Internetverbindung angezapft – Haftung für WLAN-Missbrauch
Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.
[ 29. Juli 2008 ] Internetverbindung angezapft – Haftung für WLAN-Missbrauch
Am 1.7.2008 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main: Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung haften nicht für unbefugten Zugang Dritter.
Ein Tonträger wird ohne Einwilligung des Inhabers auf einer Tauschbörse im Internet angeboten. Der Tonträgerinhaber verklagt den Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus der Tonträger angeboten wird und verlangt Schadensersatz sowie Unterlassung. Der Beklagte hat ein Alibi, er war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Der Tonträgerinhaber besteht weiterhin auf seinen Ansprüchen, denn offensichtlich hat sich ein Dritter per WLAN Zugang zum Internetanschluss verschafft, um den Tonträger anzubieten. Der Beklagte habe die mit dem Internetanschluss eröffnete Gefahrenquelle so sicherzustellen, dass Dritte diesen nicht illegal nutzen. Der Missbrauch von WLAN-Verbindungen sei allgemein bekannt und mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen:
- Passwortschutz des Routers
- Verschlüsselungsmethode WPA 2
- Router nicht an Fenster oder Außenwand aufstellen
Das Landgericht gibt dem Kläger recht.
Der Internetanschlussinhaber legt Berufung ein. Mit Erfolg – das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf und weist die Klage zurück. Begründung: Nach damaliger Auffassung des OLG durfte der private Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für den vorsätzlichen Missbrauch durch beliebige außenstehende Dritte verantwortlich gemacht werden. Der Beklagte ist zwar verpflichtet eigenverantwortlich zu handeln und sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, die Pflicht darf man aber nicht auf Dritte ausdehnen, es sei denn er verletzt die Prüfungspflichten, was wiederum konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzt.
Private WLAN-Anschlussbetreiber haften nicht für abstrakte Gefahren eines Missbrauchs ihres Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diese liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht hält die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen für unverhältnismäßig und zweifelhaft. Genauso wie das Argument, dass das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, allgemein bekannt sei. Es sei viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Es bleibt weiterhin spannend, das Urteil geht in Revision.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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