Das Wo und Wie des Impressums
Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.
[ 20. Oktober 2006 ] Das Wo und Wie des Impressums
In einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht. Der BGH hielt im konkreten Fall folgende Gestaltung für ausreichend:
- Verlinkung über „Kontakt“ und „Impressum“;
- Die Anbieterkennzeichnung war dabei über zwei Links erreichbar.
Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die Verträge über das Internet schließen, müssen außerdem das Fernabsatzrecht beachten. Die verbraucherschützenden Informationspflichten verpflichten den Händler dazu, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.
Zu den Pflichtangaben gehören:
- Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigte und
- Handelsregistereintragung.
Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabsatzrecht die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Auch hier kam es auf eine klare und verständliche Bereitstellung der Informationen an; die konkrete Linkgestaltung wurde als ausreichend beurteilt. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz.
Der genannte Streitwert von 5.000 Euro betrifft den damaligen Einzelfall und ist keine allgemeine Pauschale für Impressumsverstöße.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Kategorien: Digitale Dienste, IT-Recht, IT-Recht
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