Aktionärsdaten: Keine pauschale unionsrechtliche Veröffentlichungspflicht
Der EuGH hat am 3. September 2026 in C-798/24 entschieden, dass die untersuchte gesellschaftsrechtliche Offenlegungspflicht nicht Angaben zu sämtlichen Aktionären einschließlich Minderheitsaktionären verlangt. Zudem stehen Art. 5 und 6 DSGVO der im Verfahren geprüften allgemeinen Online-Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten ohne Zugangsvoraussetzungen, etwa den Nachweis eines berechtigten Interesses, entgegen. Transparenzziele rechtfertigen daher nicht jede unterschiedslose Veröffentlichung.
Für die Praxis: Bei Registerportalen und Unternehmenswebsites sollte für jede Veröffentlichung personenbezogener Daten die konkrete Rechtsgrundlage und deren Umfang geprüft werden.
EuGH, 03.09.2026, C-798/24; Pressemitteilung 115/2026 ↗
Kategorien: Datenschutzrecht, IT-Recht
Schlagwörter: Aktionärsdaten, DSGVO, Personenbezogene Daten, Registerpublizität