EU-Designreform: Zweite Reformphase anwendbar
Nach Mitteilung des EUIPO ist der modernisierte unionsrechtliche Rahmen für EU-Designs seit dem 1. Juli 2026 vollständig anwendbar. Die Reform umfasst die konsolidierte Designverordnung sowie ergänzende delegierte und Durchführungsregeln zu Verfahren, Anmeldung und Eintragung. Der Zeitpunkt betrifft das EU-System und ist von nationalen Umsetzungsschritten zu unterscheiden.
Für die Praxis: Bei neuen Designanmeldungen sollten Unternehmen die aktuellen Verfahrensvorgaben und Darstellungsmöglichkeiten prüfen und ihre Anmeldestrategie daran ausrichten.
EUIPO, Mitteilung zur Anwendbarkeit ab 01.07.2026 ↗
Kategorien: Designrecht, IP-Recht
Schlagwörter: Designanmeldung, EU-Design, EU-Designreform, EUIPO