediglich eine Auswahl exemplarisch genannt wird:
- Regievertrag
- Drehbuch- und Verfilmungsvertrag
- Darstellervertrag
- Filmverlagsvertrag
- Fernsehlizenzvertrag
- Video- und DVD-Lizenzvertrag
- Formatauswertungsvertrag
- Produktionsvertrag
- Vertriebsvertrag
Weitere Themen und Dienstleistungen:
- Filmurheberrecht
- Leistungsschutzrecht
- Regierecht
- Schauspieler
- Produzentenrecht
- Filmförderungsrecht
- Fernsehfilmrecht
- Kinofilmrecht
- Leistungsschutzrecht Künstler
- Rechtsanwalt Filmrecht Hannover
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner im Filmrecht/ Fernsehrecht/ Schauspielrecht
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


















