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26.05.2008 · IP-Recht, Markenrecht

„Bio“ als Stammsilbe für Marken

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 26. Mai 2008 ] „Bio“ als Stammsilbe für Marken

Das Deutsche Patent- und Markenamt weist am 19.5.2008 den Widerspruch gegen die Marke „BiomeTI“ zurück. Ein Projektzentrum biomedizinischer Technik meldet „BiomeTI“ als Marke an. Ein Arzneimittelhersteller legt Widerspruch ein, denn mit seiner eingetragenen Marke „biomo“ bezeichnet er seine Produktpalette bereits seit über 20 Jahren. Er befürchtet Verwechslungsgefahr. Verbraucher könnten annehmen, dass die „BiomeTI“-Produkte aus seinem Hause stammen, da beide Marken mit „biom-“ beginnen.

Das Markenamt beurteilt die Verwechslungsgefahr in diesem Fall besonders nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hat sich die Marke einen charakteristischen Namen gemacht, so spricht man von starker Kennzeichnungskraft und der Markeninhaber hat das Recht auf entsprechenden Abstand jüngerer Markennamen.

Michael Horak, Rechtsanwalt der „BiomeTI“-Markeninhaber beurteilt die Situation: „Die das Leben und die Natur kennzeichnende Vorsilbe ‚Bio‘ (griechisch bios = Leben) ist allgemein bekannt. Sie wird umgangssprachlich für Wörter wie Biodiesel, Biochemie Biogas verwendet. ‚Bio‘ ist also nicht charakteristisch genug für ‚biomo‘-Markenware und die erforderliche Kennzeichnungskraft ist zu schwach.“

Durch dieses Argument ändern sich die weiteren Bewertungsmaßstäbe: erfahrungsgemäß wird nämlich der Anfang eines Wortes stärker beachtet, da die Vorsilbe „Bio“ jedoch zu abgenutzt ist, fällt die Aufmerksamkeit auf die Endung. Beurteilt man Klang und Sprechrhythmus, so stellt man fest, dass die unterschiedliche Vokalfolge unterschiedliche Klangfarben erzeugt: „io-e-i“ gibt einen hellen Klang und „io-o“ einen dunklen. Auch die Silbenzahl ist unterschiedlich – vier und drei, was verschiedene Schriftbilder und Wortlängen erzeugt.

Das Markenamt urteilt: „Somit fehlt es bereits hinsichtlich des klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindrucks an einer hinreichend großen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken.“ Weitere Berührungspunkte und Gemeinsamkeiten werden ausgeschlossen. Es besteht somit keine Verwechslungsgefahr.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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