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10.06.2008 · IP-Recht, Markenrecht

Partnervermittlung bringt Liebe buchstäblich auf den Punkt

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 10. Juni 2008 ] Partnervermittlung bringt Liebe buchstäblich auf den Punkt

Zwei Kontaktbörsen werben mit „Love“ im Markennamen. Die ältere klagt. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist den Widerspruch mit dem Beschluss vom 7.4.2008 zurück.

Dass Kontaktbörsen für Liebessuchende die Liebe in ihrem Markennamen verwenden, ist naheliegend, so ist es auch bei den beiden konkurrierenden Unternehmen im folgenden Fall. Die Liebe auf den Punkt bringen möchte die Partnervermittlung mit „LOVEPOINT“ (love = Liebe, point = Punkt, Lovepoint = Liebespunkt). Sie haben damit die Aufmerksamkeit der Eigentümer der älteren Marke „ILOVE“ geweckt, denn auch sie bieten Kontaktsuchenden eine Plattform zum Verabreden, Flirten und Kennenlernen und befürchten nun Verwechslungsgefahr. Mit dem Markennamen drücken sie buchstäblich das Gefühl aus, welches die Kunden durch die Dienstleistung erreichen wollen, „ILOVE“ ist angelehnt an die englische Formulierung „I love“ und bedeutet auf Deutsch „ich liebe“.

Die „ILOVE“-Markeninhaber erheben Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „LOVEPOINT“. Das Markenamt erkennt die stilistisch eingesetzte rechtschreibwidrige Zusammenschreibung des Wortes „ILOVE“ als besonders einprägsam an. Deshalb müssen neue Marken Abstand halten.

Die „ILOVE“-Markeninhaber betonen, dass die Silbe „LOVE“ im Allgemeinen alleine – also ohne „I“ – wahrgenommen wird. Sie befürchten, dass die Konkurrenzmarke im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls auf „LOVE“ reduziert wird.

Rechtsanwalt Michael Horak vertritt die „LOVEPOINT“-Markeninhaber in diesem Fall: „Der Schwerpunkt des Wortes ‚LOVEPOINT‘ liegt auf ‚point‘, dieser Hauptbestandteil wird durch ‚love‘ erst präzisiert. Der Sinn der Wörter ist also völlig unterschiedlich.“

Das Markenamt bestätigt die Argumentation von Rechtsanwalt Horak, schließt Ähnlichkeit aus, erklärt eine Reduzierung auf „love“ ohne „point“ für unzulässig und kommt zu folgendem Ergebnis: der Verbraucher nimmt das Gesamtwort „LOVEPOINT“ wahr und nicht nur die Silbe „LOVE“. Da die Marken einen deutlich verschiedenartigen Eindruck vermitteln, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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