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20.11.2008 · IP-Recht, Markenrecht

Arzneimittel zum Verwechseln

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 20. November 2008 ] Arzneimittel zum Verwechseln

Mit dem Beschluss vom 30.10.2008 schließt das Deutsche Patent- und Markenamt die Verwechslungsgefahr zweier Arzneimittelmarken aus. Anlass war, dass der Markeninhaber von „Diursan“ die Löschung der Marke „BioReSan“ wegen Verwechslungsgefahr beantragte. „Diursan“ ist der Markenname eines Medikaments. Die Firma „BioReSan“ ist ein Händler für medizinische Produkte und warf „Diursan“ vor, die Marke nicht zu benutzen.

Der „Diursan“-Markeninhaber legte als Beweis die Umsatzzahlen der letzten Jahre vor, um die Benutzung der Marke zu dokumentieren. Weiter argumentierte er, dass sein Produkt ein seit 1985 verschreibungspflichtiges Medikament ist und somit sogar die älteren Rechte hat. Außerdem wies er auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft seiner Marke hin. Inhaber einer Marke mit starker Kennzeichnungskraft können einen größeren Abstand etwaiger Konkurrenten verlangen.

Entscheidend sind die konkret geschützten Waren und Dienstleistungen. Dass beide Marken Waren derselben Nizza-Klasse beanspruchen, begründet für sich allein noch keine Warenähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr. Um eine sogenannte Kollision auszuschließen, müssen die Marken verschieden genug sein.

Markenanwalt Michael Horak verteidigte die Firma „BioReSan“ und prüfte die Markenähnlichkeit: „In der ersten Silbe der beiden Markennamen finden wir die Silben -bio und -diur. Die Silbe -bio steht für biologisch und die Silbe -diur steht für Diuretikum, was wiederum der Fachausdruck für den umgangssprachlichen Ausdruck Wassertablette ist. Die Bedeutung ist also unterschiedlich. Die Silbe -san wird häufig für Arzneimittelmarken verwendet, sie ist ein beschreibender Hinweis auf „gesund“ oder „Heilung“. Der lateinische Ursprung heißt „sanatio“ bzw. „sanus“. Beschreibende Wörter sind nach dem Markenrecht nicht monopolisierbar.“

Das Markenamt beschließt: die Marken sind sich nicht ähnlich genug. Die Gemeinsamkeit der Marken reicht weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich für eine Verwechslung aus. Die besonderen Umstände für eine Verwechslungsgefahr fehlen. Die Firma „BioReSan“ kann ihren Namen behalten.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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