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27.04.2011 · IP-Recht, Markenrecht

Widerspruch leicht gemacht

Archivfassung: Der Text gibt den damaligen Stand wieder.

[ 27. April 2011 ]  Widerspruch leicht gemacht

In diesem Fall vertritt Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. wieder einmal erfolgreich einen Markeninhaber, gegen dessen Marke Widerspruch erhoben wurde. Mit dem Beschluss vom 27. April 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch zurückgewiesen, da mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keine berücksichtigungsfähigen Waren aufseiten der Widerspruchsmarke vorlagen.

Der Widersprechende wies nicht ordnungsgemäß nach, dass er seine Marke auch wirklich benutzt. Bei zulässiger Nichtbenutzungseinrede kann ein fehlender Benutzungsnachweis zur Zurückweisung des Widerspruchs führen. Ein automatisches Erlöschen der Marke folgt daraus nicht; ein Verfallsverfahren ist gesondert zu beurteilen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 28. Januar 2008 bestritten und im Schreiben vom 1. Dezember 2010 aufrechterhalten. Spannend ist dabei:

  • Die Nichtbenutzungseinrede ist unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. September 2007 die Widerspruchsmarke noch keine 5 Jahre im Register eingetragen war (1. März 2005).
  • Die Nichtbenutzungseinrede ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Aufrechterhaltung der Einrede der Nichtbenutzung am 16. Dezember 2010 die Widerspruchsmarke bereits über 5 Jahre im Register eingetragen war (1. März 2005).

Der Widersprechende sollte nun eine rechtserhaltende Benutzung seiner Marke vom April 2006 bis April 2011 beweisen und legte eine eidesstattliche Versicherung vom 16. August 2010 mit der Aussage vor, dass für sein Warenzeichen Umsätze erwirtschaftet wurden. Des Weiteren legte er Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Werbematerial, Produktabbildungen sowie Rechnungen vor. Die Markenstelle prüfte die vorgelegten Beweise, diese reichten nicht aus.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. erklärt dazu: „Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken, wobei die Erfordernisse einer Glaubhaftmachung insgesamt erfüllt sein müssen. In jedem Fall müssen anhand der vorgelegten Unterlagen die funktionsgemäße Form, der Zeitraum, der Umfang und die Art der Benutzung hinsichtlich der konkreten Waren/Dienstleistungen nachgewiesen werden. In der Eidesstattlichen Erklärung sind die Umsätze pauschal für „Artikel“ ausgewiesen. Eine Zuordnung einzelner Beträge auf einzelne Waren oder Gruppen von einzelnen Waren ist nicht erfolgt. Die eingereichten Unterlagen können daher die Anforderungen an die Ernstlichkeit einer Benutzung nicht erfüllen, da aus der pauschalen Angabe von Umsätzen für eine größere Anzahl verschiedener Waren nicht ersichtlich ist, welcher Umsatzanteil auf welche Waren pro Jahr entfällt und ob für die Einzelware eine ernsthafte Benutzung vorliegt.“

Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Obliegenheit des Widersprechenden handelt, muss sich dieser alle Mängel der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen. Das gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offen lassen, die ausschließlich zu Lasten des Widersprechenden gehen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel weisen eine Anzahl solcher Lücken und Unbestimmtheiten auf und können daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht begründen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Kategorien: IP-Recht, Markenrecht

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