Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen
Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.
[ 1. Juli 2007 ] Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen
Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die neue Verordnung: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health Claims) unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat einigten sich Mitte 2006 über die neuen Bestimmungen.
Die Verordnung stellt Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Aus einem hohen Zucker- oder Fettgehalt folgt jedoch nicht schon für sich allein das hier ursprünglich behauptete pauschale Verbot sämtlicher gesundheitsbezogener Angaben. Nährwertprofile sollen bei der Zulassung helfen – Gefahr dabei: Lebensmittel, die insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen, dürfen möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffenden Angaben versehen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen. Außerdem will die EU-Kommission den Verbraucherschutz verbessern. Hintergrund ist steigendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Der Verbraucher soll „richtige“ Informationen erhalten, um eigenverantwortlich Lebensmittel folgerichtig auswählen zu können.
Bisher hatte der Gesetzgeber nicht definitiv geregelt, welche Angaben erlaubt sind und entschied individuell anhand der Gesamtumstände – das bedeutet: alles was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. In Deutschland herrschte die eigenverantwortliche Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sofern nicht krankheitsbezogen. Unternehmen dürfen nun definitiv wissenschaftlich nicht gesicherte Wirkungen nicht mehr bewerben.
Erlaubte Angaben sind in Listen aufgeführt und werden durch Zulassungsverfahren entschieden. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht erlaubt.
Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen einschränkt und den Verbraucher bevormundet, so dass dessen Eigenverantwortung wegfällt. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Umbruch im Kampf gegen Fehlernährung. Sie wollen keine Werbeverbote verhängen, sondern wahrheitsgemäße Aussagen erreichen und die Verbraucher informieren, was Lebensmittel tatsächlich bewirken.
Die Verordnung enthält unterschiedliche Übergangsregelungen; ein pauschaler Abschluss sämtlicher Übergangsfristen im Jahr 2010 lässt sich daraus nicht ableiten.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Kategorien: IP-Recht, Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht
Schlagwörter: Archivmeldung, Health Claims, Kanzleiblog, Lebensmittelwerbung, Unterlassung, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Wettbewerb