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19.03.2010 · IP-Recht, Markenrecht

Bäcker als Biathlet

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 19. März 2010 ] Bäcker als Biathlet

Unser heutiger Markenrechtsfall führt uns in die Fachkreise der Lebensmittelindustrie und des Backgewerbes. Es geht um einen Athleten und einen Biathleten. Der Unterschied ist klar – wenn es sich um Sportler handelt – der eine übt eine Sportart aus und der andere zwei, was sprachlich mit der Vorsilbe „Bi“ gekennzeichnet wird. In den Fachkreisen der Lebensmittelindustrie und des Backgewerbes vollführt der Biathlet seine sportlichen Leistungen allerdings als maschinelles Beschickungsgerät für Backöfen und Gärräume und der Athlet als Maschine zur Herstellung von Teigwaren. So wollten es die Inhaber, die ihren Maschinen diesen Markennamen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gaben. Der Inhaber der älteren Marke Athlet widersprach beim DPMA jedoch gegen die Eintragung der Marke Biathlet. Das DPMA musste diesen Widerspruch prüfen, da Markeninhaber ein Recht auf die Einhaltung eines gewissen Abstandes haben. Für die Verwechslungsgefahr kommt es auf die Ähnlichkeit der Zeichen, die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke an. Die Klassennummer allein entscheidet darüber nicht. Das DPMA führte dafür eine Analyse durch.

Zunächst traut das DPMA den betroffenen Fachkreisen berufsbedingt eine angemessene Sorgfalt bei der Differenzierung dieser Produkte zu, das mindert die Verwechslungsgefahr und die Strenge der Beurteilung. Die Analyse des DPMA ergibt: die Markenbegriffe „Biathlet“ und „Athlet“ unterscheiden sich durch ihre Wortlänge auffällig durch die andere Silbenzahl, andere Vokalfolge sowie den anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Der Wortbeginn „Bi“ wird außerdem stärker beachtet, weil die Betonung darauf liegt.

„Ferner handelt es sich um Einwortmarken, von denen in der Regel keine Teile abgetrennt werden. Die genannten Unterschiede reichen aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen. Sie fallen so auf, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden können. Der Sinngehalt des Bestandteils „Bi“ der angegriffenen Marke für „doppelt“, der der Widerspruchsmarke fehlt, dient zusätzlich dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist ebenfalls aufgrund der deutlich unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „Bi“ der angegriffenen Marke, der der Widerspruchsmarke fehlt, ausgeschlossen. Die Wahrnehmung des Schriftbildes ist zudem noch sorgfältiger möglich als bei der mündlichen Wiedergabe, so dass hier die Unterschiede bemerkt werden, auch der vermeintliche Schreibfehler.“ So die Begründung des DPMA. Der Rechtsanwalt des Biathleten-Inhabers Michael Horak weiter: „Andere Verwechslungsgefahren bestehen nicht, denn davon, dass es sich bei dem Biathleten um ein weiteres Produkt des Athleten handelt wird keiner ausgehen. Ein Serienzeichen kommt auch nicht in Erwägung, da es dafür an einem wesensgleichen Bestandteil fehlt, der hier angesprochene Fachverkehr wird nicht annehmen, dass es sich bei der jüngeren Marke um einen unbeabsichtigten Schreibfehler handelt, sondern diesen als beabsichtigt und besonderes Stilmittel ansehen.“

Mit dem Beschluss vom 3. Dezember 2009 entschied das DPMA, dass zwischen den Markenbegriffen „Athlet“ und „Biathlet“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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