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30.07.2008 · IP-Recht, Markenrecht

Große Marken versuchen kleine aus Markenterritorium zu verstoßen

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 30. Juli 2008 ] Große Marken versuchen kleine aus Markenterritorium zu verstoßen

Je bekannter und älter eine Marke ist, desto größer wird ihr Territorium auf der Markenlandschaft. Inhaber kleiner neuer Marken müssen vorsichtig vorgehen und nicht zu sehr in deren Nähe rücken. Das Markenamt prüft nicht die Ähnlichkeit und so kann die Registrierung einer zu sehr ähnelnden Marke schnell passieren, die Folgen können den Anmelder materiell und ideell ruinieren, denn große Marken lassen regelmäßig ihr Territorium professionell sondieren. Deswegen ist ein Markenanwalt so wichtig, das zeigt der folgende Fall aus dem Juli 2008:

Ein junger Musiker aus London ließ „Kale Wood“ als Wortmarke eintragen. Prompt klagte ein bekannter Hersteller von Unterhaltungselektronik. Das weltweit agierende Unternehmen tritt schon seit 1963 mit der Bezeichnung „KENWOOD“ auf.

Auf den ersten Blick liegt ein begründeter Verdacht der Markenverletzung vor: die Waren der gegnerischen Parteien treffen sich nämlich in Klasse 9 (als Waren und Dienstleistungsklassen sowie -Verzeichnisse wird die Einteilung bezeichnet, denen Marken bei der Anmeldung zugewiesen werden müssen). Beanspruchte Waren des „Kale Wood“-Eigentümers sind im Verzeichnis der Marke „KENWOOD“ enthalten. Nur wenn klanglich, schriftbildlich und begrifflich genug Abstand herrscht, kann der „Kale Wood“-Markeninhaber seine Marke behalten.

Durch die graphische Ausgestaltung sowie die Großschreibung sind die Marken visuell und schriftbildlich genug voneinander entfernt. Die klangliche Untersuchung bringt jedoch die entscheidenden Argumente: In der Silbenzahl stimmen die Marken zwar überein, genauso wie bei dem Anfangsbuchstaben „K“ und der Lautfolge „wood“ am Ende.

Der Unterschied liegt im Wortanfang, der unterscheidet sich markant durch den abweichenden Lautbestand „ale/en“. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenanteile, da darauf die Betonung liegt, ist das besonders bedeutsam. Die Marken unterscheiden sich in der Anzahl der Wörter, das ergibt verschiedene Klangbilder, denn die unterschiedliche visuelle Wahrnehmung wird innerlich mitgesprochen.

Der Beschluss lautet: die Marken ähneln sich weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich. Die Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen. Der „Kale Wood“-Markeninhaber kann seine Marke behalten.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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