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20.04.2009 · IP-Recht, Markenrecht

Tütenfirma heißt Bag Company

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 20. April 2009 ] Tütenfirma heißt Bag Company

Am 17. März 2009 hat die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zur Gemeinschaftsmarke „The Bag Company“ zurückgewiesen.

Es geht um Taschen, Tüten, Beutel, Säcke, meist mit Werbedruck aus Papier, Stoff oder Plastik. Zwei Taschenfirmen, die den Anglizismus „Bag“ für solche Produkte in ihrem Firmennamen beanspruchten, gerieten in diesem Fall in einen markenrechtlichen Streit: Die Firma „Bag Company“ ließ sich eine Bildmarke als Gemeinschaftsmarke in Form einer schlichten Tragetasche mit der Beschriftung „Bag Company“ mit einer Markenanmeldung im November 2005 schützen. Der Eigentümer der Firma „BAGSTAGE, Die Tragetaschen Company“ stellte im August 2008 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen Vorliegens von absoluten Nichtigkeitsgründen und begründete den Antrag damit, dass der Name „Bag Company“ in Verbindung mit einer Taschenfirma nicht monopolisierbar sei. Er versuchte seine Behauptung zu belegen, indem er einige Urteile vorlegte, in denen ähnliche Anträge mit den Wörtern „Bag“ oder „Company“ zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus behauptete der Konkurrent, dass die graphische Ausgestaltung der Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Sie bestehe aus einer phantasielosen Abbildung einer Tragetasche. Die Marke sei deswegen gegen die Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) eingetragen worden.

Michael Horak, der Rechtsanwalt des Markeninhabers von „Bag Company“, trat dem Antrag entgegen: „Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Wortteil „The Bag Company“ oder dem Bildteil in Form einer schematischen Darstellung einer Tasche im Einzelnen eine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Die angegriffene Marke ist eine Wort/Bildmarke und erreicht gerade durch die Kombination von Wortzeichen mit graphischer Darstellung eine Unterscheidungskraft, die für die Eintragung ausreichend ist.“ nimmt Rechtsanwalt Horak Stellung und führt weiter aus: „Die zurückgewiesenen Marken, die zur Begründung vorgelegt wurden, sind reine Wortmarken.“

Das Harmonisierungsamt stimmte Rechtsanwalt Horak zu und entschied, dass der Antrag des Konkurrenten unbegründet sei. Es ist jetzt juristisch bestätigt: die Gemeinschaftsmarke ist weder beschreibend, noch fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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