Markennennung ohne Warenangebot kann Markenrechte verletzen
Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.
[ 12. Dezember 2008 ] Markennennung ohne Warenangebot kann Markenrechte verletzen
Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.
Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeigten die Internetseite als Ergebnis.
Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Marke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen.
Das OLG gab der Klägerin im konkreten Fall Recht. Beanstandet wurde die Verwendung der Marke in den Produktkategorien des Auktionsangebots, obwohl dort keine entsprechenden Produkte angeboten wurden. Die Markenverletzung liegt wie folgt vor:
- der Beklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
- er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
- er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.
Zur Verteidigung brachte der Beklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwendig sei.
Die Entscheidung betrifft die konkrete kennzeichenmäßige Verwendung in einem Auktionsangebot. Daraus folgt kein allgemeines Verbot jeder Erwähnung fremder Marken. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Kategorien: IP-Recht, Markenrecht
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