horak Rechtsanwälte Hannover: Ingenieurrecht
Im Ingenieurrecht sind wir u.a. deshalb versiert, weil Herr Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Michael Horak neben seiner anwaltlichen Praxis auch ein Ingenieurbüro führte sowie über umfangreiche praktische Erfahrung im Umgang der Rechtsprechung mit technischen Fragestellungen verfügt.
In das Recht der Ingenieure ragen rechtliche Regelungen aus den Gebieten des allgemeinen Zivilrechts sowie des öffentlichen Rechts ebenso hinein wie das Recht der technischen Normung.
Das deutsche Ingenieurrecht ist durch zahlreiche fachliche und rechtliche Anforderungen geprägt. Wir verbinden juristische Beratung mit technischem Verständnis. Je nach Leistungsbild und Auftrag begleiten wir beispielsweise folgende Planungs- und Ausführungsphasen:
- Grundlagenermittlung,
- Vorplanung,
- Entwurfsplanung,
- Genehmigungsplanung,
- Ausführungsplanung,
- Vorbereitung der Vergabe,
- Mitwirkung bei der Vergabe,
- Objektüberwachung,
- Objektbetreuung und Dokumentation.
Natürlich bearbeiten und erstellen wir Projektverträge, Rahmenvereinbarungen, Architektenverträge, etc. Ferner kennen wir uns mit der Geltendmachung von Honorarforderungen und Fragen der Ingenieurhaftung aus.
Demzufolge umfassen unsere Leistungen auch folgendes:
- Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen unter Beteiligung von Architekten (Architektenverträge) oder Ingenieuren (Ingenieursverträge)
- Beratung und Vertretung bei der Vertragsabwicklung (u.a. bei Planungsänderungen, Änderungen der Bauzeit, Koordination, Kündigung, Honorar)
- Abwehr bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, beispielsweise wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern,
- Beratung und Vertretung bei Honorarfragen (insbesondere auch nach HOAI); dies sowohl außergerichtlich als auch vor Gerichten in ganz Deutschland
- Prozessuale Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren
- Beratung und Vertretung bei sonstigen Haftungsfragen, einschließlich der Verantwortlichkeiten der übrigen Projektbeteiligten
- Rechtsberatung zum Berufsrecht für Ingenieure und Architekten sowie zur Berufshaftpflichtversicherung
- Außergerichtliches Konfliktmanagement (Mahnung, Inkasso, Verhandlung, Vergleich) zwecks Risikominimierung
- Deutschlandweite Vertretung in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren (auch vor Handwerkskammern, Ingenieurskammern und IHKen)
Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten und Ingenieuren (u.a. Statikern, Bauphysikern, Elektroingenieuren, Nachrichteningenieuren, Ingenieuren für Schallschutz oder Vermessungsingenieuren). Im Wesentlichen werden folgende rechtliche Schwerpunkte berücksichtigt:
- Vertragsrecht,
- Honorarrecht (insbesondere nach HOAI),
- Haftpflichtrecht,
- Recht der technischen Normen
- gewerblicher Rechtsschutz einschließlich Urheberrecht
- Versicherungsrecht
- Berufsrecht.
Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine besondere Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs, auch hinsichtlich seiner sozialen Gestaltung zu. Die Rechtsaufsicht über die Architekten- und die Ingenieurkammer üben die jeweiligen Landesministerien aus.
Das Ingenieurgesetz eines Landes regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" von In-, aber auch von Ausländern geführt werden darf und sieht für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ein Bußgeldverfahren vor.
Das Ingenieurkammergesetz eines Landes regelt die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer des Landes (Mitgliedschaft, Gremien, Versorgungswerk, Berufspflichten) und die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin".
Das Architektengesetz eines Landes enthält unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Architekt/Architektin", "Stadtplaner/Stadtplanerin", "Innen- und Landschaftsarchitekt/Innen- und Landschaftsarchitektin", deren Berufsaufgaben und Berufspflichten. Ebenfalls geregelt ist die Errichtung und Organisation der Architektenkammer des jeweiligen Landes
Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Versorgungswerke sind teilrechtsfähig. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie z.B. über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
Wettbewerbsrecht im Sinne des Rechts des unlauteren Wettbewerbs für Ingenieure
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber schützen. So ist die Werbung mit einer Qualifikation, beispielsweise der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, die tatsächlich oder rechtlich nicht gegeben ist, wettbewerbswidrig. Auch die Werbung mit Ingenieurleistungen, bei denen das Angebot der Leistungserfüllung mit der Unterschreitung des gesetzlich verbindlichen Preisrechts, der HOAI, verbunden wird, ist wettbewerbswidrig. So kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Störer veranlasst werden.
Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf www.werberechtler.de .
Vergaberecht für Ingenieure
Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die dazu ergangenen rechtlichen Vorgaben sollen unter anderem den Wettbewerb sicherstellen. Aufträge sollen an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber besitzt hohe wirtschaftliche Bedeutung sowohl für den Auftraggeber als auch für die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmer und die planenden Berufe. Die vergaberechtlichen Vorschriften binden den öffentlichen Auftraggeber und sind Teil der haushaltsrechtlichen Vorgaben:
- Bei Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte: insbesondere die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit sie im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eingeführt ist; die frühere VOL/A ist nicht pauschal als aktuelle Grundlage anzusetzen.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A und
- Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb der einschlägigen Schwellenwerte gelten insbesondere die §§ 73 ff. VgV; die frühere VOF ist aufgehoben.
- §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Diese Regelwerke sind nach Auftragsart, Auftragswert, Auftraggeber und anwendbarem Bundes- oder Landesrecht einzuordnen; nicht alle sind Bundesgesetze.
Die wesentlichen Grundsätze sind durchgehend
- Wettbewerbsgrundsatz,
- Transparenzgebot und
- Wirtschaftlichkeitsgebot, aber auch Kriterien wie
- sozial verantwortliche Beschaffung und
- Mittelstandsförderung
bei der Vergabe zu berücksichtigen.
Nach § 127 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, bestimmt nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Qualitative, umweltbezogene und soziale Kriterien können einbezogen werden. Architekten- und Ingenieurleistungen werden nach § 76 VgV im Leistungswettbewerb vergeben. Anforderungen und Wertung müssen transparent und verhältnismäßig sein; die VOF ist hierfür keine geltende Verfahrensgrundlage mehr.
Weitere Informationen zum Vergaberecht finden Sie auf www.vergaberechtler.com .
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Die HOAI vom 10. Juli 2013 gilt in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung; die frühere HOAI 2009 ist keine allgemeine Grundlage für heutige Verträge. Für die seit 2021 geltende Regelung richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung der Parteien in Textform. Ohne eine solche Honorarhöhenvereinbarung gilt für Grundleistungen grundsätzlich der jeweilige Basishonorarsatz. Verbraucher müssen vor ihrer verbindlichen Erklärung in Textform darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann; bei fehlendem oder verspätetem Hinweis hat § 7 Absatz 2 HOAI besondere Folgen für ein höher vereinbartes Honorar. Die Tafelwerte sind damit nicht allgemein verbindliche Mindest- und Höchstpreise. Bei älteren Verträgen sind Übergangsrecht und einschlägige Rechtsprechung gesondert zu prüfen.
Was können wir für Sie erledigen?
Wir vertreten und beraten ingenieursrechtlich u.a. die nachfolgenden Bauverträge, Ingenieursverträge oder sonstige Verträge:
- Rahmenverträge
- Generalunternehmerverträge
- Subunternehmerverträge
- Architektenverträge
- Projektmanagementverträge
- Projektsteuerungsverträge
- Fachplanerverträge
- Beratungsverträge
- Dienstleistungsverträge
- allgemeine Werkverträge
- Werklieferverträge
- Maschinenerstellungsverträge
- Bauteillieferverträge
- Elektrotechnische Vertragswerke
- Gutachterverträge
- Projektentwicklungsverträge
- Gesellschaftsverträge
- Entsorgungsverträge
- ARGE-Verträge
- Kooperationsverträge
- Entwicklungsverträge
- Know-How-Verträge
- Forschungsverträge
Natürlich erstellen wir derartige Verträge nach Ihren Vorgaben mit Ihrem technischen Know-how unter Einbezug unseres rechtlichen Könnens, damit die Leistungen eindeutig festgelegt, Termine eingehalten und der Geldfluss geregelt ausfällt. Dabei berücksichtigen wir Standardproblematiken, wie Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung ebenso, wie die Frage, welche Rechte wer wielange und wo besitzt sowie zahlreiche weitere Spezialfragen, die nicht immer von Bedeutung sind.
Wir prüfen auch vorhandene Regelwerke, setzen Rechte der Ingenieursgesellschaften, Unternehmer oder sonstigen Beteiligten durch und bieten hierdurch eine umfassende Beratung und Vertretung.
Was ist beim Honorar für Ingenieure zu beachten?
Mit der Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Honorarforderungen der Ingenieure kennen wir uns aus. Selbstverständlich prüfen wir Schlussrechnungen entsprechend. Dabei verfügen wir über das notwendige rechtliche Fachwissen, um ingenieurshonorarrechtliche Besonderheiten möglichst rechtssicher einzuschätzen.
Wann haften Ingenieure?
Die Haftung der Ingenieure ergibt sich aus vertraglichen, hilfsweise gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Zivilrechts unter besonderer Berücksichtigung der anerkannten Regelungen der Technik. Verstösst der Ingenieur hiergegen, beginnt grundsätzlich die Haftung. Allerdings sind Haftungsfragen sowohl zum Grunde als auch zur Höhe höchst umstritten.
Zumeist wird jedoch auch eine gesamtschuldnerische Haftung meherer Beteiligter oder eine Haftungsabgrenzung erforderlich. Ferner bestehen oft vielseitige vertragliche Rechten und Pflichten. Zudem wird ein Versicherungsunternehmen mit einbezogen werden können.
Was benötigen wir, um Ihre ingenieurrechtliche Frage zu bearbeiten?
Im Regelfall müssen wir genau wissen, um welchen Sachverhalt, welches Projekt und welche vertragliche Situation es geht. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.
Wir informieren und beraten Sie im gesamten Ingenieurrecht anwaltlich.
Im Folgenden finden Sie aktuelle ingenieurrechtliche Entscheidungen:
Weitere Informationen finden Sie dort: www.ingrecht.de
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


















