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Domainrecht/ Domainregistrierung/ Domainverwaltung horak Rechtsanwälte Hannover

Domainrecht/ Domainregistrierung/ Domainverwaltung horak Rechtsanwälte Hannover

Grundlagen des Domainnamensrechts:

Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB bwlh.de). “bwlh.de” stellt den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes.

Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen - ähnlich einer Marke - eingeführt und haben sich längst etabliert.

Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer, die ihrerseits mittels weiterer Adressierungen die verschiedenen Internetdienste protokollgesteuert auslösen.

Jeder Domainname besteht zumindest aus einer fest vorgegebenen Top-Level-Domain und einer wählbaren Second-Level-Domain: Bei bwlh.de stellt “bwlh” die Second-Level-Domain dar, das “.de” die Top-Level-Domain. Darüber hinaus kann ein Domaininhaber weitere Subdomains frei wählen. In der Domain “www.bwlh.de” stellt mithin das “www” genaugenommen eine Third-Level-Domain.

Bei Unterlassungs- oder Löschungsanträgen sind registrierte Domain und Subdomain präzise zu unterscheiden: Bei www.bwlh.de ist bwlh.de die registrierte Second-Level-Domain. Ob ein Antrag hinreichend bestimmt ist und welchen Anspruch er umfasst, richtet sich nach seinem Wortlaut und der Auslegung im konkreten Verfahren.

Das Domainnamensrecht spielt im wesentlichen im Zusammenhang mit der Second-Level-Domain eine Rolle, kann aber auch bei weiteren Subdomains von Bedeutung sein (etwa zur Frage einer Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Third Level Domain oder zur Kennzeichnung einer einzelnen Internetseite).

Der Begriff Domainrecht wird im übrigen in der Regel abkürzend für Domainnamensrecht verwandt. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Domainrechts drehen sich um Domainnamensrecht und dabei insbesondere die Frage, wem eine bestimmte Domain “zusteht”.

Durch die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können zugunsten des Verwenders und/ oder des Domaininhabers eigene absolute Rechte an der Domain entstehen.

Was ist stets an fremden Rechten zumindest zu beachten?

Zusammenfassend muss im Rahmen des Domainnamensrecht bei der Domainregistrierung, dem Handel mit Domains oder der Hinterlegung von Inhalten auf Domains folgendes beachtet werden:

  • Domainnamen dürfen keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere Marken-, Unternehmenskennzeichen-, Werktitel- oder Namensrechte. Ob die Verwendung eines fremden Zeichens rechtswidrig ist, hängt unter anderem von Nutzung, Verwechslungsgefahr, Berechtigung und möglichen Schutzschranken ab.
  • Bei Gemeinde-, Städte- und Regionsnamen sind bestehende Namensrechte und mögliche Zuordnungsverwirrungen zu prüfen. Eine Ortsbezeichnung ist nicht in jeder Zusammensetzung oder beschreibenden Verwendung automatisch verboten.
  • Bei Bezeichnungen öffentlicher Ämter und Behörden sind insbesondere Namensrechte und die Gefahr einer irreführenden Zuordnung zu einer amtlichen Stelle zu beachten.
  • Missbräuchliches Typosquatting oder Cybersquatting kann Rechte Dritter verletzen. Die Registrierung oder der Handel mit Domains ist für sich genommen nicht generell rechtswidrig.
  • Zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen oder gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte sind riskant.

Wie läuft die Domainvergabe grundsätzlich ab?

Die Domainvergabe oder Domainregistrierung beginnt mit der Auswahl eines erlaubten Domainnamens, der Kernaspekt ist die dann bei einem entsprechenden Registrar (Domain Service Provider) zumeist Online in einem Web-Formular in Auftrag gegebene Registrierungsanfrage, die der Registrar in seiner Eigenschaft als Vertragspartner oder Mitglied bei der Vergabestelle, einer Registry (in Deutschland für DE-Domains der DENIC e.G.), an die Vergabestelle weiterleitet. Die Vergabestelle “registriert” unter der von ihr zumindest mitverwalteten Top Level Domain die vom Registrar im Auftrag des Kunden beanspruchte Second Level Domain und verlangt hierbei bereits weitere Daten, wie zB Nameserver, die in übergeordnete Datenbanken eingetragen werden müssen, damit im Ergebnis unter der Zieladresse der Nameserver im Internet eine eindeutige Adressierung auf einen Webseiteninhalt überhaupt möglich wird. Der gesamte Vorgang kann in wenigen Sekunden/ Minuten abgeschlossen werden.

Welche rechtlichen Beziehungen folgen aus der Domainvergabe?

Für .de-Domains besteht der Registrierungsvertrag zwischen Domaininhaber und DENIC; die Verwaltung kann über ein DENIC-Mitglied beziehungsweise einen Provider erfolgen. Dessen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind gesondert zu prüfen. DENIC erfasst seit Mai 2018 keinen Admin-C mehr. Bei anderen Top-Level-Domains richten sich Vertragsbeziehungen und Ansprechpartner nach den jeweiligen Registry- und Registrarbedingungen.

Registry- und Registrarbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen. Neben privatrechtlichen Bedingungen gelten zwingende gesetzliche Regeln. Für .eu besteht insbesondere ein unionsrechtlicher Rahmen, heute vor allem die Verordnung (EU) 2019/517 und die zugehörigen Durchführungsregelungen. Dieser Rahmen wird nicht dadurch frei abdingbar, dass EURid als privatrechtliche Organisation tätig ist.

Es müssen also stets bei der rechtlichen Prüfung gleich welcher Rechtfrage im Zusammenhang mit der Domainvergabe die jeweils geltenden Vertragsinhalte ermittelt werden, die im Laufe der Zeit auch Änderungen unterliegen können. Diese Vertragsinhalte können von domain-spezifischen gesetzlichen Bestimmungen überlagert sein.

Sie können die genauen Regelungen gerne über uns beziehen.

Wie sehen die Regelungen der Registrys aus?

Beispielhaft haben wir einige Regelungen der DENIC e.G. (für .DE-Domains) und der EuRID (für .EU-Domains) auf http://www.dieDomainrechtler.de hinterlegt.

Was ist bei der Auswahl des Domainnamens zu berücksichtigen?

Domainregistrierung und Domainnutzung müssen Rechte Dritter beachten. Ob ein konkreter Fall als rechtswidriges Domain-Grabbing, Cybersquatting oder Typosquatting einzuordnen ist, erfordert die Prüfung der betroffenen Rechte und Umstände.

Allerdings existieren darüber hinaus Regelungen über den Inhalt eines Domainnamens. Diese Regelungen sind von Top Level Domain zu Top Level Domain grundsätzlich verschieden. Zwar existieren auch einige allgemeine Voraussetzungen, die seitens der über den Registrys stehenden Koordinierungstellen vorgegeben werden. Hinzu kommen die vertraglichen Vorgaben der Registrys und - aus Sicht des Endkunden - des Registrars. Diese Vorgaben umfassen typischerweise die Frage der mindestens erforderlichen Zeichenanzahl, welche Sonderzeichen wie verwendet werden dürfen etc.

Die Verfügbarkeit einer Domain kann über die Registry oder den Registrar geprüft werden. Eine WHOIS-Abfrage ist keine allgemeine gesetzliche Registrierungsvoraussetzung und ersetzt keine Rechteprüfung. Personenbezogene Inhaberdaten sind nicht uneingeschränkt öffentlich zugänglich; Auskünfte richten sich nach den jeweiligen Datenschutz- und Verfahrensregeln. http://www.betterwhois.com

Kann jeder eine Domain mit beliebiger Endung registrieren?

Registrierungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Top-Level-Domain. Eine .de-Domain kann grundsätzlich auch von einem Inhaber mit Sitz im Ausland registriert werden; ein Admin-C oder eine eigene deutsche Anschrift ist dafür nicht generell erforderlich. Nach den DENIC-Bedingungen muss ein ausländischer Inhaber auf entsprechende Aufforderung binnen zwei Wochen einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Für andere Endungen können etwa Wohnsitz-, Organisations- oder Schutzrechtsvoraussetzungen gelten.

Wozu werden Nameserver-Einträge benötigt?

Nur durch die Registrierung der Domain bei der Registry ist die Domain noch nicht im Internet als Adresse bekannt. Vielmehr muss hierzu auf wenigstens einem Nameserver (bzw. nach den Vorgaben der Registry) die Domain in einer sogenannten Zone-Datei eingetragen sein und in der übergeordneten Domäne ein Verweis auf diese Nameserver eingetragen sein. Diese NS Resource Records werden automatisch durch den Registrar eingetragen und teils von diesem unter Verwendung dessen Nameserver vorgegeben. Allerdings kann der Endkunde auch eigene Nameserver verwenden und/ oder selbst - zumeist mittels eines Formulars - vorgeben. Ein falscher Eintrag führt jedoch zur Unauffindbarkeit der Domain. Selbst für nicht-genutzte Domains müssen - aufgrund der Vorgaben der Registrys - Nameserver vorgegeben werden.

Durch diese Bedeutung der Nameserver entsteht zusätzlicher rechtlicher Regelungsbedarf, sofern der Endkunde keine eigenen Nameserver verwendet und selbst einträgt.

Wie lange bleibt eine Domain registriert?

Es obliegt den vertraglichen Freiheiten im Rahmen der Rechts-Einräumungen durch die jeweilige Hierarchiestufe des DNS eine bestimmte Dauer zu vereinbaren. Diese kann - so dies die Registry zulässt - auch mehrere Jahre betragen, wobei sich als Regelvertragsdauer ein oder zwei Jahre herausgebildet haben.

Wie erfolgt die Freigabe einer Domain?

Im Falle der Nichtzahlung der Registry-Gebühren wird typischerweise für einen fest vorgegebenen Zeitraum die freizugebende Domain zunächst blockiert, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes vom Domaininhaber wieder aktiviert werden kann. Erst danach wird die Domain unter Einhaltung einer weiteren Freigabephase von einigen Tagen endgültig freigegeben.

Vorsicht: Es existieren Spider, die freigegebene Domains automatisch für Domaingrabber sichern, da davon ausgegangen werden kann, dass einmal registrierte Domains auch ein zweites Mal von Interesse sein können. Vor Freigabe einer Domain empfiehlt sich daher eine genaue Analyse.

Was können wir für Sie tun?

Die von uns bearbeiteten domainrechtlichen Aktivitäten umfasst insbesondere die folgenden:

  • Domainvergaberecht (rechtliche Durchführung und Beratung im Zusammenhang mit der Vergabe von Domains, Klärung der Voraussetzungen der Vergabe einer Second Level Domain mit einer beliebigen Top Level Domain, Übernahme oder Freigabe von Domains)
     
  • Domainnamensrecht (rechtliche Sicherung des Domainnamens nebst Recherche und Schutz des Domainnamens, Verwendung von beschreibenden Domains oder Zusätzen in Domains, Domainnamensverletzungen und sonstige Kollisionsverfahren, marken- und namensrechtliche Absicherung)
     
  • Domainhandelsrecht (rechtliche Gestaltung des An- und Verkaufs von Domains, Domain Due Diligence, Domainlizensierung, Domainsharing, inhaltliche Ausgestaltung der Domains durch medienrechtliche Vorgaben sowie Pflichtangaben, AGB, Vertragsrecht)
     
  • Domainverfahrensrecht (Domain-Abmahnungen, Domains-Gerichtsverfahren, Domain Dispute Resolution/ Schiedsverfahren)
     
  • Domainmanagement (Portfoliomanagement, Prozessmanagement von Domainkollisionen, Domainnamensüberwachung)
     
  • Domaintechnikrecht (Telekommunikationsrecht, technisches Medienrecht)
     
  • Domainregistrierung und Domainverwaltung (Domainportfoliomangement, Domainportfolio-Optimierung, Zertfifikatsverwaltung)

Weitere domainrechtliche Themen:

  • Domainnamensrecht
  • Domainanwalt
  • Domainvergaberecht
  • Domainrechte
  • Domainregistrierung
  • Domain-Registry
  • Regelungen Domainnamen
  • Top Level Domains
  • Second Level Domains
  • Domain vs Marke
  • Löschung der Domain
  • Domainkauf
  • Domainhandel
  • Domainkauf
  • Fachanwalt
  • Patentanwalt

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner im Domainrecht/ Domainnamensrecht

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
     
  4. Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.
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