IKEA-Marken in politischer Werbung: Grundrechte abwägen
Der EuGH behandelt in C-298/23 die Verwendung bekannter IKEA-Kennzeichen im Rahmen einer politischen Kampagne. Bei der Prüfung eines rechtfertigenden Grundes sind Markenrechte und Meinungsfreiheit abzuwägen. Eine Nutzung allein zur Verstärkung und Verbreitung einer politischen Botschaft durch Ausnutzung des Markenrufs genießt nach der Einordnung des Gerichts nicht ohne Weiteres Vorrang; die Würdigung aller Umstände bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten.
Für die Praxis: Bekannte Marken sind nicht frei für politische Kampagnen verfügbar. Markeninhaber sollten Nutzungsart, Reichweite und mögliche Zuordnungsverwirrung dokumentieren.
EuGH, 08.09.2026, C-298/23, ECLI:EU:C:2026:721 ↗
Kategorien: IP-Recht, Markenrecht
Schlagwörter: Bekannte Marken, IKEA, Meinungsfreiheit, Politische Werbung