Gewerblicher Rechtsschutz im Iran (Patente, Marken, Designs) - horak Rechtsanwälte
Das iranische Recht schützt unter anderem Patente, Marken, Designs, Urheberrechte, Pflanzensorten und Software. Für den gewerblichen Rechtsschutz ist insbesondere das Gesetz zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 2024 maßgeblich, das das frühere Gesetz von 2008 ersetzt. Es enthält auch Regelungen zu Gebrauchsmustern, Geschäftsgeheimnissen und unlauterem Wettbewerb.
Patentamt/ IP-Amt des Iran
Das iranische Patent- und Markenamt ist wie folgt in Teheran erreichbar:
Patent Office Industrial Property General Office
No. 5, Phayazbakhsh Str.
Khayyam Str., Imam Khomeini Square
Tehran
Phone: +98 21 8853 3250/3252
Fax: +98 21 8853 3247
www.iripo.ssaa.ir
Markenrecht im Iran
Marken können im Iran beim iranischen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen werden oder über das Madrider Markenabkommen durch eine internationale Markenregistrierung auf den Iran ausgedehnt werden.
Iranisches Markenrecht/ Markenanmeldung im Iran
Das Gesetz von 2024 unterscheidet insbesondere Marken, Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Handelsnamen. Für Marken sind die Voraussetzungen des Art. 95 und die Ausschlüsse des Art. 96 zu prüfen. Bei Bild-, Farb- oder dreidimensionalen Zeichen müssen Schutzgegenstand und Wiedergabe den jeweiligen Anmeldeanforderungen entsprechen.
Für Farb- und dreidimensionale Zeichen sind Unterscheidungskraft, Schutzfähigkeit und die erforderliche Darstellung konkret zu prüfen. Eine bloße Farbbeschreibung lässt sich nicht pauschal als ausreichende Anmeldung zusagen.
Art. 96 des Gesetzes von 2024 nennt insbesondere folgende Schutzhindernisse; die bisherige pauschale Verbotsliste ist entsprechend zu differenzieren:
- Zeichen oder ihre Nutzung dürfen insbesondere nicht gegen religiöse Maßstäbe, gesetzliche Vorschriften oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Prüfung betrifft das konkrete Zeichen und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen; eine pauschale Sperre sämtlicher Waren der Klasse 32 folgt daraus nicht.
- Bildmotive sind anhand der gesetzlichen Kriterien und der maßgeblichen Anmeldepraxis zu prüfen. Ein ausnahmsloses gesetzliches Verbot jedes Frauenporträts ergibt sich aus dem hier herangezogenen Art. 96 nicht.
- Staatliche Flaggen, Hoheitszeichen und vergleichbare amtliche Kennzeichen unterliegen besonderen Schutzhindernissen; Art. 96 berücksichtigt eine Erlaubnis der jeweils zuständigen Stelle.
- Irreführende Zeichen, etwa hinsichtlich Herkunft oder Eigenschaften, sind ausgeschlossen. Behauptungen über amtliche Unterstützung oder Schirmherrschaft sind deshalb besonders sorgfältig zu prüfen.
- Auch Kennzeichen zwischenstaatlicher und durch internationale Übereinkünfte geschaffener Organisationen sowie amtliche Prüfzeichen unterliegen besonderen Beschränkungen.
- Zusätzlich sind insbesondere fehlende Unterscheidungskraft, entgegenstehende bekannte oder registrierte Marken und weitere Ausschlussgründe nach Art. 96 zu beachten.
Klassifizierung von Marken im Iran
Der Iran verwendet die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Registrierung von Marken (Nizza Klassifikation).
Nach Art. 111 des Gesetzes von 2024 beträgt die Markenlaufzeit zehn Jahre ab Anmeldung und kann gegen Gebühr für weitere Zehnjahresperioden verlängert werden. Die reguläre Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf zu beantragen. Für die sechsmonatige Nachfrist sieht das Gesetz einen Verspätungszuschlag vor; die frühere Aussage, eine verspätete Verlängerung sei ohne zusätzliche Gebühr möglich, war unzutreffend.
Pflicht zur Markenbenutzung im Iran
Art. 110 ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Aufhebung einer Marke wegen mindestens dreijähriger Nichtbenutzung; höhere Gewalt kann relevant sein. Daneben sieht Art. 121 eine Aufnahme der kommerziellen Benutzung binnen 15 Monaten nach Registrierung vor und verknüpft Nichtbenutzung mit der Zulässigkeit ähnlicher Neuanmeldungen. Beide Regeln sind zusammen mit der aktuellen Praxis zu prüfen; eine pauschale Zusage von drei Jahren folgenloser Nichtbenutzung ist nicht zutreffend.
Patentrecht im Iran
Im Iran können unter den üblichen Voraussetzungen Erfindungen durch das iranische Patentrecht geschützt werden.
Für Patentschutz ist eine Anmeldung nach dem iranischen Recht erforderlich. Das Gesetz von 2024 sieht neben der Formalprüfung auch eine sachliche Prüfung vor, insbesondere nach Art. 26. Die frühere Aussage, das Amt prüfe ausschließlich formelle Anforderungen, ist überholt.
Die gesetzliche Patentlaufzeit beträgt nach Art. 34 grundsätzlich 20 Jahre ab Anmeldung; insbesondere die laufenden Gebühren- und Erhaltungsvoraussetzungen nach Art. 65 sind zu beachten.
Patentanmeldung im Iran
Patente werden auf Antrag im gesetzlich geregelten Prüfverfahren erteilt. Formelle und materielle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die Erfindung muss auf Persisch beschrieben werden. Der Antrag muss datiert und unterschrieben sein. Das Patentamt prüft, ob die formalen Anforderungen einer iranischen Patentanmeldung erfüllt sind und die folgenden erforderlichen Unterlagen beigefügt sind:
- eine detaillierte Beschreibung der Erfindung oder des neuen Verfahrens, für das ein Patent beantragt wird;
- Zeichnungen, die zum Verständnis der genannten Beschreibung erforderlich sind,
- eine Quittung aus der die Zahlung der erforderlichen Gebühren hervorgeht;
Art. 26 sieht eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen durch das Registeramt vor. Die frühere Darstellung fehlender Prüfungskapazitäten ist keine belastbare Beschreibung der geltenden Rechtslage. Bei einem konkreten Verfahren sind Prüfbescheide, Fristen, mögliche Ergänzungen und Rechtsbehelfe zu berücksichtigen.
Patentschutz und Patentverletzung im Iran
Durchsetzung und Bestandsrisiken eines iranischen Patents sind anhand des konkreten Schutzrechts, seiner Ansprüche, des Prüfverfahrens und des angegriffenen Verhaltens zu beurteilen. Eine pauschale Bewertung als unsicher allein wegen angeblich fehlender Sachprüfung ist nicht sachgerecht.
Designrecht im Iran
Art. 92 des Gesetzes von 2024 sieht für eingetragene Designs fünf Jahre Schutz ab Anmeldung mit zwei weiteren gebührenpflichtigen Fünfjahresperioden vor, insgesamt bis zu 15 Jahre. Die frühere Aussage, es sei nur eine Verlängerung und höchstens zehnjähriger Schutz möglich, war falsch. Die Registrierung setzt insbesondere Neuheit und Eigenständigkeit sowie die Prüfung nach Art. 82 bis 89 voraus.
Designschutz betrifft die äußere Erscheinungsform industrieller oder handwerklicher Erzeugnisse nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Rein technische Gestaltungen und weitere in Art. 83 genannte Gegenstände können ausgeschlossen sein.
Sortenschutz im Iran
Das iranische Recht hat mit einem Sortenschutzgesetz auch die Möglichkeit eröffnet Pflanzensorten schützen zu lassen.
Urheberrecht im Iran
Da der Iran wichtige urheberrechtliche Übereinkünfte im internationalen Rechtsverkehr noch nicht abgeschlossen hat, gibt es im iranischen Urheberrecht einige Sonderregelungen.
Art. 12 des iranischen Gesetzes über die Rechte von Autoren, Komponisten und Künstlern sieht seit der Änderung von 2010 für vererbte oder testamentarisch übertragene wirtschaftliche Rechte grundsätzlich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor; bei gemeinschaftlichen Werken ist grundsätzlich der zuletzt verstorbene Miturheber maßgeblich. Für bestimmte Werkarten und Rechtsverhältnisse gelten Sonderfristen, etwa nach Art. 13 bis 16. Die frühere pauschale Angabe von 30 Jahren nach dem Tod ist daher unzutreffend.
Schutz von Computersoftware im Iran
Im Iran existiert für den Schutz von Computersoftware ein gesondertes Gesetz. Dadurch soll die Softwarebranche im Iran gestärkt und geschützt werden.
Internationale Verträge des Iran
Der Iran ist auch über viele internationale Verträge (hier von der WIPO) erreichbar. Auch die nationalen Gesetze und Durchführungsverordnungen des Iran finden sich nachfolgend unter https://wipolex.wipo.int/en/members/profile/IR
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Contracting Party |
Treaty |
Signature |
Instrument |
In Force |
Details |
|---|---|---|---|---|---|
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Iran (Islamic Republic of) |
Lisbon Agreement |
Accession: December 9, 2005 |
March 9, 2006 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Locarno Agreement |
October 8, 1968 |
Ratification: April 12, 2018 |
July 12, 2018 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Madrid Agreement (Indications of Source) |
Accession: March 18, 2004 |
June 18, 2004 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Madrid Agreement (Marks) |
Accession: September 25, 2003 |
December 25, 2003 |
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|
Iran (Islamic Republic of) |
Madrid Protocol |
Accession: September 25, 2003 |
December 25, 2003 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Marrakesh VIP Treaty |
June 27, 2014 |
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|
Iran (Islamic Republic of) |
Nice Agreement |
Accession: April 12, 2018 |
July 12, 2018 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Paris Convention |
Accession: September 1, 1959 |
December 16, 1959 |
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|
Iran (Islamic Republic of) |
Patent Cooperation Treaty |
July 7, 1970 |
Ratification: July 4, 2013 |
October 4, 2013 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Phonograms Convention |
October 29, 1971 |
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Iran (Islamic Republic of) |
Strasbourg Agreement |
June 22, 1971 |
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Iran (Islamic Republic of) |
WIPO Convention |
July 14, 1967 |
Ratification: December 14, 2001 |
March 14, 2002 |
Prüfhinweis zum Stand 1. November 2026: Das Gesetz über den Schutz gewerblichen Eigentums von 2024 hat das frühere Gesetz von 2008 ersetzt. Die oben wiedergegebenen Einzelangaben insbesondere zu Designschutz, Verlängerung, Nichtbenutzung und Verfahren sind noch anhand der geltenden Fassung und ihrer Übergangsregeln zu verifizieren. Sie sind bis dahin keine bestätigte aktuelle Fristenauskunft. Auch die gesonderte urheberrechtliche Schutzfrist bleibt für den jeweiligen Fall zu prüfen.


















