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14.07.2005 · Sozialrecht, Wirtschaftsrecht

Bundessozialgericht bestätigt Künstlersozialversicherung einer Webdesignerin

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 14. Juli 2005 ] Bundessozialgericht bestätigt Künstlersozialversicherung einer Webdesignerin

Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002, eine Webdesignerin zu versichern, diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Am 7. Juli 2005 bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidung (B 3 KR 37/04 R). Maßgeblich war die künstlerisch gestaltende Tätigkeit der Klägerin; daraus folgt keine automatische Versicherungspflicht sämtlicher Webdesigner. Dieses Urteil löst vermutlich eine sozialpolitische Spannung aus, denn heute stehen bereits schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den günstigen Versicherungsschutz zu genießen. Die Künstlersozialversicherung bezieht selbständige Künstler und Publizisten unter gesetzlichen Voraussetzungen in die Sozialversicherung ein. Ihre Finanzierung beruht auf Beiträgen der Versicherten, der Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss. Die historische Meldung äußerte Befürchtungen über eine steigende Zahl von Anträgen; daraus folgt keine Aussage über die Berechtigung einzelner Antragsteller. Denn ob eine Aufnahme in die KSK gerechtfertigt ist oder nicht, ist vermutlich von Fall zu Fall unterschiedlich.

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Kategorien: Sozialrecht, Wirtschaftsrecht

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