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Abmahnung - horak Rechtsanwälte, Hannover/ München

Abmahnung - horak Rechtsanwälte, Hannover/ München

Abmahnungen sind im Wirtschaftsleben sowie im Arbeitsverhältnis möglich. Hier erhalten Sie einen Überblick über wirtschaftsrechtliche Abmahnungen. Wenn Sie mehr über eine arbeitsrechtliche Abmahnung erfahren möchten, finden Sie hier Informationen.

Wirtschaftsrechtliche Abmahnungen dienen in erster Linie der Vermeidung eines vielfach teuren Rechtsstreits vor Gericht. Sie sind neben Berechtigungsanfragen als milderes Mittel als eine Abmahnung ein häufiges Instrumentarium eines Rechteinhabers um sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Will der Rechteinhaber seine Rechte vollumfänglich behalten kann es sein, dass er hierzu gegen Verletzer vorgehen muss. Auf die Abmahnung muss der Abgemahnte grds. reagieren. Gibt er sodann keine Unterlassungserklärung ab und kann der Rechteinhaber die Rechtsverletzung darlegen und glaubhaft machen, so kann er relativ schnell (binnen weniger Tage bis zu ca einem Monat) ein vorläufiges Verbot in Form einer einstweiligen (Untersagungs-)Verfügung gerichtlich erwirken. Gerichtliche Verfahren gilt es im Regelfall - bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtsverletzung - zu vermeiden, da die zugehörigen Kostenrisiken sehr hoch ausfallen.

Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen für Unternehmen mit und ohne Online-Shop

Viele Unternehmer sind sich nicht darüber bewusst, dass Abmahnungen im heutigen Wirtschaftsleben gängige Praxis sind. Schnell können dabei Kosten von mehreren Tausend Euro auf das Unternehmen zukommen. Abmahnungen durch Wettbewerber und andere Unternehmen sowie durch Verbraucherschutzvereine verursachen aber nicht nur Kosten, sondern können auch zu Rechtsstreitigkeiten führen. Dann geht es schnell um Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Beseitigung mit der Folge eines Gesamtrisikos im mittleren 5-stelligen EURO-Bereich. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmer daher frühzeitig informieren.

Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Marketingmaßnahmen und Angaben in der Werbung, auf der Internetseite bzw. im Online-Shop sowie die Verwendung von Patenten, Designs, Marken, Namen und Unternehmenskennzeichen und der Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen und keine Rechte Dritter verletzen.

Von einigen Anbietern werden hierzu spezielle Recherchen, sogenannte Freedom-to-operate-Recherchen (kurz FTO-Recherchen) angeboten. Die bietet sich bei komplexeren Gegenständen an.

Beim Thema “Abmahnung” geht es aber nicht nur um die Frage, wie man das eigene Unternehmen vor Abmahnungen schützen kann, sondern auch darum, inwieweit man andere Unternehmen durch eine (eigene) Abmahnung zwingen kann, ein rechtswidriges Verhalten am Markt (z.B. Verstöße gegen Wettbewerbsrecht) oder die Verletzung eigener Rechte (z.B. Marken-, Namens-, Urheberrechte) für die Zukunft zu unterlassen.

So funktioniert eine Abmahnung

Um bestimmte Rechtsverletzungen außergerichtlich geltend zu machen und zu verbieten, gilt im Wirtschaftsleben die Abmahnung als probates Mittel. Sie kann sich unter anderem auf folgende Rechtsbereiche beziehen:

  • Wettbewerbsrecht und Werberecht
  • Urheberrecht
  • Namens- und Markenrecht
  • Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht
  • Patentrecht
  • Internetrecht
  • Zivilrecht
  • Strafrecht und Verwaltungsrecht (indirekt über “Vorsprung durch Rechtsbruch nach UWG”)

Das “Verfahren” der Abmahnung läuft dabei in der Regel folgendermaßen ab:

  • Das Unternehmen (Rechtsverletzer) erhält vom Rechtsanwalt der abmahnenden Partei (z.B. Unternehmen, Verbraucherschutzzentrale) eine schriftliche Abmahnung, in dem die Rechtsverletzung im Einzelnen beschrieben wird.
  • Das Unternehmen wird aufgefordert, zur außergerichtlichen Streitbeilegung innerhalb einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, zukünftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dies kann zum Beispiel der unerwünschte Versand von Werbe-E-Mails sein oder die Verwendung eines bestimmten Produktnamens. Anderenfalls muss es eine Vertragsstrafe an die abmahnende Partei bezahlen.
  • In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen darüber hinaus zumeist, die anwaltlichen Gebühren, die der abmahnenden Partei entstanden sind, zu übernehmen und binnen einer bestimmten Frist auszugleichen.

Sofern die abgemahnte Partei die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und die anwaltlichen Gebühren übernimmt, kann sie dadurch in der Regel einen Gerichtsprozess vermeiden. Je nach Fall können im Rahmen der Abmahnung aber noch weitere Handlungen vom Verletzer (z.B. Auskunft, Schadensersatz) gefordert werden.

Abmahnung prüfen lassen

Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten, sollten sich von einem mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt umgehend juristisch beraten lassen, um u.a. folgende Fragen zu prüfen:

  • Ist der in der Abmahnung geltend gemachte Verstoß rechtlich haltbar und tatsächlich zutreffend? Anderenfalls könnte beispielsweise eine Gegenabmahnung erwirkt werden.
  • Gibt der von der abmahnenden Partei vorgeschlagene Text für die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Verstoß richtig wieder oder beinhaltet er zusätzliche Risiken?
  • Ist es im konkreten Fall möglich und ratsam, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die für den Abgemahnten günstiger ist?
  • Ist der vom gegnerischen Anwalt für die Gebührenbemessung angesetzte Streitwert überhöht?

Oftmals wird übersehen, dass die abmahnende Partei innerhalb bestimmter Fristen per Gerichtsverfahren kurzfristig eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen (Rechtsverletzer) erwirken kann. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung dem Gericht glaubhaft gemacht werden kann. Die hierdurch entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können ein Vielfaches höher sein als die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen. Auch hier sollte frühzeitig juristischer Rat eingeholt werden.

Beispiele von Abmahnungen

1. Abmahnung von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht

In vielen Fällen werden konkurrierende Unternehmen abgemahnt, weil sie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es dient unter anderem dem Schutz von Marktteilnehmern sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Abmahnungen von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können beispielsweise aus folgenden Gründen erfolgen:

a) unzulässige Werbung

In vielen Fällen ergehen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine, weil ein Unternehmen mit irreführenden Werbeangaben (z.B. Irreführung in der Art der Preisangaben oder bei der Darstellung von Produktvorteilen) um Kunden wirbt. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten Unternehmen daher prüfen, ob ihre Angaben in Werbebroschüren und -anzeigen, auf Internetseiten oder in sonstigen (Medien)veröffentlichungen und Außendarstellungen im Sinne des Wettbewerbsrechts korrekt sind. Dabei kann die Grenzziehung zwischen einer zulässigen werbewirksamen Produkt- oder Leistungsbeschreibung und einer unzulässigen irreführenden Angabe im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein.

b) unzumutbare Belästigung

Beispiel 1: Unverlangte E-Mail-Werbung (Spam)

Bei über 60 Prozent des gesamten E-Mailverkehrs handelt es sich um Werbung. Allerdings ist die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung rechtswidrig, wenn – wie in den meisten Fällen – keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Es handelt sich um eine unzumutbare Belästigung, die mit einem erheblichem Schaden verbunden sein kann. Unterstellt man einmal hypothetisch, dass ein Mitarbeiter mit eigenem E-Mail-Konto in einem mittelständischen Unternehmen jeden Tag nur rund 5 Minuten seiner Arbeitszeit mit dem Sichten und Aussortieren von unerwünschten Werbe-E-Mails verbringt, addiert sich diese Zeit bei angenommenen 200 Arbeitstagen auf rund 16,7 Vollzeitstunden pro Jahr und Mitarbeiter. Aus diesem Grunde nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, die Versender dieser lästigen Werbe-E-Mails abzumahnen. Die von den Gerichten im Falle der unerwünschten E-Mail-Werbung angesetzten Streitwerte liegen zumeist in einem Bereich zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Dies wird auch damit begründet, dass dem Versender von E-Mail-Werbung aufgrund der zum Teil beträchtlichen Kosteneinsparung für seine Werbung ein konkreter Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen entsteht. Nach dem Gesetz ist eine unverlangte Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Im Streitfall muss der Versender die Einwilligung nachweisen.

Beispiel 2: Telefax-Werbung

Auch eine unverlangte Telefax-Werbung ist unzulässig und kann von den betroffenen Unternehmen abgemahnt werden. Hier kommen zu den Personalkosten, die durch das Sichten und Aussortieren entstehen, noch die Kosten für Faxpapier bzw. Verbrauchsmaterialien des Faxgerätes hinzu.

c) Verstöße gegen wettbewerbsbezogene Vorschriften

Insbesondere Unternehmen, die über eine eigene Homepage verfügen sowie Betreiber von Online- und eBay-Shops wissen oftmals nicht, dass sie auch im Internet eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachten müssen und eine Abmahnung erhalten, wenn sie sich nicht entsprechend verhalten.
Dazu einige typische Beispiele:

Beispiel 1: Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht

Nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) haben Diensteanbieter, zu denen auch die Betreiber von geschäftlich genutzten Internetseiten und Online-Shops zählen, bestimmte Informationen auf ihren Seiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Hierzu zählen beispielsweise Angaben wie

  • der Name des Unternehmens
  • der Name des Vertretungsberechtigten
  • die Anschrift des Unternehmens
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme, z.B. Telefon-, Faxnummer, E-Mailadresse
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und Registernummer

Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für das Impressum einer Internetseite, eines Online-Shops oder eBay-Shops gar nicht oder nicht vollständig enthalten, kann der Diensteanbieter abgemahnt werden. Auch die von den Gerichten in diesen Fällen zugrunde gelegten Streitwerte sind erheblich und können ohne weiteres 5.000 Euro pro Fall betragen. Entsprechend hoch sind die anwaltlichen Kosten. Unternehmen, die im Internet auftreten, sollten daher sicherstellen, dass ihr Impressum den gesetzlichen Vorschriften genügt. Um welche es sich dabei handelt, finden sie in § 5 Allgemeine Informationspflichten, Digitale-Dienste-Gesetz.

Beispiel 2: Verstoß gegen die Vorschriften zum Fernabsatz

Auch so genannte “Fernabsatzverträge”, also Kauf- oder Dienstverträge sowie Finanzdienstleistungen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, unterliegen gesetzlichen Vorschriften.

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Unternehmer muss über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Folgen des Widerrufs informieren. Ein freiwilliges Rückgaberecht ist davon zu unterscheiden.

Die Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus § 312d BGB und Art. 246a EGBGB; für Finanzdienstleistungen gelten besondere Vorschriften. Erforderlich sind unter anderem Angaben zum Anbieter, zu wesentlichen Leistungsmerkmalen, Preis und Vertragsbedingungen sowie gegebenenfalls zum Widerrufsrecht. Die Informationen und die technische Bestellgestaltung müssen zum konkreten Angebot passen.

Beginn und Erlöschen der Widerrufsfrist richten sich insbesondere nach § 356 BGB. Die frühere Diskussion über zwei Wochen oder einen Monat bei eBay-Angeboten beschreibt die heutige Rechtslage nicht. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen ist außerdem die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB zu berücksichtigen. Sie umfasst eine leicht zugängliche Erklärungsmöglichkeit, eine Bestätigungsfunktion und eine unverzügliche elektronische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

2. Abmahnungen bei Verstößen gegen Markenrecht

Abmahnungen können auch bei Verstößen gegen Kennzeichenrechte (z.B. Markenrecht) erfolgen. Mit einer im Markenregister eingetragenen Marke können Unternehmen kraft Registereintragung das Monopol an einer Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen erlangen. Viele Unternehmer prüfen allerdings erst zu einem späten Zeitpunkt oder möglicherweise nie, ob die von ihnen gewählte Unternehmens- oder Produktbezeichnung schon “besetzt” ist und sie mit deren Verwendung die Rechte Dritter verletzten. Eine spätere Kollision zwischen mehreren Kennzeichen (Marken, geschäftliche Bezeichnung, Firmennamen etc.) kann jedoch Existenz gefährdend sein. Es drohen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. bei Verwechslungsgefahr). Es empfiehlt sich daher, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung Rechte Dritter verletzt, beispielsweise durch eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sinnvoll ist in jedem Fall, die Bezeichnung als Marke registrieren zu lassen, wenn diese noch frei ist.

3. Abmahnung bei Verstößen gegen das Urheberrecht

Auch bei Urheberrechtsverletzungen kommt es häufig zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechteinhaber. Das Urheberrecht (UrhG) schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk sowie in der Nutzung seines Werkes. Zu den Werkarten zählen beispielsweise Sprach-, Musik-, Lichtbild-, Filmwerke, Werke der bildenden und angewandten Kunst. Das Urheberrecht sorgt außerdem für eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes. Bei Verletzungen stehen dem jeweiligen Rechteinhaber abhängig von den Umständen des Einzelfalls unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz zu.

Bei der Erstellung von Werbeprospekten, Logos, Internetseiten usw. sollte mit der beauftragten Agentur daher immer vereinbart werden, in welchem Umfang die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber übertragen werden. Verwendet das Unternehmen Grafiken und Fotos, zum Beispiel auf der Internethomepage oder bei eBay-Auktionen, sollte es in jedem Fall prüfen, bei wem die Urheberverwertungsrechte liegen und ob durch die Verwendung Rechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt für den Einsatz von Musik, die zum Beispiel auf Internetseiten oder in Verkaufsräumen abgespielt wird. Wichtig ist, mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber rechtssichere Vereinbarungen zu treffen, um Abmahnungen und / oder Nachforderungen durch den Urheber zu vermeiden.

In jedem Fall: Möglichst frühzeitige Rechtsberatung nach Erhalt der Abmahnung

Unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst abmahnt oder aber abgemahnt wird, sollte immer der Rat eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Vor allem sollten bereits zum Zeitpunkt der Gründung kritische Punkte auf das Risiko einer Abmahnung hin geprüft werden. Dazu gehören

  • der Name des Unternehmens
  • der Name des Produkts oder der Marke
  • das Design des Produkts
  • die technische Ausführung des Produkts
  • Angaben in Geschäftsbriefen
  • Impressumsangaben in Printmedien
  • Angaben auf Internetseiten und Online-Shops
  • Angaben in den Werbebotschaften des Unternehmens

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
     
  4. Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.
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