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24.07.2010 · IP-Recht, Markenrecht

Scharf! – Wurst vorm Richter

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 24. Juli 2010 ] Scharf! – Wurst vorm Richter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 22.7.2010 beschlossen, dass die besonders scharfe Wurst einer Firma für Fleischwaren weiterhin „Feuerbratwurst“ heißen darf.

In diesem Fall standen sich die Inhaber der Markennamen „Feuerbratwurst“ und „Feuerwurst“ gegenüber. Schon im Oktober 2008 widersprach der Markeninhaber der Feuerwurst gegen die Eintragung des Namens Feuerbratwurst. Daraufhin sollte die Marke teilweise gelöscht werden. Grund dafür war, dass der Richter eine Verwechslungsgefahr sah. Das stimmt auf den ersten Blick, aber bei genauerem Hinsehen wurde klar, dass das nicht stimmt. Nach weiteren Verhandlungen hat sich ergeben, dass dieser Widerspruch und die geforderte Löschung von Waren- und Dienstleistungsklassen im Zusammenhang mit Feuerbratwurst nicht länger haltbar ist.

Rechtsanwalt Michael Horak erklärt warum: „Die Kennzeichnungskraft des Markennamens Feuerwurst ist massiv geschwächt, das hat folgenden Grund: Feuerwurst ist ein geläufiger Name für besonders scharfe Wurst. Eine Internetrecherche ergibt schnell, dass die Bezeichnung Feuerwurst von verschiedenen Personen in unterschiedlichen Zusammenhängen als Angabe für eine besonders scharfe Wurst verwendet wird. Dies ist auch naheliegend, denn der Zeichenbestandteil ‚Feuer’ und das abgeleitete Adjektiv ‚feurig’ werden in Verbindung mit Lebensmitteln häufig zur Bezeichnung einer besonderen Schärfe verwendet. So ist der Ausdruck ‚scharf wie Feuer’ bekannt, ebenso die Angabe ‚feurig’ für Kartoffelsnacks. Im Bereich von Fleisch und Wurstwaren existieren ebenso wie ‚Feuerwurst’ die Begriffe ‚Feuersteak’ und ‚Feuersalami’.“ Dass die Silbe ‚Feuer’ landläufig für scharfe Sachen benutzt wird, ruft also eine sogenannte Kennzeichnungsschwäche hervor, da allgemein verwendete Bezeichnungen nicht monopolisierbar sind. Die Feuerwurst ist von der Feuerbratwurst gut unterscheidbar durch den Einschub „brat“. Feuerbratwurst hat auch keinen identischen Sinngehalt zu Feuerwurst, sondern stellt eine Untermenge dar, wobei der Begriffsgehalt beider Marken beschreibend für die hier streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungen ist. Die Unterschiede der Marken reichen damit aus, um Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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