Grenzbeschlagnahme, horak Rechtsanwälte Hannover
Nachgemachte oder unerlaubt hergestellte Produkte, die als Produktpiraterie und Markenpiraterie in den Markt gebracht werden sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden.
Man spricht von Grenzbeschlagnahme, da diese Beschlagnahmen an den Grenzen erfolgen.
Hierbei wird unterschieden zwischen:
- der Grenzbeschlagnahme nach dem Gemeinschaftsrecht und
- der Grenzbeschlagnahme nach nationalen/ internationalen Rechtsvorschriften
Grenzbeschlagnahme nach dem Gemeinschaftsrecht
Für das Tätigwerden der Zollbehörden bei Waren mit Verdacht auf Verletzung geistiger Eigentumsrechte gilt die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Sie hat die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ersetzt. Der Anwendungsbereich richtet sich nach Art. 1 und umfasst bestimmte Waren unter zollamtlicher Überwachung oder Kontrolle, etwa bei Ein- oder Ausfuhr und in den erfassten Zollverfahren; nicht nur Waren unmittelbar an der Grenze. VO (EG) Nr. 1383/2003
Der Antrag nach Gemeinschaftsrecht kann für fast alle Schutzrechte gestellt werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Einfuhren rechtsverletzender Waren aus Drittländern auch dann noch, wenn die Waren die Grenze bereits passiert haben, sich aber noch unter zollamtlicher Überwachung befinden, sowie Ausfuhren in Drittländer.
Die Antragsberechtigung richtet sich nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Neben Rechtsinhabern kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen weitere Personen und Einrichtungen in Betracht. Art. 2 erfasst unter anderem folgende Rechte; auch Gebrauchsmuster und Topografien von Halbleitererzeugnissen können nach Maßgabe der Verordnung erfasst sein:
- eine Marke oder ein Zeichen
- ein Patent
- ein ergänzendes Schutzzertifikat, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 für Arzneimittel oder Nr. 1610/96 für Pflanzenschutzmittel (EWG) Nr. 1768/92 (EG) Nr. 1610/96
- ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht
- ein Geschmacksmuster/ Design
- ein Sortenschutzrecht
- eine Ursprungsbezeichnung bzw. geografische Angabe
Bei Verdacht, dass Waren, für die eine stattgebende Entscheidung vorliegt, ein Recht geistigen Eigentums verletzen (Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, ergänzende Schutzzertifikate, Sortenschutzrecht, Ursprungsbezeichnung und geografische Angaben), setzt die Zollbehörde die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück. Eine Aussetzung der Überlassung (AdÜ) wird ausgesprochen, wenn eine Zollanmeldung angenommen wurde. In allen anderen Fällen erfolgt eine Zurückhaltung (ZvW). Die Rechtsfolgen der beiden Maßnahmen sind identisch.
Wichtig: Ein Unionsantrag wirkt nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten. Er kommt für die in Art. 4 genannten unionsweit wirksamen Rechte in Betracht und muss die beantragten Mitgliedstaaten erfassen. Ein nationaler Antrag nach der EU-Verordnung ist von einer Beschlagnahme nach nationalem deutschem Recht zu unterscheiden.
Grenzbeschlagnahme nach nationalen Rechtsvorschriften
Soweit die EU-Verordnung nicht anwendbar ist, können nationale Beschlagnahmeregeln eingreifen, etwa § 146 MarkenG oder § 142a PatG. Entscheidend sind Schutzrecht, Warenverkehr und gesetzliche Voraussetzungen. Gebrauchsmuster und Halbleitertopografien sind nicht allein aufgrund ihrer Schutzrechtsart vom EU-Verfahren ausgeschlossen.
Das nationale Verfahren kann insbesondere bei bestimmten Parallelimporten und im Warenverkehr innerhalb der EU beziehungsweise des EWR relevant werden, soweit das jeweilige Gesetz und tatsächlich stattfindende Zollkontrollen dies zulassen. Ein Parallelimport ist nicht schon als solcher rechtsverletzend; insbesondere Erschöpfung und Zustimmung des Rechtsinhabers sind zu prüfen.
- Parallelimporte/Grauimporte,
- innergemeinschaftlichen Warenverkehr,
- nicht registrierte Marken und
- Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzverletzungen.
Die Zollbehörden können bei der Einfuhr oder Ausfuhr beschlagnahmen. Als Einfuhr und Ausfuhr gilt jedes Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland. Hierunter fallen also nicht nur Einfuhren aus einem Drittland, sondern auch das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat. Eine Einfuhr ist mit der Ankunft am ersten Bestimmungsort beendet.
Durchführung der Grenzbeschlagnahme
Für eine nationale Beschlagnahme ist nach der jeweiligen Schutzrechtsvorschrift ein Antrag und grundsätzlich eine Sicherheitsleistung erforderlich. Form und Höhe der Sicherheit sind im Verfahren zu klären; eine Bankbürgschaft ist eine mögliche Form. Die Voraussetzungen sind nicht pauschal mit dem EU-Verfahren gleichzusetzen. Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erlaubt unter seinen Voraussetzungen auch ein Tätigwerden vor einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag. Der nachträgliche Antrag ist grundsätzlich binnen vier Arbeitstagen nach der dort geregelten Mitteilung zu stellen. Nationale Beschlagnahmevorschriften sind davon getrennt zu prüfen.
Bei der nationalen Beschlagnahme ist nach der jeweiligen Vorschrift insbesondere eine offensichtliche Rechtsverletzung erforderlich. Rechtsinhaber sollten bereits mit dem Antrag geeignete Erkennungshinweise bereitstellen. Ohne ausreichende Erkennungshinweise kann die praktische Feststellung einer Rechtsverletzung erheblich erschwert sein. Die Produkt- und Schutzrechtsinformationen sollten deshalb laufend aktualisiert und mit dem Zoll abgestimmt werden.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner zur Grenzbeschlagnahme:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
- Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.
Anträge auf Tätigwerden werden grundsätzlich elektronisch gestellt. In Deutschland erfolgt die Einreichung nach den Hinweisen des DPMA über das Zoll-Portal. Nach einer Anhaltung sind die kurzen Reaktionsfristen der Verordnung zu beachten; eine Vernichtung erfolgt nicht ohne die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen.


















